Aufbau einer Straftat

Aufbau der Prüfung – Aufbau einer Straftat am Beispiel des vorsätzlichen Begehungsdelikts

Der Aufbau einer Straftat im Falle des vorsätzlichen Begehungsdelikts gliedert sich in 4 Stufen: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafe.

I. Tatbestand

Innerhalb des Tatbestands als erster Punkt des Aufbaus einer Straftat wird weiter in Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs, Handlung, Kausalität, objektive Zurechnung und Vorsatz unterteilt.

1. Erfolg

Als Realisierung des tatbestandsmäßigen Erfolgs können beispielsweise der Tod bei den Tötungsdelikten oder die körperliche Misshandlung bei den Körperverletzungsdelikten genannt werden.

2. Handlung

Verursachendes Element ist hierbei typischerweise eine Handlung, welche als jedes menschliche, körperliche, vom Willen getragene oder von diesem beherrschbare Verhalten definiert wird.

3. Kausalität

Diese ersten beiden Untermerkmale im Aufbau einer Straftat werden wiederum verknüpft durch die Kausalität, welche sich nach der Äquivalenztheorie richtet. Diese besagt, dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Da diese Betrachtung sehr weit ist, muss sie durch das im Aufbau einer Straftat als nächstes folgende Merkmal der objektiven Zurechnung eingeschränkt werden.

4. Objektive Zurechnung

Die objektive Zurechnung liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr schafft und diese sich in typischer Weise im Erfolg niederschlägt.

5. Vorsatz

Als nächstes Merkmal innerhalb des Aufbaus einer Straftat folgt der Vorsatz, der das Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale bedeutet. Hier können insbesondere die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wie auch spezielle Irrtümer eine Rolle spielen.

6. Sonsitge subjektive Merkmale

Zusätzlich kann sich der Aufbau einer Straftat im Bereich des Tatbestands im Einzelfall um sonstige subjektive Merkmale, wie die Zueignungsabsicht beim Diebstahl erweitern.

7. Tatbestandsannex

Schließlich kann auch eine sogenannten Tatbestandsannex, vor allem objektive Bedingungen der Strafbarkeit oder Tatbestandsverschiebungen nach § 28 II StGB, relevant sein.

II. Rechtswidrigkeit

Als nächstes folgt im Aufbau einer Straftat die Rechtswidrigkeit, in deren Prüfung es ausschließlich um die Frage geht, ob der Täter gerechtfertigt ist, also sogenannte Rechtfertigungsgründe bestehen (Bsp. Notwehr, rechtfertigender Notstand, §§ 32, 34 StGB).

III.Schuld

Anschließend folgt der Prüfungspunkt „Schuld“ im Aufbau einer Straftat. Hier ist das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen zu erörtern. Schuldausschließungsgründe bestehen, wenn der Täter von vornherein keine Schuld auf sich laden kann, ihm beispielsweise das Unrechtsbewusstsein fehlt (§ 17 StGB), oder er schuldunfähig ist (§ 20 StGB). Entschuldigungsgründe setzen wiederum voraus, dass der Täter grundsätzlich Schuld auf sich laden kann, aber im Nachhinein entschuldigt wird, wie beispielsweise beim Notwehrexzess, § 33 StGB, oder beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).

IV. Strafe

Der Aufbau einer Straftat schließt mit dem Gliederungspunkt „Strafe“ ab. Hier werden Strafausschließungsgründe (Bsp. Strafvereitelung, § 258 V, V StGB), Strafaufhebungsgründe (Bsp. Rücktritt/ tätige Reue, §§ 24, 306e StGB), Strafzumessungsgründe (Regelbeispiele, §§ 243, 263 III StGB) und Strafverfolgungsvoraussetzungen (Bsp. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB) geprüft.

 

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