Fall: Unglückskonto

Fall 1
A weist zum Zwecke des Ausgleichs zweier Rechnungen des Unternehmens U in Höhe von zusammen 1.830 Euro seine Hausbank B mittels Überweisungsauftrags an, den Betrag auf das Konto des U zu überweisen. Name, Kontonummer und Bankleitzahl des U trägt der A zutreffend ein. Bei der Bearbeitung des Vorgangs trägt ein Mitarbeiter der B versehentlich eine falsche Bankleitzahl ein, so dass der Betrag auf dem Konto des E gutgeschrieben wird.
Kann B von E Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verlangen?

Fall 2
Wie Fall 1. Allerdings gibt A diesmal die Bankleitzahl unzutreffend an. Die B nimmt keinen Abgleich vor und zahlt den Betrag auf das Konto des E.
Kann B von E Rückerstattung des gezahlten Betrages verlangen?

Fall 3
Wie im Fall 1. Allerdings bedient sich A des online-bankings und gibt auf der Eingabemaske versehentlich die falsche Bankleitzahl an. B nimmt keinen Abgleich vor und zahlt den Betrag auf das Konto des E.
Kann B von E die Rückerstattung des gezahlten Betrages verlangen?

Fall 4
A hat mit seinem Konto kein Glück. Auf einer Internetseite wird er anlässlich einer vermeintlichen Auktion aufgefordert, seine Kontodaten, einschließlich PIN und TAN, preiszugeben. Er denkt sich nichts dabei und füllt pflichtbewusst die Eingabemaske aus. Tatsächlich steckt hinter der Internetseite eine organisierte Phishing-Bande. Mit den gewonnenen Kontodaten veranlassen sie, dass B insgesamt 7.000 Euro auf das ebenfall bei B geführte Konto des E überweist. E hatte sein Konto für diese Zwecke – gegen eine Provision – in der Annahme zur Verfügung gestellt, es handele sich "um etwas Steuerliches“. Den Betrag, abzüglich der vereinbarten Provision, überweist der E sogleich auf ein Konto in der Ukraine.
Kann B von E Rückerstattung des gezahlten Betrages verlangen?




A. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB
B könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste E i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier wurde dem Konto des E ein Betrag i.H.v. 1.830 Euro gutgeschrieben. Mithin hat E nach § 676 f BGB einen Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro gegen sein Kreditinstitut erlangt.

II. Durch Leistung
Dies müsste E nach der condictio indebeti des § 812 I 1 1. Fall BGB auch durch eine Leistung der B erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat B, nach den §§ 164 ff. BGB vertreten durch ihren Angestellten, das Vermögen des E durch die Überweisung gemehrt. Dies geschah jedoch nicht bewusst, da die Überweisung auf einem Versehen des Angestellten der B bei der Eingabe der Kontodaten geschah. Fraglich ist jedoch, aus welcher Sichtweise überhaupt das Vorliegen einer Leistung zu beurteilen ist.

1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist die Sicht des Leistenden für die Frage, ob eine Leistung vorliegt, maßgebend. Es genüge folglich dessen innerer Wille. Aus der Sicht der B kann sich die Überweisung lediglich als eine Leistung der B an A darstellen, da B hierdurch ihre Verpflichtung aus dem Girovertrag erfüllen wollte. Mithin läge zwar eine Leistung der B vor. Diese richtete sich jedoch an A und nicht an E.

2. Weitere Ansicht
Nach der gegenteiligen Ansicht bestimmt sich das Vorliegen einer Leistung aus der Sicht des Empfängers nach den §§ 133, 157 BGB. Aus der Sicht des E ist B lediglich Zahlungsgehilfin des A, nicht jedoch Leistende, da sie die Überweisung lediglich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit tätigt. Mithin läge lediglich eine Leistung des A an E vor.

3. Stellungnahme
Vorliegend kommt es auf eine Streitentscheidung jedoch nicht an, da beide Ansichten davon ausgehen, dass eine Leistung der B an E nicht vorliegt.
Mithin hat E den Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro nicht durch eine Leistung der B erlangt.

II. Ergebnis
Folglich hat B gegen E keinen Anspruch auf Rückgewähr des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB.

B. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB
B könnte gegen E jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E einen Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro gegen sein Kreditinstitut erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Dies müsste E weiterhin in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. § 812 I 1 2. Fall BGB. Folglich darf durch niemanden an den Bereicherungsschuldner geleistet worden sein, da die Nichtleistungskondiktion im Falle einer vorrangigen Leistungsbeziehung grundsätzlich subsidiär ist. Hier liegt eine Leistung des B an E nicht vor (s.o.). Es könnte jedoch eine Leistung des A an E bestehen.

