Fall: Liebesspiel

Victoria Gonzalez (G) ist eine gewiefte Geschäftsfrau und Besitzerin mehrerer gut laufender Casinos im Norden Deutschlands. Ihre neueste Idee ist die Erschaffung eines Luxustempels der Liebe und des Spiels auf dem Hamburger Kiez, eine Kombination aus Glücksspiel und Edelfreudenhaus für die Reichen und Spielsüchtigen der Stadt. Der tragende Gedanke dieses Konzepts ist, dass die Besucher nach gelungenem Spiel ihren Gewinn ohne großen Zeitverlust mit den Damen feiern können, während die Verlierer umgehend durch Liebesdienste getröstet werden. G ist höchst erfreut, dass noch keiner vor ihr diese Nische entdeckt hat und macht sich voller Tatendrang an die Verwirklichung ihres Traums. Sobald ihr Plan jedoch publik wird, zieht sie den Ärger von umliegenden Unterhaltungsindustriebesitzern auf sich. Sergej (S), Besitzer eines mittelmäßig laufenden Standard-Casinos, Fatima Nassif (N), Besitzerin eines kleinen, aber feinen Edelbordells, Frank Brodtner (B), Eigentümer einer urigen Biker-Bar und der nur als der jagende Yusuf (Y) bekannte und viel gefürchtete Zuhälter des Bezirks fürchten Kundenverluste und damit verbundene Gewinneinbußen und sind dem Vorhaben der G folglich gar nicht wohl gesonnen. Aus diesem Grund wird man sich einig, dass man die G so schnell wie möglich loswerden müsse, am besten noch vor der Eröffnung des neuen Luxustempels. Der gemeinsam in der Bar des B ausgeheckte Plan sieht vor, dass S und Y der G bei einem ihrer Besuche des noch nicht fertiggestellten Projekts namens „Liebesspiel“ in einer dunklen Seitenstraße auflauern. Y soll G dann mit einem Jagdmesser tödliche Stiche versetzen, während S die Aufgabe hat, in nächster Nähe in einem Wagen mit laufendem Motor zu warten und Schmiere zu stehen, um ein schnelles Entkommen zu sichern. N und B sollen hingegen den beiden ein Alibi verschaffen und den ganzen Abend wartend zuhause verbringen. Weil Y das reine Verschaffen eines Alibis durch N und B als unfair empfindet, bekommen der Bareigentümer und die Bordellbesitzerin noch die weitere Aufgabe, den Fluchtwagen zu stellen und die Tatwaffe zu besorgen. B hat jedoch seit dem Unfalltod seiner Tochter ein schwaches Gemüt und bekommt Gewissensbisse nach Ausführung der Tat, sodass er im polizeilichen Verhör unter großen Druck gerät und schließlich alles gesteht.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Abwandlung
N traut ihren männlichen Leidensgenossen nicht wirklich über den Weg und fürchtet eine stümperhafte Ausführung des Tatplans. Um sicherzugehen, dass alles glatt läuft, begibt sie sich zu gegebener Zeit in die Seitenstraße, in welcher G jeden Moment auftauchen soll. Als N noch auf der Suche nach einem geeigneten Versteck ist, um S und Y bei der Tatausführung nicht in die Quere zu kommen, liegt Y schon auf der Lauer. Unglücklicherweise ist die N der G in Größe und Statur recht ähnlich, sodass Y die N im Dunkeln für die G hält. Es kommt, wie es kommen muss. Y sticht mehrfach auf den Oberkörper der N ein und sprintet - ohne die Verwechslung zu bemerken - zum Fluchtwagen, der mit quietschenden Reifen davon fährt. Die N wird durch die Messerstiche schwer verletzt, glücklicherweise jedoch von einem vorbeikommenden Casino-Besucher aufgelesen und in das nächstgelegene Krankenhaus gebracht. Durch schnelle medizinische Versorgung kann das Leben der N gerettet werden.

Strafbarkeit von S, Y und N?

Bearbeitungsvermerk:
Verstöße gegen das Waffengesetz, Mordmerkmale sowie § 30 sind nicht zu prüfen.


