Fall: Rechtsfachwirtin

Handwerker H aus Hamburg unterhält seit einigen Monaten eine Fernbeziehung zu der in Mainz lebenden Rechtsanwaltsfachangestellten R. Diese hatte er bei einem abendlichen Discobesuch kennen gelernt, als er sich auf Montage in Süddeutschland befand. H würde sich und seiner neuen Partnerin gerne eine gemeinsame Wohnung in Hamburg finanzieren, nur leider reichen seine bescheidenen Einkünfte hierfür nicht. Eines Tages befindet er sich in der Wohnung seines Arbeitskollegen K, wo die beiden einige Biere trinken. Als H dem K erzählt, dass ihn die Distanz zu seiner neuen Freundin traurig mache, beginnt K, sich über H lustig zu machen. „Was bist du denn für ein Weichei? Solche Gefühlsduseleien kenne ich sonst nur von Frauen!“, wirft K dem H unter lautem Gelächter an den Kopf. H will sich dies von dem körperlich unterlegenen K nicht gefallen lassen. Er geht auf K zu und verpasst diesem zwei kräftige Faustschläge ins Gesicht. Erst jetzt entdeckt H, dass auf dem Wohnzimmertisch eine beträchtliche Summe Bargeld liegt, die K am selben Tag als Bezahlung für eine kürzlich geleistete „Schwarzarbeit“ erhalten hatte. „So, und weil du so frech warst, nehme ich das hier jetzt mit“, äußert H in Richtung des K, während er mehrmals drohend mit der rechten Faust in seine linke Handinnenfläche schlägt. Das Geld, insgesamt 800,00 €, ist H als „Startkapital“ für die geplante Wohnungszusammenführung sehr willkommen. Der eingeschüchterte K unternimmt zunächst nichts und sieht zu, wie H das Geld in seine Jackentasche steckt und die Wohnung verlässt. Doch dann fasst K neuen Mut und rennt H hinterher. Er stellt ihn kurz nach dem Verlassen der Haustür und fordert ihn auf, dass Geld wieder herauszugeben. Doch H denkt gar nicht daran. Stattdessen greift er blitzschnell zu einer auf dem Boden liegenden Glasflasche, die er dem verdutzten K über den Kopf schlägt. K bricht zusammen und H sucht mit seiner Beute das Weite.

Währenddessen stellt auch R Überlegungen an, wie ein baldiges Zusammenleben mit H in Hamburg möglich gemacht werden könnte. Sie entdeckt dabei, die Stellenanzeige einer mittelständischen Kanzlei in Hamburg-Harvestehude, in der eine Stelle als Bürovorsteherin zu besetzen ist. Jedoch ist eine abgeschlossene Ausbildung als geprüfte Rechtsfachwirtin Bewerbungsvoraussetzung. R ist aber nur eine „einfache“ Rechtsanwaltsfachangestellte. Um mit ihrer Bewerbung überhaupt eine Chance zu haben, fertigt R Fotokopien der Abschlusszeugnisse einer Arbeitskollegin – die ihrerseits die Ausbildung zur Rechtsfachwirtin abgeschlossen hat – an, nachdem sie die Originale unter einem Vorwand vorübergehend in Besitz nehmen konnte. Auf diese Fotokopien klebte sie an den entsprechenden Stellen ihre eigenen persönlichen Daten und stellt von den so veränderten Fotokopien neue Fotokopien her. Unter Übersendung dieser Fotokopien, die sich in ihrer Bewerbung ausdrücklich als solche bezeichnete, bewirbt sie sich als „Rechtsfachwirtin“, bei der Kanzlei in Hamburg. Tatsächlich wird R zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und wegen guten Eindruckes auch eingestellt. In den folgenden Monaten entspricht die Arbeitleistung von R, die in tatsächlicher Hinsicht bei ihrer vorherigen Anstellung bereits seit Monaten die Tätigkeit einer Bürovorsteherin ausübte, den Anforderungen, die üblicherweise an eine ausgebildete Rechtsfachwirtin gestellt werden.

Strafbarkeit von H und R nach dem StGB? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.


1. Tatkomplex: Das Zusammentreffen mit K

A. Strafbarkeit des H gem. § 249 I StGB durch die Schläge des K und das Nehmen des Geldes
H könnte sich gem. § 249 I StGB wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er den K schlug und die 800 Euro an sich nahm.