Dies ist in den Anweisungsfälle durch eine wertende Betrachtung zu bestimmen. Nach der überwiegenden Auffassung muss der potentiell Leistende zunächst einen zurechenbaren Rechtsschein einer Anweisung gesetzt haben, wenn eine wirksame Anweisung an sich nicht vorliegt, und der Zuwendungsempfänger muss im Übrigen gutgläubig sein. Hier tritt A aus der Sicht des E als Anweisender der Überweisung auf, da er auf dem Kontoauszug erscheint. A hat mithin den Rechtsschein einer Anweisung gesetzt. Fraglich ist jedoch, ob ihm dieser Rechtsschein auch zurechenbar ist. Hier hat A an U leisten wollen und die dafür erforderlichen Kontodaten auch korrekt an B übermittelt. Die Überweisung erfolgte lediglich infolge eines Versehens eines Angestellten der B. Mithin besteht ein zurechenbarer Rechtsschein einer Anweisung nicht, so dass eine Leistung des A an E nicht vorliegt.

Mangels einer vorrangigen Leistungsbeziehung ist § 812 I 1 2. Fall BGB nicht subsidiär, so dass E den Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut in sonstiger Weise erlang hat.

II. Auf Kosten der B
Hier hat E den Auszahlungsanspruch auch auf Kosten der B erlangt, da diese weiterhin verpflichtet ist, die von A in Auftrag gegebene Überweisung an U zu tätigen, damit der richtigen Gläubiger die 1.830 Euro erhält.

III. Ohne Rechtsgrund
Mangels einer wirksamen Anweisung hat E den Auszahlungsanspruch auch ohne Rechtsgrund erlangt.

IV. Ergebnis
Folglich hat B gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 183O Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.


FALL 2

A. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB
B könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Wie im Ausgangsfall hat E einen Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro erlangt.

II. Durch Leistung
Weiterhin müsste E diesen Auszahlungsanspruch auch durch eine Leistung der B erlangt haben. Hier hat B bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des E gemehrt. Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach der hier vertretenen Auffassung jedoch aus der Sicht des Empfängers. Aus der Sicht des E kann die Überweisung lediglich eine Leistung des A darstellen, da B nur dessen Zahlungsgehilfin ist und die Überweisung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Girovertrag vornimmt. Mithin liegt eine Leistung der B an E nicht vor.

III. Ergebnis
Folglich hat B gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB.

B. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.
B könnte gegen E jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E einen Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro gegen sein Kreditinstitut erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Dies müsste E auch in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. § 812 I 1 2. Fall BGB. Das bedeutet, dass niemand an E geleistet haben darf. Eine Leistung der B an E liegt hier nicht vor (s.o.). Jedoch könnte E den Auszahlungsanspruch durch eine Leistung des A erlangt haben. Maßgeblich dafür, ob eine Leistung i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB vorliegt, ist nach der hier vertretenen Ansicht die Sicht des Empfängers, also des E (s.o.). Ob jedoch aus Sicht des E eine Leistung des A vorliegt, beurteilt sich danach, ob A den zurechenbaren Rechtsschein einer Anweisung gesetzt hat, da eine wirksame Anweisung an sich nicht vorliegt. Hier tritt A aus der Sicht des E als Anweisender der Überweisung auf, da er auf dem Kontoauszug erscheint. A hat mithin den Rechtsschein einer Anweisung gesetzt. Fraglich ist jedoch, ob ihm dieser Rechtsschein auch zurechenbar ist. Hier hat A an U leisten wollen, jedoch B die falschen Kontodaten übermittelt. Die fehlerhafte Überweisung beruht mithin auf einem Versehen des A. Ob A der von ihm gesetzte Rechtsschein auch zurechenbar ist, hängt mithin davon ab, ob B hinsichtlich des Überweisungsträgers eine Pflicht zum Abgleich von Namen und Kontodaten trifft und ihr infolge eines pflichtwidrigen Unterlassens der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung zugerechnet werden muss. Füllt der Kunde einen Überweisungsträger aus, so ist für die Überweisung die Bezeichnung des Empfängers maßgeblich, so dass auch aufgrund der durch den schriftlichen Beleg leicht vorzunehmenden Kontrolle eine Pflicht der Bank zum Abgleich der Kontodaten mit der Empfängerbezeichnung besteht. Hier hätte B somit einen Abgleich der Daten mit der Empfängerbezeichnung vornehmen und die fehlerhafte Überweisung verhindern können. Mithin ist der Rechtsschein der wirksamen Überweisung nicht A, sondern der B zuzurechnen, so dass eine Leistung des A an E nach § 812 I 1 1. Fall BGB nicht vorliegt. E hat den Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro mithin durch einen Eingriff i.S.d. § 812 I 1 2. Fall BGB erlangt.