Ausgangsfall

1. Teil: Strafbarkeit des Y

A. Strafbarkeit gem. § 212 I StGB durch Einstechen mit dem Jagdmesser auf G
Y könnte sich gem. § 212 I StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er mit dem Jagdmesser auf G einstach.

I. Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen
Durch die Stiche mit dem Jagdmesser hat Y den Tod der G kausal verursacht.

2. Vorsatz
Y müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Dem Y kam es auf die Tötung der G an. Er handelte somit absichtlich. Vorsatz ist gegeben.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
Y hat sich gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB durch Einstechen mit dem Jagdmesser auf G
Durch die Stiche auf G hat Y sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung tritt jedoch als notwendiges Durchgangsstadium hinter den Totschlag im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

2. Teil: Strafbarkeit des S

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 25 II StGB durch das „Schmiere stehen“ und das Fahren des Fluchtautos
S könnte sich gem. §§ 212 I, 25 II wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem er Schmiere stand und das Fluchtauto fuhr.

I. Tatbestand

1. Tötung eines Menschen
S müsste den Tod eines anderen Menschen verursacht haben. S hat nicht selbst auf G eingestochen. Er hat ihren Tod also nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung herbeigeführt.

2. Zurechnung der Tathandlung gem. § 25 II StGB
Die Tötungshandlung des Y könnte dem S jedoch gem. § 25 II StGB in Form der Mittäterschaft zuzurechnen sein. Dann müssten ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinschaftliche Begehung gegeben sein.

a) Gemeinsamer Tatplan
Y und S müssten zunächst einen gemeinsamen Plan zur Ausführung der Tat gehabt haben. Y und S hatten vor der Tat (gemeinsam mit N und B) deren Ausführung detailliert geplant. Ein gemeinsamer Tatplan ist somit gegeben.

b) Gemeinschaftliche Begehung
S müsste die Tat auch mit Y gemeinschaftlich i.S.v. § 25 II StGB begangen haben. Das heißt insbesondere, dass S selbst Täter und nicht nur Teilnehmer sein müsste. S hat im Auto gewartet, dabei die Gegend beobachtet und dem Y im Anschluss an dessen Tat eine schnelle Flucht ermöglicht. Fraglich ist, ob dieser Tatbeitrag ausreichend ist, um eine (Mit-)Täterschaft des S zu begründen oder ob lediglich eine Mitwirkungshandlung im Sinne einer Teilnahme vorliegt. Nach welchen Kriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme abzugrenzen ist, ist strittig.

aa) Eine Ansicht (Rspr.)
Die Rechtsprechung vertritt die eingeschränkt-subjektive Theorie. Danach ist zur Begründung der Täterschaft objektiv jeder die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beitrag ausreichend, die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist lediglich im subjektiven Bereich vorzunehmen. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt, wer also die Tat als eigene will. Als Indiz für das Vorliegen des Täterwillens werden verschiedenen Kriterien herangezogen: der Umfang der Tatbeteiligung, der Grad des Interesses am Taterfolg sowie die Tatherrschaft bzw. der Tatherrschaftswille. S kam die Rolle des Fahrers und Beobachters zu, er erbrachte also im Ausführungsstadium der Tat erhebliche Beiträge. Des Weiteren hing nach seiner Vorstellung seine wirtschaftliche Existenz vom Gelingen des Mordes ab, sodass sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Taterfolg erheblich war. Auch besaß er – wie schon gezeigt – Tatherrschaft und war sich dessen auch bewusst. Ein Täterwille wäre somit also gegeben. Nach dieser Auffassung wäre S also Täter.