I. Tatbestand

1. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Zunächst müsste H ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt, d.h. Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang. Hier hat H dem K mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Hiervon geht ein körperlich wirkender Zwang aus. H hat also Gewalt gegen eine Person angewendet.

2. Fremde bewegliche Sache
Bei den 800 Euro müsste es sich um fremde bewegliche Sachen handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Geldscheine und –münzen sind körperliche Gegenstände und somit Sachen. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Dies trifft auf Geldscheine und –münzen zu. Sie sind also auch beweglich. Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die 800 Euro stehen im Eigentum des K. Sie stehen somit nicht im Alleineigentum des H und sind auch nicht herrenlos. Sie sind für H also auch fremd. Bei den 800 Euro handelt es sich um fremde bewegliche Sachen.

3. Wegnahme
H müsste die 800 Euro auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache.

a) Fremder Gewahrsam
Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Die 800 Euro lagen hier auf dem Wohnzimmertisch des K. K hatte somit die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld. Zudem hat er über alle Gegenstände in seiner Wohnung einen generellen Herrschaftswillen. Er hatte somit Gewahrsam an den 800 Euro. Fremder Gewahrsam bestand also zunächst.

b) Begründung neuen Gewahrsams
H müsste auch neuen Gewahrsam begründet haben. Spätestens mit dem Verlassen der Wohnung erlangte H die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld. Diesbezüglich hatte er auch einen Herrschaftswillen. H hat also neuen Gewahrsam begründet.

c) Bruch
Die Gewahrsamsverschiebung müsste auch durch Bruch erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. Der Täter setzt i.R.v. § 249 I StGB das Nötigungsmittel allerdings gerade deshalb ein, um den Willen des Opfers zu beugen. Zur Feststellung, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt, muss daher eine Abgrenzung des Raubes zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB erfolgen. Wie diese vorzunehmen ist, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht stellt für die Abgrenzung auf die innere Willensrichtung des Opfers ab. Hierbei wird darauf abgestellt, ob das Opfer davon ausgeht, eine Verhaltensalternative zu haben. Sieht es die Gewahrsamsverschiebung als von seinem Verhalten abhängig an, so sei kein Gewahrsamsbruch, sondern eine Vermögensvefügung gegeben. Dann liege keine Wegnahme und somit kein Raub, sondern eine räuberische Erpressung vor. Erscheine es dem Opfer dagegen in der konkreten Zwangslage gleichgültig, wie es sich verhält, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seiner Mitwirkung eintritt, liege hingegen ein Gewahrsamsbruch vor. Dann sei eine Wegnahme und somit ein Raub gegeben. Hier wurde der K bereits von dem ihm körperlich überlegenen H geschlagen. Er musste davon ausgehen, dass der H sich das Geld unabhängig davon nehmen würde, ob er sich wehrte oder nicht. K erschien sein eigenes Verhalten somit gleichgültig, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seiner Mitwirkung eintreten würde. Hiernach läge also ein Gewahrsamsbruch vor.

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Liege ein „Nehmen“ durch den Täter vor, handele es sich um einen Gewahrsamsbruch und somit um eine Wegnahme. Dann käme ein Raub in Betracht. Liege dagegen ein „Geben“ durch das Opfer vor, so sei kein Gewahrsamsbruch und demnach auch keine Wegnahme im Sinne des Raubes gegeben. Es handele sich dann um eine räuberische Erpressung. Hier nahm der H die 800 Euro selber an sich. Es liegt also ein Nehmen durch den Täter vor. Auch hiernach ist somit ein Gewahrsamsbruch gegeben.

cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist damit entbehrlich. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor.

d) Ergebnis
Eine Wegnahme ist somit gegeben.

4. Vorsatz
H müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. H wollte Gewalt gegen K anwenden. Er wusste auch, dass es sich bei den 800 Euro um fremde bewegliche Sachen handelt und wollte sie dem K wegnehmen. Er handelte vorsätzlich.

