Problem - Bestimmung der Person des Leistenden (Sichtweise)

Problem – Bestimmung der Person des Leistenden (Sichtweise)

Im Rahmen des § 812 I 1 1. Fall BGB kann sich das Problem der Bestimmung der Person des Leistenden stellen. Hierbei geht es darum, aus welcher Sichtweise zu bestimmen ist, wer die Person des Leistenden ist. Dies kann die Sichtweise des Leistenden oder die des Empfängers sein. Beispiel: A hat bei B ein Girokonto. A kauft bei C ein Auto und zahlt mit einem Scheck. A sperrt gegenüber B den Scheck. Davon weiß C nicht und deshalb legt der C der B den Scheck vor und B zahlt, weil die Sperrung nicht registriert wurde. B möchte von C das Geld zurück haben.

Ein solcher Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages richtet sich nach § 812 I 1 1. Fall BGB, wenn noch genau dieselben Scheine bei C liegen und nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB, wenn C das Geld bereits mit anderen Geldscheinen vermischt hat.

I. Etwas erlangt

Vorliegend hat C den Besitz und das Eigentum und den Besitz an den Geldscheinen erlangt.

II. Durch Leistung

Weiterhin müsste eine Leistung der B an C vorliegen. Hier stellt sich das Problem der Bestimmung der Person des Leistenden dergestalt, dass streitig ist, auf wessen Sichtweise abzustellen ist.

1. Eine Ansicht

Eine Ansicht stellt zur Bestimmung des Leistenden auf die Sichtweise des Zuwendenden ab. Fraglich ist somit, ob aus der Sicht der B eine Leistung von B an C vorliegt. Leistung ist die bewusste, bezweckte Mehrung fremden Vermögens, wobei der Zweck die Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ist. Hierbei sind Leistungen von Zuwendungen zu unterscheiden. Es muss somit der Zweck verfolgt werden, in dieser Beziehung eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Vorliegend hatte B ausschließlich mit A einen Girovertrag geschlossen und der Betrag wurde auch vom Konto des A abgezogen. Aus der Sicht der B möchte A gerne Geld ausgezahlt bekommen, allerdings nicht an sich, sondern an C. Aus der Sichtweise der B stellt sich die Zuwendung an C als Leistung an A dar. Argument für die Bestimmung der Person des Leistenden aus der Sichtweise des Zuwendenden ist der Schutz des Zuwendenden.

2. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung nimmt hingegen die Bestimmung der Person des Leistenden aus der Sichtweise des Empfängers vor. Aus der Sichtweise des C, der einen Vertrag nur mit A geschlossen hatte, stellte es sich höchstens so dar, dass A unter Zuhilfenahme der B als Zahlstelle an ihn leisten wollte. Die herrschende Meinung begründet die Bestimmung der Person des Leistenden aus Sichtweise des Empfängers mit dem Schutz desselben. Nach beiden Ansichten stellt sich bei Bestimmung der Person des Leistenden weder aus Sichtweise der B noch des C die Zuwendung der B an C als Leistung der B an C dar.

III. Ergebnis

In diesem Fall macht es somit keinen Unterschied, aus welcher Sichtweise die Bestimmung der Person des Leistenden vorgenommen wird.

 

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