bb) Weitere Ansicht (hL)
Die herrschende Literatur hingegen setzt den Schwerpunkt der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf den objektiven Tatbeitrag. Nach dieser Auffassung setzt Täterschaft objektiv stets Tatherrschaft voraus. Tatherrschaft hat derjenige, der die Zentralgestalt des tatbestandsmäßigen Geschehens ist, der dieses Geschehen nach seinem Willen ablaufen lassen oder hemmen kann, es also in der Hand hält bzw. den Erfolgseintritt verhindern kann. In subjektiver Hinsicht verlangt diese Auffassung für die (Mit-)Täterschaft ein Tatherrschaftsbewusstsein, d.h. der Täter muss die Umstände kennen und billigen, aus denen sich seine Tatherrschaft ergibt. Der Tatbeitrag des S bestand darin, der G zusammen mit Y aufzulauern und während der Tatausführung im Auto zu warten, die Umgebung zu beobachten und Y dann eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Dabei bestand für ihn im Laufe des gesamten Tatgeschehens die Möglichkeit, einzugreifen und somit den Tatverlauf zu verändern. Selbst als Y vor der G stand, um sie zu erstechen, hätte S noch die Gelegenheit gehabt, den Y von der Tat abzuhalten. Insofern hatte S die erforderliche Tatherrschaft inne. Dessen war er sich auch bewusst. Auch nach dieser Auffassung wäre S somit Täter.

cc) Stellungnahme
Beide Auffassungen kommen zu demselben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist somit entbehrlich. Die Handlungen des S sind ausreichend, um eine Täterschaft zu begründen. Eine gemeinschaftliche Begehung i.S.v. § 25 II StGB liegt somit vor.

c) Ergebnis
Die Voraussetzungen für eine mittäterschaftliche Begehung liegen vor. Die Tötungshandlung des Y ist dem S gem. § 25 II StGB zuzurechnen.

3. Vorsatz
S handelte, insbesondere auch bezüglich der die Mittäterschaft begründenden Umstände, auch vorsätzlich.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
S handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
S hat sich gem. §§ 212 I, 25 II StGB wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB durch das „Schmiere stehen“ und das Fahren des Fluchtautos
Außerdem hat sich S wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB strafbar gemacht, die jedoch hinter der Mittäterschaft am Totschlag gem. §§ 212 I, 25 II StGB zurücktritt.




3. Teil: Strafbarkeit von N und B

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 25 II StGB durch Planung, Besorgen der Tatwaffe und des Pkw sowie Zusagen des Alibis
N und B könnten sich gem. §§ 212 I, 25 II StGB wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem sie mit Y und S die Tat planten, die Tatwaffe und den Pkw besorgten und Y und S ein Alibi zusagten.

I. Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen
Y hat den Tod der G verursacht.

2. Zurechnung der Tathandlung gem. § 25 II StGB
Die Handlung des Y könnte N und B gem. § 25 II StGB zuzurechnen sein.

a) Gemeinsamer Tatplan
Ein gemeinsamer Tatplan von Y, S, N und B lag vor.

b) Gemeinschaftliche Begehung
Fraglich ist allerdings, ob auch eine gemeinschaftliche Begehung gegeben ist. Weder N noch B waren am Tatort anwesend. Fraglich ist, ob jemand, der im Ausführungsstadium keinen eigenen Beitrag mehr leistet und insbesondere nicht am Tatort zugegen ist, Täter sein kann.

aa) Erste Ansicht (Strenge Tatherrschaftslehre)
Nach einer Auffassung in der Literatur, der sog. strengen Tatherrschaftslehre, ist für Täterschaft eine Tatherrschaft erforderlich. Diese setze stets voraus, dass der Beteiligte wesentlich bei der Ausführung tätig wird. Eine körperliche Anwesenheit am Tatort sei dafür zwar nicht unbedingt erforderlich, jedoch müsse dann die fehlende Präsenz durch eine Verbindung per Telefon oder Funk kompensiert werden, die dem Abwesenden die Möglichkeit gibt, den Einsatz aus der Ferne zu leiten. Durch die bloße Leistung von Beiträgen im Vorfeld – selbst wenn es sich um wesentliche Beiträge handele – könne hingegen keine Tatherrschaft begründet werden. Nach dieser Ansicht hatten N und B hier aufgrund des fehlenden Kontaktes zu Y und S während der Tatausführung keine Tatherrschaft. Sie wären demnach nicht als Mittäter anzusehen.