III. Auf Kosten der B
Wie im Ausgangsfall hat E den Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro auch auf Kosten der B erlangt.

IV. Ohne Rechtsgrund
Ein Rechtsgrund für den Auszahlungsanspruch bestand mangels einer wirksamen Anweisung nicht (s.o.).

V. Ergebnis
Folglich hat B gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.


FALL 3

A. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB
B könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E einen Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro erlangt (s.o.).

II. Durch Leistung
Dies müsste E auch durch eine Leistung der B erlangt haben. Dies beurteilt sich nach der hier vertretenen Ansicht aus der Sicht des Empfängers. Aus der Sicht des E ist die B lediglich Zahlungsgehilfin des A, so dass allenfalls eine Leistung des A an E vorliegen könnte. Mithin liegt eine Leistung der B an E nicht vor.

III. Ergebnis
Folglich hat B gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB.

B. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB
B könnte gegen E jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E den Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro gegen sein Kreditinstitut erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Dies müsste E zudem in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt haben. Aus der Sicht des E könnte vorliegend lediglich eine Leistung des A vorliegen. Hierfür müsste A zurechenbar den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt haben. Hier tritt A wie im Ausgangsfall als Anweisender in Erscheinung und hat damit den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt. Fraglich ist lediglich, ob ihm dieser Rechtsschein auch zurechenbar ist. Vorliegend hat A die Überweisung im Rahmen des von B angebotenen Online-bankings vorgenommen und dabei versehentlich eine falsche Bankleitzahl angegeben. Mithin beruht die falsche Überweisung auf einem Versehen des A. Wie in Fall 2 kommt es nun darauf an, ob B auch im Bereich des Online-bankings die Pflicht trifft, Überweisungen hinsichtlich der eingegebenen Daten auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren und der Rechtsschein im Falle eines Unterlassens mithin der B zuzurechnen ist. Nach überwiegender Auffassung besteht eine solche Kontrollpflicht im beleglosen Überweisungsverkehr, wie dem Online-banking, nicht. Denn hier kommt es für die Überweisung auf die Richtigkeit der eingegebenen Kontonummer an. Der Abgleich der Kontodaten mit dem Empfänger ist der Bank aufgrund des automatisierten Onlinebankings, welches sie als speziellen Service ihren Kunden zur Verfügung stellt, nicht zuzumuten. Im Bereich des für den Kunden bequemen Online-bankings trägt somit der Kunde das Risiko einer falschen Eingabe. Dies ist auch der im Online-banking vorgesehenen Kontrollmöglichkeit der Eingabe durch den Kunden geschuldet. Mithin hatte B keine Pflicht zum Abgleich der Kontodaten mit dem eingetragenen Empfänger, so dass A der von ihm gesetzte Rechtsschein einer wirksamen Anweisung auch zurechenbar ist. Somit liegt eine Leistung des A an E vor, so dass die Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB aufgrund einer vorrangigen Leistungsbeziehung subsidiär und damit gesperrt ist.

III. Ergebnis
Folglich hat B gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB.


FALL 4

A. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 823 II BGB i.V.m. § 261 V StGB
B könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 823 II BGB i.V.m. 261 V StGB haben. Hierfür müsste ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB vorliegen. Nach überwiegender Auffassung hat § 261 V StGB jedoch keinen individualrechtsschützenden Charakter, so dass mangels eines Schutzgesetzes B gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 823 II BGB i.V.m. § 261 V StGB hat.

B. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 826 BGB
Hier ist nicht ersichtlich, dass E mit dem Vorsatz, die B sittenwidrig zu schädigen, gehandelt hat, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB ausscheidet.

C. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB
B könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E einen Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro erlangt (s.o.).

II. Durch Leistung
Dies müsste E auch durch eine Leistung der B erlangt haben. Dies beurteilt sich nach der hier vertretenen Ansicht aus der Sicht des Empfängers. Aus der Sicht des E ist die B lediglich Zahlungsgehilfin des A, so dass allenfalls eine Leistung des A an E vorliegen könnte. Mithin liegt eine Leistung der B an E nicht vor.