5. Finalität
Es müsste auch Finalität vorliegen. Finalität ist gegeben, wenn in objektiver Hinsicht erst die Nötigung und dann die Wegnahme erfolgt und in subjektiver Hinsicht der Täter nötigt, um wegzunehmen. Hier setzte H erst das qualifizierte Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person ein und nahm dem K im Anschluss daran das Geld weg. Allerdings fasste er den Entschluss zur Wegnahme erst, nachdem er dem K schon ins Gesicht geschlagen hatte. Er wendete die Gewalt also nicht an, um wegzunehmen. Finalität ist somit nicht gegeben.

6. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
H hat sich nicht gem. § 249 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des H gem. § 223 I StGB durch die Schläge
H könnte sich jedoch gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den K schlug.

I. Tatbestand

1. Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
Der H müsste den K körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Hier hat der H den K durch die Faustschläge ins Gesicht übel und unangemessen behandelt und sein körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Er hat ihn also körperlich misshandelt. Durch die Schläge hat der H beim K auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Er hat ihn also auch an der Gesundheit geschädigt.

2. Vorsatz
H müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. H wollte den K körperlich misshandeln und ihn an der Gesundheit schädigen. Er handelte vorsätzlich.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
H müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Dann dürften keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. In Betracht kommen könnte hier eine Rechtfertigung des H durch Notwehr gem. § 32 StGB. Dann müsste eine Notwehrlage vorliegen, d.h. ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Der K könnte den H durch seine Äußerung, H sei ein Weichei und solche Gefühlsduseleien kenne er nur von Frauen, beleidigt und somit den Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht haben. Sollte eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB vorliegen, war diese zum Zeitpunkt der Schläge jedoch bereits beendet. Der Angriff war somit jedenfalls nicht mehr gegenwärtig. Eine Notwehrlage war also nicht gegeben. H war nicht gem. § 32 StGB gerechtfertigt. Er handelte rechtswidrig.

III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. H handelte auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
H hat sich gem. § 223 I StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit des H gem. § 249 I StGB durch das Schlagen mit der Fast in die Handinnenfläche und das Nehmen des Geldes
H könnte sich gem. § 249 I StGB wegen Raubes strafbar gemacht haben, indem er mit seiner Faust in seine Handinnenfläche schlug und die 800 Euro an sich nahm.

I. Tatbestand

1. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
H müsste ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben. Er könnte hier mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht haben. Drohen ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Der H schlug hier mit seiner Faust mehrmals in seine Handinnenfläche. Gerade angesichts der zuvor erfolgten Faustschläge ist dieses Verhalten so zu interpretieren, dass H dem K ankündigt, ihn zu schlagen, sollte er gegen die Wegnahme des Geldes einschreiten. Er kündigte ihm somit eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an. K würde eigene Verletzungen als nachteilige Veränderung der Außenwelt empfinden. H stellte dem K also ein zukünftiges Übel in Aussicht. Wegen der räumlichen Nähe zu K konnte der H seine Drohung auch jederzeit in die Tat umsetzen. Er hatte somit auch Einfluss auf den Eintritt des Übels. H hat dem K mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht. Er hat somit ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt.

2. Fremde bewegliche Sache
Bei den 800 Euro handelt es sich um fremde bewegliche Sachen (s.o.).

3. Wegnahme
H hat die 800 Euro auch weggenommen (s.o.).

4. Vorsatz
H müsste vorsätzlich gehandelt haben. H wollte dem K mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohen und ihm fremde bewegliche Sachen wegnehmen. Er handelte vorsätzlich.

5. Finalität
Es müsste auch Finalität gegeben sein. H drohte zunächst mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben und nahm danach die 800 Euro weg. Zudem kam es ihm auch gerade darauf an, mit der Drohung ein Einschreiten des K zu verhindern und so die Wegnahme zu ermöglichen. Finalität ist somit gegeben.

6. Absicht rechtswidriger Zueignung
A und B müssten auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht, dem Enteignungsvorsatz, der Rechtswidrigkeit der Zueignung und dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, den Gegenstand zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben. Hier wollte H die 800 Euro in eine gemeinsame Wohnung mit R investieren. Ihm kam es also darauf an, das Geld in sein eigenes Vermögen einzuverleiben. Er hatte Aneignungsabsicht. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. H wollte den K dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängen. Er hatte also auch Enteignungsvorsatz. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Ein solcher Anspruch des H auf die 800 Euro bestand hier nicht. Die Zueignung war somit rechtswidrig. Dies war ihm auch bewusst. Er hatte also auch Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung. H handelte in der Absicht rechtswidriger Zueignung.

7. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
H hat sich gem. § 249 I StGB strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit des H gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB durch Schlagen des K mit der Glasflasche
H könnte sich weiterhin gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB wegen schweren Raubes strafbar gemacht haben, indem er den K mit der Glasflasche auf den Kopf schlug, als dieser ihn aufforderte, das gestohlene Geld herauszugeben.




I. Tatbestand

1. Grunddelikt, § 249 I StGB
Zunächst müsste H das Grunddelikt des Raubes gem. § 249 I StGB verwirklicht haben. Dies ist der Fall (s.o.).

2. Qualifikation, § 250 II Nr. 1 StGB
H könnte zudem auch die Qualifikation des § 250 II Nr. 1 StGB verwirklicht haben.

a) Gefährliches Werkzeug
Dann müsste es sich bei der Glasflasche um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 I Nr. 1 StGB handeln. Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB ist jeder Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die Glasflasche ist ein Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung des Schlagens auf den Kopf dazu geeignet war, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Sie ist somit ein gefährliches Werkzeug.

b) Verwenden
H müsste das gefährliche Werkzeug jedoch auch bei der Tat verwendet haben. Verwenden i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Werkzeug als Nötigungsmittel einsetzt. H hat die Glasflasche eingesetzt, um zu verhindern, dass dieser ihn bei der Sicherung seiner Beute aufhält. Er hat sie somit als Nötigungsmittel eingesetzt. Dies müsste jedoch auch bei der Tat erfolgt sein. Hier hat H die Glasflasche zwar vor Beendigung des Raubes, jedoch nach dessen Vollendung eingesetzt. Würde man die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs in der Phase zwischen Voll- und Beendigung als Verwendung bei der Tat anerkennen, würde dem räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr verbleiben. Eine Verwendung in der Phase zwischen Voll- und Beendigung kann deshalb nicht als Verwendung bei der Tat i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB angesehen werden. H hat das gefährliche Werkzeug nicht bei der Tat verwendet.

c) Ergebnis
H hat die Qualifikation des § 250 II Nr. 1 StGB nicht verwirklicht.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
H hat sich nicht gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

E. Strafbarkeit des H gem. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB durch Schlagen des K mit der Glasflasche
Durch dieselbe Handlung könnte H sich jedoch gem. §§ 252, 250 II Nr. 1 StGB wegen schweren räuberischen Diebstahls strafbar gemacht haben.


I. Tatbestand

1. Bei einem Diebstahl
H müsste sich zunächst bei einem Diebstahl befunden haben. Im Zeitpunkt des Schlags mit der Glasflasche lag ein Raub vor. Der Raub enthält den Diebstahl als notwendige Voraussetzung. Der Raub war zudem zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. H befand sich also bei einem Diebstahl.

2. Auf frischer Tat betroffen
H müsste auch auf frischer Tat betroffen sein.

a) Tatfrische
Es müsste zunächst Tatfrische vorliegen. Hierfür ist ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Erfasst sind hierbei in zeitlicher Hinsicht die Phase zwischen Voll- und Beendigung der Wegnahme und in örtlicher Hinsicht der Tatort und seine unmittelbare Umgebung. K stellte den H kurz nach Vollendung des Raubes und noch vor der Beutesicherung, also in der Phase zwischen Voll- und Beendigung und kurz vor der Haustür, also noch am Tatort. Ein räumlicher-zeitlicher Zusammenhang ist gegeben. Tatfrische liegt vor.

b) Betroffensein
H müsste jedoch auch betroffen sein. Was unter einem Betreffen i.S.d. § 252 StGB zu verstehen ist, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht versteht Betreffen i.S.d. § 252 StGB als bloßes „Zusammentreffen“ oder „Begegnen“. Hier sind H und K bei dem Diebstahl vor der Haustür zusammengetroffen. Ein Betroffensein i.S.d. § 252 StGB läge hiernach also vor.