bb) Zweite Ansicht (BGH)
Nach einer zweiten Ansicht reicht für eine Täterschaft objektiv jeder die Verwirklichung des Tatbestands fördernder Beitrag (und damit auch Beiträge im Vorbereitungsstadium) aus. Eine Anwesenheit am Tatort ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist vielmehr, ob ein Täterwille vorhanden ist. N und B ging es – genau wie Y und S – darum, die G wegen der befürchteten Umsatzeinbußen aus dem Weg zu räumen, sie hatten demnach ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Tat. Durch die Planung und das Beschaffen des notwendigen Zubehörs war ihr Tatbeitrag auch wesentlich. Ihrer Stellung waren N und B sich auch bewusst. Ein Täterwille lag folglich vor. N und B wären somit Mittäter.

cc) Dritte Ansicht
Eine dritte Ansicht fordert ebenfalls eine Tatherrschaft für das Vorliegen von Täterschaft. Sie geht hierbei von einer funktionalen Tatherrschaft aus und hält eine Mitwirkung ausschließlich in der Vorbereitungsphase für ausreichend, um eine Tatherrschaft anzunehmen, sofern die Mitwirkung so gewichtig ist, dass das „Minus“ in der Ausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen wird. N und B waren an der Planung ebenso beteiligt wie Y und S. Außerdem verschafften sie Y die Tatwaffe und den Pkw und leisteten damit weitere wichtige Tatbeiträge, die die Durchführung erst ermöglichten. Zudem verschafften sie Y und S ein Alibi, was der Tatausführung auch in gewisser Weise dienlich war. Dieser Umstände waren sie sich auch bewusst. Nach dieser Auffassung hatten N und B somit Tatherrschaft. Sie wären auch nach dieser Ansicht als Mittäter anzusehen.

dd) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies macht eine Stellungnahme erforderlich. Gegen die strenge Tatherrschaftslehre spricht, dass derjenige, der an der Planung wesentlich mitwirkt und den Tatablauf erheblich mitgestaltet, die Tat zumeist als seine eigene ansieht, auch wenn sich seine Beiträge auf das Vorbereitungsstadium beschränken. Auch ist der Erfolg als Resultat seines zielstrebig lenkenden und gestaltenden Willens anzusehen. Es handelt sich dabei nicht um die fremde Tat eines Dritten, sondern um den Beitrag zu einer mit seinen Komplizen gemeinschaftlich begangenen Tatausführung. Außerdem scheint es angesichts der leitenden Rolle und der herausragenden Funktion als Organisator nicht sachgerecht, den an der Planung wesentlich Beteiligten als Randfigur des Geschehens zu betrachten und lediglich als Beihilfeleistenden (mit der zwingenden Milderung nach § 27 II 2 StGB) zu bestrafen. Zudem erscheint eine Beurteilung danach, ob Kontakt zwischen den Beteiligten besteht oder nicht, eher zufällig und willkürlich. Aus diesen Gründen ist die strenge Tatherrschaftslehre abzulehnen. Da die übrigen Auffassungen zum selben Ergebnis kommen, ist eine Stellungnahme unter ihnen entbehrlich. N und B sind als Mittäter zu sehen. Eine gemeinschaftliche Begehung liegt vor.

c) Ergebnis
Die Tötungshandlung des Y ist N und B gem. § 25 II StGB zuzurechnen.

3. Vorsatz
N und B handelten, insbesondere auch bezüglich der die Mittäterschaft begründenden Umstände, vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
N und B handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
N und B haben sich gem. §§ 212 I, 25 II StGB wegen Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 StGB durch Planung, Besorgen der Tatwaffe und des Pkw sowie Zusagen des Alibis
Die gleichzeitig mitverwirklichte Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB tritt hinter den Totschlag in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 25 II StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.

4. Teil: Gesamtergebnis zum Ausgangsfall
Y, S, N und B haben sich wegen Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 25 II StGB strafbar gemacht.