III. Ergebnis
Folglich hat B gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB.

D. Anspruch B gegen E auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB
B könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags i.H.v. 1.830 Euro gemäß § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hier hat E den Auszahlungsanspruch i.H.v. 1.830 Euro gegen sein Kreditinstitut erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Dies müsste E zudem in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt haben. Aus der Sicht des E könnte vorliegend lediglich eine Leistung des A vorliegen. Hierfür müsste A zurechenbar den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt haben. Hier tritt A wie im Ausgangsfall als Anweisender in Erscheinung und hat damit den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gesetzt. Fraglich ist lediglich, ob ihm dieser Rechtsschein auch zurechenbar ist. Hier hat A grob fahrlässig seine Kontodaten und die dazugehörigen PIN und TAN im Internet angegeben, so dass dem Missbrauch seiner Daten Tor und Tür geöffnet werden und Überweisungen von dem Konto des A ohne dessen Zustimmung von anderen Personen vorgenommen werden können. Vorliegend ist A allerdings Opfer einer sogenannten Phishing-Bande geworden, die Internetnutzer auf eine gefälschte Internetseite locken, um sie dort zur Eingabe ihrer persönlichen Kontodaten aufzufordern und beträchtliche Summen von diesen Konten mittels eines Geldkuriers ins Ausland zu transferieren. Mithin wurde A zu der Preisgabe seiner Daten durch Ausnutzung seiner Arglosigkeit verleitet, so dass ihm das strafbewährte Handeln der Phishing-Täter in keinem Fall zugerechnet werden kann. Mithin ist A der von ihm gesetzte Rechtsschein nicht zurechenbar, so dass keine vorrangige Leistungsbeziehung vorliegt. Somit hat E den Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut i.H.v. 1.830 Euro durch Eingriff erlangt.

III. Auf Kosten der B
Dies hat E auch auf Kosten der B gelangt, da sie die Überweisung ohne wirksame Anweisung vorgenommen hat und den überwiesenen Betrag dem Konto des A wieder gutschreiben muss.

IV. Ohne Rechtsgrund
Mangels wirksamer Anweisung besteht für den von E erlangten Auszahlungsanspruch auch kein Rechtsgrund.

V. Rechtsfolge: §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB
Mithin ist E grundsätzlich verpflichtet, der B die zurückbehaltene Provision nach § 812 I 1 2. Fall BGB herauszugeben und hinsichtlich des bereits in die Ukraine überwiesenen Geldes Wertersatz i.S.d. § 818 II BGB zu leisten.

VI. Einrede der Entreicherung nach § 818 III BGB
E könnte sich jedoch hinsichtlich des bereits auf ein ukrainisches Konto überwiesenen Geldes auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen. Entreicherung liegt immer dann vor, wenn der Bereicherungsschuldner das Erlangte im Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgrundes verbraucht hat oder der Wert des Geldes in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hier hat E einen großen Teil des seinem Konto gutgeschriebenen Betrags auf ein Konto in der Ukraine transferiert. E hat mithin in der Höhe dieses Betrags keinen Auszahlungsanspruch mehr gegen die B, da der Betrag nunmehr einem anderen Konto gutgeschrieben ist, auf welches der E keinen Zugriff hat. Mithin ist E hinsichtlich dieses Betrags entreichert i.S.d. § 818 III BGB.

V. Kein Ausschluss
Hier könnte die Berufung des E auf § 818 III BGB jedoch nach den §§ 818 IV, 819 I BGB ausgeschlossen sein. Nach § 819 I BGB haftet der Empfänger i.S.d. § 818 IV BGB, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kennt oder später erfährt. Vorliegend ist E laut Sachverhalt davon ausgegangen, dass es ich bei den Überweisungen um etwas "Steuerliches“ handelt. Daraus und aus dem Fakt, dass E für die Zurverfügungstellung seines Kontos eine Provision erhalten hat, ist zu schließen, dass E zumindest vermutet haben muss, dass mit dem Geld etwas nicht in Ordnung ist, dies jedoch zu seinem eigenen Vorteil nutzen wollte und deshalb nicht genauer nachgefragt hat. Auch wenn mithin davon auszugehen ist, dass E sich der Zweifelhaftigkeit seines Handelns bewusst war, kann ihm dennoch keine positive Kenntnis bezüglich der unwirksamen Anweisung nachgewiesen werden, so dass die Berufung auf § 818 III BGB hier nicht nach den §§ 818 IV, 819 I BGB ausgeschlossen ist.

VI. Ergebnis
Mithin hat B gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Provision aus § 812 I 1 2. Fall BGB. Hinsichtlich des überwiesenen Betrags kann sich E hingegen auf Entreicherung i.S.d. § 818 III BGB berufen.