bb) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht hingegen versteht Betreffen i.S.d. § 252 StGB im Sinne eines „Antreffens“ oder „Hinzukommens“. K war hier während der gesamten Tatbegehung durch H anwesend und hat diese auch wahrgenommen. Er hat bei dem Zusammentreffen an der Haustür auch keine weiteren Erkenntnisse über die Tat gewonnen, die er vorher noch nicht hatte. K hat den H somit nicht bei dem Diebstahl angetroffen bzw. ist bei diesem hinzugekommen. Hiernach wäre ein Betroffensein i.S.d. § 252 StGB also zu verneinen.

cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Daher ist eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht könnte der Sinn und Zweck des § 252 StGB sprechen, zur Beutesicherung vorgenommene qualifizierte Nötigungshandlungen unabhängig davon zu bestrafen, gegenüber wem sie vorgenommen werden. Für die zweite Auffassung spricht jedoch, dass nach dem Wortsinn das Wort „betroffen“ nur als „Antreffen“ oder „Hinzukommen“ verstanden werden kann. Zu folgen ist somit der zweiten Ansicht. Ein Betroffensein i.S.d. § 252 StGB liegt nicht vor.

c) Ergebnis
H ist nicht auf frischer Tat betroffen.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
H hat sich nicht gem. § 252 StGB strafbar gemacht.

F. Strafbarkeit des H gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB durch Schlagen des K mit der Glasflasche
H könnte sich durch dieselbe Handlung jedoch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben. Durch den Schlag mit der Glasflasche hat H den K körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Dies wollte er auch. Zudem hat H die Körperverletzung mit der Glasflasche und damit mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. Auch dies wollte er. H hat somit auch die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich also auch gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

G. Konkurrenzen
H hat sich gem. § 223 I StGB und § 249 I StGB sowie gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Diese Delikte stehen zueinander gem. § 52 StGB in Tateinheit. A hat sich gem. §§ 223 I; 249 I; 223 I, 224 I Nr. 2; 52 StGB strafbar gemacht.

2. Tatkomplex: Die Bewerbung der R

A. Strafbarkeit der R gem. § 267 I, 1. Fall StGB durch das Herstellen der Kopiervorlage
R könnte sich gem. § 267 I, 1. Fall StGB wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, indem sie aus dem Zeugnis ihrer Freundin und ihren eigenen persönlichen Daten eine Kopiervorlage herstellte.

I. Tatbestand
Dann müsste es sich bei der Kopiervorlage zunächst um eine Urkunde handeln. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die Kopiervorlage stellt eine Gedankenerklärung dar. Sie ist zudem stofflich fixiert und somit auch verkörpert. Allerdings sollte die Kopiervorlage nur die Grundlage eines später anzufertigenden Produkts sein, das dann seinerseits zu Beweiszwecken dienen sollte. Die Kopiervorlage sollte jedoch nie selbst in den Rechtsverkehr gelangen. Sie war somit nicht zum Beweis bestimmt. Die Kopiervorlage stellt keine Urkunde dar. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
R hat sich nicht gem. § 267 I, 1. Fall StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit der R gem. § 267 I, 1. Fall StGB durch das Anfertigen der Fotokopien
R könnte sich jedoch gem. § 267 I, 1. Fall StGB wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, indem sie sich von der Kopiervorlage neue Fotokopien anfertigte.

I. Tatbestand

1. Urkunde
Dafür müsste es sich bei den Fotokopien um Urkunden handeln. Ob Fotokopien Urkunden im Sinne des Strafrechts sein können, ist umstritten.

a) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht können Fotokopien keine Urkunden im Sinne des Strafrechts sein. Hiernach läge also keine Urkunde vor.

b) Weitere Ansicht
Eine weitere Auffassung sieht Fotokopien grundsätzlich nicht als Urkunden im strafrechtlichen Sinn an. Hiervon wird jedoch sowohl für beglaubigte Fotokopien als auch für solche Fotokopien eine Ausnahme gemacht, die vom Original nicht zu unterscheiden sind und als Original in den Rechtsverkehr gelangen sollen. Hier waren die Fotokopien der R nicht beglaubigt. Sie waren zudem auch von R explizit als Fotokopien gekennzeichnet worden. Die Fotokopien waren somit vom Original zu unterscheiden und sollten auch nicht als Original in den Rechtsverkehr gelangen. Auch nach dieser Ansicht liegt also keine Urkunde vor.

c) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist somit entbehrlich. Bei den Fotokopien handelt es sich nicht um Urkunden.

2. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
R hat sich auch durch das Anfertigen der Fotokopien nicht gem. § 267 I, 1. Fall StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit der R gem. § 267 I, 3. Fall StGB durch das Übersenden der Fotokopien an die Kanzlei
R könnte sich jedoch gem. § 267 I, 3. Fall StGB wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, indem sie die Fotokopien an die Kanzlei übersendete. Dann müsste R eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht haben. Die Kopiervorlage stellt jedoch keine Urkunde dar (s.o.). R hat keine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Sie hat sich nicht gem. § 267 I, 3. Fall StGB strafbar gemacht.


D. Strafbarkeit der R gem. § 263 I StGB gegenüber und zum Nachteil der Kanzlei durch Bewerbung als Rechtsfachwirtin mit den verfälschten Abschlusszeugnissen
R könnte sich jedoch gem. § 263 I StGB wegen Betruges gegenüber und zum Nachteil der Kanzlei strafbar gemacht haben, indem sie sich bei dieser als Rechtsfachwirtin bewarb und hierbei die verfälschten Abschlusszeugnisse vorlegte.

I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen
R müsste zunächst über Tatsachen getäuscht haben.

a) Tatsache
Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Dass die R einen Abschluss als Rechtsfachwirtin hat, ist ein Umstand der Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Er stellt somit eine Tatsache dar.

b) Täuschung
Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. Indem R sich bei der Kanzlei als Rechtsfachwirtin bewarb und die verfälschten Abschlusszeugnisse beifügte, behauptete sie ausdrücklich gegenüber dem über Einstellungen entscheidenden Kanzleimitarbeiter, sie habe einen Abschluss als Rechtsfachwirtin, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Sie wirkte somit intellektuell zur Irreführung auf das Vorstellungsbild des Kanzleimitarbeiters ein. Sie täuschte ihn somit.

c) Ergebnis
R hat über Tatsachen getäuscht.

2. Irrtum
Durch die Täuschung müsste auch ein Irrtum entstanden sein. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Durch die Täuschung entstand bei dem Kanzleimitarbeiter die Vorstellung, R hätte einen Abschluss als Rechtsfachwirtin. Er unterlag somit einer Fehlvorstellung über Tatsachen. Durch die Täuschung ist ein Irrtum entstanden.

3. Vermögensverfügung
Es müsste auch eine Vermögensverfügung erfolgt sein. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Hier hat R von der Kanzlei noch keine Bezahlung erhalten. Allerdings hat die Kanzlei mit R einen Anstellungsvertrag geschlossen. Der Anstellungsvertrag begründet eine Verpflichtung der Kanzlei zur Bezahlung der R, sodass das Vermögen der Kanzlei durch den Abschluss des Anstellungsvertrags bereits konkret gefährdet ist. Der Abschluss des Anstellungsvertrags stellt somit eine Handlung dar, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Eine Vermögensverfügung liegt vor.

4. Vermögensschaden
Es müsste auch ein Vermögensschaden vorliegen, der unmittelbar auf der Vermögensverfügung beruht. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein negatives Saldo ergibt. Hier ist durch die Vermögensverfügung für die Kanzlei die Verpflichtung entstanden, die R für die ausgeübte Tätigkeit zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Kanzlei einen Anspruch auf die Arbeitsleistung der R. Zwar war R in formeller Hinsicht nicht qualifiziert für die Stelle als Rechtsfachwirtin, jedoch entsprach ihre Arbeitsleistung den Anforderungen, die üblicherweise an eine ausgebildete Rechtsfachwirtin gestellt werden. Die Kanzlei hat somit die Gegenleistung erhalten, die ihrem Anspruch aus dem Anstellungsvertrag entspricht. Dem Sachverhalt ist weiterhin auch nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung als Rechtsfachwirtin die Voraussetzung für ein von der Arbeitsleistung unabhängiges höheres Gehalt war. Im Ergebnis ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung also kein negatives Saldo. Ein Vermögensschaden liegt nicht vor.

5. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
R hat sich auch nicht gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.