Abwandlung

1. Teil: Strafbarkeit des Y

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB zum Nachteil der N durch Einstechen auf N
Y könnte sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der N strafbar gemacht haben, indem er auf N einstach.

I. Vorprüfung
Die Tat ist nicht vollendet, da N nicht tot ist. Die Strafbarkeit des versuchten Totschlags ergibt sich aus dessen Verbrechenscharakter, §§ 212 I, 12 I, 23 I StGB.

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
Y müsste Tatentschluss zur Begehung eines Totschlags zum Nachteil der N gehabt haben. Der Tatentschluss erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven und ggf. das Vorliegen sonstiger subjektiver Tatbestandsmerkmale. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Problematisch erscheint insofern, dass Y gar nicht die N, sondern die G töten wollte. Im Zeitpunkt der Stiche mit dem Jagdmesser hatte Y gedacht, dass es sich bei der von ihm anvisierten N und die G handeln würde. Es handelt sich somit um einen Identitätsirrtum, einen error in persona. Beim error in persona liegt bei rechtlicher Gleichwertigkeit des vom Täter vorgestellten und des getroffenen Objekts eine Vorsatztat am anvisierten (und getroffenen) Tatobjekt vor. Der Täter hat das konkrete Tatobjekt anvisiert und auf dieses somit seinen Vorsatz konkretisiert. Die Verwechslung der Identität ist für die Strafbarkeit des Irrenden ohne Bedeutung, weil sie einen für den Tatbestandsvorsatz unbeachtlichen Motivirrtum darstellt. Hier besteht eine rechtliche Gleichwertigkeit zwischen dem vorgestellten Tatobjekt (Y glaubt, die anvisierte Person sei G) und dem tatsächlich anvisierten Tatobjekt (die anvisierte Person ist in Wahrheit N). Dass Y die N nicht tödlich verletzt hat, hat lediglich Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Versuch oder eine vollendete Tat vorliegt. Entscheidend ist der Tatbestandsvorsatz des Y. Dieser war auf die Tötung des von ihm anvisierten Menschen gerichtet. Dass dies ein anderer Mensch war als vorgestellt, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der den Vorsatz – und damit auch den Tatentschluss – unberührt lässt. Y hatte also Tatentschluss zur Tötung der N.

2. Unmittelbares Ansetzen
Y müsste auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt haben, § 22 StGB. Der Täter setzt unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, was der Fall ist, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht auch bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Mit dem Einstechen waren aus Sicht des Y keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Vollendung des Totschlags erforderlich, sodass er in diesem Zeitpunkt gem. § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Y handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt, § 24 StGB
Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt des Y gem. § 24 StGB sind nicht ersichtlich.

V. Ergebnis
Y hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB zum Nachteil der G durch Einstechen auf N
Durch die Stiche auf
Durch dieselbe Handlung könnte Y sich auch wegen eines (untauglichen) Versuchs des Totschlags an G gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, da er dachte, er würde auf G einstechen. Hier wollte Y jedoch lediglich einen Menschen töten – und zwar N, die er für G hielt. Auf eben diese hat sich sein Tötungsvorsatz konkretisiert (s.o.). Würde man bei einem error in persona neben dem Vorsatz (bzw. Tatentschluss) bezüglich des tatsächlich anvisierten Tatobjekts auch noch einen solchen bezüglich des eigentlich vom Täter vorgestellten Tatobjekts annehmen, würde dies zu einer Doppelverwertung des Vorsatzes führen. Der Tötungsvorsatz des Y ist also durch die Annahme eines entsprechenden Versuchs an N „verbraucht“. Ein Tatentschluss des Y bezüglich der Tötung der G ist somit nicht gegeben. Y hat sich nicht auch wegen eines (untauflichen) Versuchs des Totschlags an G gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB zum Nachteil der N durch Einstechen auf N
Y könnte sich weiterhin durch das Einstechen auf N wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht haben. Y hat die N durch die Stiche übel und unangemessen behandelt und auch einen pathologischen Zustand hervorgerufen. Eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 I StGB liegen daher vor. Mit dem Messer benutzte er einen Gegenstand, der in der konkreten Art der Anwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und damit ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB. Darüber hinaus verletzte er die N lebensgefährlich i.S.d. § 224 I Nr. 5 StGB. Die diese Qualifikationen begründenden Umstände hatte Y in seinen Vorsatz aufgenommen. Er handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Y hat sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht.

D. Konkurrenzen
Die vollendete gefährliche Körperverletzung steht zu dem versuchten Totschlag aus Klarstellungsgründen gem. § 52 StGB in Tateinheit. Y hat sich gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 52 StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit des S

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB zum Nachteil der N durch das „Schmiere stehen“ und das Fahren des Fluchtautos
S könnte sich gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem er Schmiere stand und das Fluchtauto fuhr.

I. Vorprüfung
Die Tat ist mangels Erfolgseintritts nicht vollendet und der Versuch des § 212 I StGB gem. §§ 12, 23 I StGB strafbar (s.o.).

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
S müsste Tatentschluss gehabt haben. Der Tatentschluss beinhaltet Vorsatz bezüglich der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen der sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale. Wie bereits im Ausgangsfall gezeigt, hatte S sich vorgestellt, dass der Y eine Tötungshandlung vornehmen würde. Er stellte sich weiterhin auch die Umstände vor, die ihn zum Mittäter des Y machen würden, sodass die Handlung des Y ihm gem. § 25 II StGB zugerechnet würde. Fraglich ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass Y entgegen dem gemeinsamen Plan von Y und S in Folge des error in persona nicht auf G eingestochen hatte, sondern auf N.

a) Eine Ansicht
Nach einer Meinung in der Literatur ist der error in persona eines Mittäters, selbst wenn dieser für den Irrenden auf Grund der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unbeachtlich ist, für andere Mittäter beachtlich und schließt deren Vorsatz aufgrund eines Exzesses aus. Hier war zwischen Y, S, N und B nur geplant, G zu erstechen. S nahm es insbesondere auch nicht billigend in Kauf, dass die Tat sich gegen eine andere Person richten würde. Ein Tatentschluss des S bezüglich einer Tötung der N durch Y wäre nach dieser Ansicht also zu verneinen.

b) Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht ist der error in persona des handelnden Mittäters, der für diesen unbeachtlich ist, den anderen Mittätern zuzurechnen, sofern er sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans hält. Er ist für diese also auch unbeachtlich und schließt insbesondere einen Vorsatz oder Tatentschluss zur Verletzung des in Folge der Verwechslung betroffenen Tatobjekts nicht aus. Die Stiche des Y auf die N, die er ja für die G hielt, hielten sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Nach dieser Auffassung wäre also der error in persona des Y für den S ebenfalls unbeachtlich. Ein Tatentschluss des S zur Tötung der N (durch die Handlung des Y) wäre somit gegeben.

c) Stellungnahme
Der ersten Auffassung ist insoweit zuzustimmen, als dass sie betont, dass bei einem Exzess eines Mittäters ein Vorsatz der übrigen Mittäter nicht gegeben ist. Sie geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass es sich in der vorliegenden Konstellation um einen Exzess handelt. Ein solcher ist nämlich stets gekennzeichnet von einer bewussten Überschreitung des gemeinsamen Tatplans durch einen Mittäter. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Überschreitung des Tatplans durch Y gegeben sein sollte, weil dieser auf N einsticht und nicht wie eigentlich beabsichtigt auf G, so ist es jedoch keine bewusste Überschreitung, da Y (in Folge des error in persona) glaubte, auf G einzustechen und sich deshalb eigentlich an den Plan halten wollte. Aber genau genommen ist nicht einmal eine Überschreitung des gemeinsamen Plans gegeben, da Y genau das getan hatte, was vereinbart war: auf die Person einzustechen, die er für G hielt. Eine Vereinbarung dahingehend, nur auf die (wahre) G einzustechen, kann gar nicht vorgelegen haben, da Y dies gar nicht zusichern könnte. Er kann nur auf diejenige einstechen, die er für G hält. Ob es sich bei der Angegriffenen wirklich um G handelt, kann sich immer erst im Nachhinein zeigen. Weiterhin spricht für die zweite Ansicht, dass eine Strafbarkeit des S in dem Fall, dass er selbst einem entsprechenden error in persona unterlegen wäre, auch nicht daran gescheitert wäre. Wenn aber der Irrtum für den S unbeachtlich wäre, wenn er ihm selbst unterlegen wäre, dann muss er auch unbeachtlich für S sein, wenn einer seiner Mittäter einem entsprechenden Irrtum unterliegt. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. S hatte Tatentschluss zur (mittäterschaftlichen) Tötung der N.

2. Unmittelbares Ansetzen
S müsste auch unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt haben, § 22 StGB. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Mittäter unmittelbar zum Versuch ansetzt.

a) Eine Ansicht (Einzellösung)
Nach der sog. Einzellösung ist bei der Mittäterschaft das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter gesondert zu prüfen. Ausreichend ist es dabei, wenn der jeweilige Mittäter zu dem ihm nach dem Tatplan zugedachten Beitrag angesetzt hat. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollte S zum Tatort fahren, dort im Auto warten und die Straße beobachten und schließlich das Fahrzeug auf der Flucht steuern. Diese Tatbeiträge hat S sogar schon vollständig erbracht. Nach der Einzellösung wäre ein unmittelbares Ansetzen des S also gegeben.

b) Weitere Ansicht (Gesamtlösung)
Nach der sog. Gesamtlösung ist ein unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft bereits dann gegeben, wenn ein Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat. Hier hat Y unmittelbar angesetzt (s.o.). Sein Verhalten hielt sich auch im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Somit wäre auch ein unmittelbares Ansetzen des S anzunehmen.

c) Stellungnahme
Nach beiden Ansichten hat S zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt. Eine Stellungnahme ist somit entbehrlich.

3. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
S handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt, § 24 StGB
Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt des S gem. § 24 StGB liegen nicht vor.

V. Ergebnis
S hat sich gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB zum Nachteil der N durch das „Schmiere stehen“ und das Fahren des Fluchtautos
Ebenso hat sich S als Mittäter an der von Y begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der N gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB strafbar gemacht, wobei auch hier der error in persona unbeachtlich bleibt.

C. Ergebnis
S hat sic gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I; 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II; 52 StGB strafbar gemacht.

3. Teil: Strafbarkeit der N

A. Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB durch Planung, Besorgen der Tatwaffe und des Pkw sowie Zusagen des Alibis
N könnte sich gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem sie mit Y, S und B die Tat plante, die Tatwaffe und den Pkw besorgte und Y und S ein Alibi zusagte.

I. Vorprüfung
Die Tat ist mangels Erfolgseintritts nicht vollendet und der Versuch des § 212 I StGB gem. §§ 12 I, 23 I StGB strafbar (s.o.).

II. Tatbestand

1. Tatentschluss
N müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Wie bereits im Ausgangsfall gezeigt, hatte N sich vorgestellt, dass der Y eine Tötungshandlung vornehmen würde und sie stellte sich weiterhin auch die Umstände vor, die sie zur Mittäterin des Y machen würde, sodass die Handlung des Y ihr zugerechnet würde. Die Tatsache, dass der Y bei der Durchführung der Stiche einem error in persona unterlag, ist für die N als Mittäter grundsätzlich ebenso unbeachtlich wie für Y (s.o.). Fraglich ist jedoch, ob dies für N ebenso gilt wie für S, da es sich bei N schließlich um die Person handelt, auf die Y infolge des error in persona einstach.

a) Eine Ansicht
Nach einer Auffassung stellt – wenn nicht schon grundsätzlich (s.o.) – der error in persona eines Mittäters zumindest dann einen Exzess dar, wenn sich die Tat infolge des Irrtums gegen den anderen Mittäter richtet. Nach dieser Auffassung wäre somit ein Tatentschluss der N nicht gegeben.

b) Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Auffassung ist der error in persona eines Mittäters – zumindest im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit – selbst dann unbeachtlich, wenn sich die Tat infolge des Irrtums gegen den anderen Mittäter richtet. Nach dieser Ansicht wäre somit eine Tatentschluss der N bezüglich einer mittäterschaftlichen Tötung (letztlich ihrer eigenen Person) gegeben.

c) Stellungnahme
Für die erste Auffassung spricht, dass es widersprüchlich erscheint, den Mittäter wegen einer Tat an sich selbst zu bestrafen. Geht man jedoch grundsätzlich davon aus, dass der error in persona eines Mittäters auch für die anderen Mittäter unbeachtlich ist (s.o.)., so gibt es – zumindest im Rahmen einer Strafbarkeit wegen mittäterschaftlichen Versuchs – keinen Grund, von diesem Ergebnis abzuweichen, nur weil sich infolge des Irrtums die Tat gegen einen anderen Mittäter richtet. Auch hier stellt das irrtumsbedingte Unternehmen der Tathandlung auf einen Mittäter keinen Exzess dar, da es sich noch in den Grenzen des gemeinsamen Tatplans hält bzw. keine bewusste Überschreitung der Grenzen beinhaltet. Zwar könnte N nicht Mittäter eines vollendeten Totschlags an sich selbst sein, da § 212 I StGB (trotz seines weiteren Wortlauts) voraussetzt, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Zu beachten ist jedoch, dass der (Mit-)Täter im Rahmen des Versuchs lediglich für ein Handlungsunrecht haftet. In den Stichen des Y auf N liegt ein Handlungsunrecht, das auch für die N ein Unrecht darstellt, nämlich das Unrecht des untauglichen Versuchs des Totschlags an G, denn Y will ja durch die Stiche eigentlich G töten. Zudem wäre, wenn der Tatplan dahingehend gefasst wäre, dass N die tödlichen Stiche vornehmen sollte und N im Dunkeln ihr eigenes Spiegelbild in einer Fensterscheibe für die G halten würde, auch (in Folge des error in persona vel obiecto) ein untauglicher Versuch des Totschlags der N an sich selbst (bzw. ihrem Spiegelbild) gegeben. Dann muss entsprechendes aber auch für die Mittäterschaft gelten. Aus diesen Gründen ist der zweiten Ansicht zu folgen. Der error in persona des Y ist auch für N unbeachtlich. N hatte Tatentschluss.

2. Unmittelbares Ansetzen
Y hatte bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt (s.o.). Auch die N hatte bereits zu ihrem eigenen Beitrag angesetzt. Sowohl nach der Einzel- als auch nach der Gesamtlösung ist ein unmittelbares Ansetzen der N somit gegeben.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld
N handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

IV. Rücktritt, § 24 StGB
Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt der N gem. § 24 StGB sind nicht gegeben.

V. Ergebnis
N hat sich gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB durch Planung, Besorgen der Tatwaffe und des Pkw sowie Zusagen des Alibis
N könnte sich durch dieselbe Handlung auch wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB strafbar gemacht haben. § 223 I StGB setzt allerdings stets voraus, dass der Täter eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. N kann somit nicht Täter einer gefährlichen Körperverletzung an sich selbst sein. Auch eine Mittäterschaft scheidet somit aus. N hat sich nicht gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II, 22, 23 I StGB durch Planung, Besorgen der Tatwaffe und des Pkw sowie Zusagen des Alibis
Allerdings ist N wegen des verwirklichten Handlungsunrecht als Mittäterin der (in der vollendeten Tat enthaltenen) versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II, 22, 23 I StGB zu bestrafen.

D. Ergebnis
N hat sich gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB sowie §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 25 II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Da die versuchte Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium für den versuchten Totschlag darstellt, tritt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. N ist also wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB zu bestrafen.

4. Teil: Gesamtergebnis zur Abwandlung
Y und S haben sich wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I, 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5, 52 StGB.
N hat sich wegen versuchten Totschlags in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 212 I, 25 II, 22, 23 I StGB.