Fall: Kostspielige Koi-Karpfen
K hat sich als Freizeitbeschäftigung in seinem Garten einige Teiche angelegt, in denen er mit großer Leidenschaft kostbare Koi-Karpfen züchtet und hält. Dazu muss die Wasserqualität in den Teichen stets gleichbleibend sein, insbesondere der Sauerstoffgehalt. Als sich andeutet, dass seine alte Teichpumpe für eine ordnungsgemäße Umwälzung des Wassers nicht mehr ausreicht, sucht er im Jahre 2022 den Aquaristik-Großhändler A auf, um von diesem eine neue Teichpumpe zu kaufen. Auf die Frage des K, was A ihm denn empfehlen könne, holt A einen Karton mit der Aufschrift "Teichpumpe ÖkoSolar 3000“ aus einem Regal. Dieser Pumpentyp sei solarbetrieben, "nach der Werbung des Herstellers“, die A zutreffend wiedergibt und auch sachlich richtig ist, könne das Gerät daher tagsüber genug Sonnenenergie aufladen, um damit auch in der Nacht noch mindestens acht Stunden zu arbeiten, bevor automatisch Netzspannung zugeschaltet werde. K ist beeindruckt, da ihn, wie er A berichtet, die hohen Strompreise ärgern. Er will die Pumpe gar nicht erst sehen, nimmt den ungeöffneten Karton sofort mit und überweist den Kaufpreis von 1.900 Euro. Tags darauf lässt A die Pumpe durch den Elektriker E auspacken und installieren; den Werklohn von 150 Euro bezahlt K sogleich bar mit drei 50-Euro-Scheinen.
Etwa ein Jahr später erhält K Mitteilung über seinen Stromverbrauch im Vorjahr. Sie enttäuscht ihn. Eine Überprüfung der Teichpumpe ergibt, dass diese schon nach spätestens zwei Stunden Dunkelheit auf externe Stromversorgung angewiesen ist. Die Stromersparnis ist daher wesentlich geringer als von K erwartet. Ursache ist, dass sich in dem an K ausgehändigten Karton aufgrund eines schuldhaften Verpackungsfehlers des Herstellers H ein Gerät des Vorläufermodells “ÖkoSolar 200” befand, das noch eine wesentlich geringere Speicherkapazität hatte. A als Großhändler kontrollierte eingehende Waren zwar immer stichprobenartig, den fraglichen Karton hatte er aber nicht geöffnet. K spricht den A auf den erhöhten Stromverbrauch an und fordert ihn auf, das defekte Gerät auszubauen und gegen eine Pumpe mit den zugesagten Eigenschaften auszutauschen. A lehnt das ausdrücklich ab, weil er sich einen Fehler der Pumpe nicht vorstellen kann und sich, wie er K wissen lässt, handwerklich auch "völlig unbedarft“ fühlt. K erwirbt daraufhin vom Aquaristikhändler B eine Teichpumpe des Modells “ÖkoSolar 3000”, wiederum zu einem Preis von 1.900 Euro. Er lässt E die falsche Pumpe wieder ausbauen (Werklohn des E: 80 Euro) und die neu erworbene Pumpe einbauen (Kosten: 100 Euro).
K fordert A zur Zahlung von 2.230 Euro auf, nämlich der 1.900 Euro für die neue Teichpumpe, der 150 Euro für den ersten Einbau, der 80 Euro für den Ausbau und der 100 Euro für den zweiten Einbau.
Wie ist die Rechtslage?
Abwandlung
K ist vom Pech verfolgt. Die von B erworbene "Teichpumpe ÖkoSolar 3000“ erzeugt– anders als angegeben – keine unterschiedlichen Fontänenbilder mit einer maximalen Höhe von 90 cm. Vielmehr blubbert das Wasser in einer Höhe von 10-20 cm vor sich hin. Daher wendet sich der K an den B, um den Defekt zu reklamieren, und setzt ihm eine Frist von drei Wochen zur Behebung des Mangels. Nach zwei Wochen und drei Tagen hält der K den Anblick nicht mehr aus und lässt den E die fachgerechte Reparatur durchführen (Kosten: 230 Euro).
Muss B dem K diese Kosten ersetzen?
Hinweis: Da der Vertragsschlüsse zwischen A und K und zwischen B und K nach dem 31.12.2021 erfolgten, findet jeweils das Kaufrecht in seiner seit dem 01.01.2022 gültigen Fassung Anwendung (Art. 229 § 58 EGBGB).
A. Anspruch K gegen A auf Zahlung von 1.900 Euro
I. Anspruch K gegen A auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
1. Anspruch entstanden
a) Wirksamer Kaufvertrag
Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. K und A haben sich wirksam über den Kauf einer Teichpumpe ÖkoSolar 3000 zu einem Preis von 1.900 Euro geeinigt. Ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB liegt somit vor.
b) Mangel
Die von K gekaufte Teichpumpe müsste an einem Mangel leiden. In Betracht kommt ein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.
Nach § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Nach § 434 II 1 BGB entspricht die Kaufsache den subjektiven Anforderungen (i.S.v. § 434 I BGB), wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (Nr. 1), sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 2) und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (Nr. 3). An die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 II 1 Nr. 1 BGB sind, schon um den Anwendungsbereich des § 434 II 1 Nr. 2 BGB und des § 434 III BGB nicht auszuhöhlen, hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss eindeutig feststellbar sein. Dies spricht gegen die Annahme einer (besonderen) Beschaffenheitsvereinbarung zwischen A und K. Es könnte jedoch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung i.S.v. § 434 II 1 Nr. 2 BGB gegeben haben. Dabei reicht – im Gegensatz zur Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 II 1 Nr. 1 BGB – bereits eine konkludente Übereinstimmung der Parteien aus, um einen bestimmten Verwendungszweck in den Vertrag einzubeziehen. Allerdings muss es sich um einen besonderen Verwendungszweck handeln, der von dem gewöhnlichen Verwendungszweck abweicht. Dies folgt im Wege systematischer Gesetzesauslegung aus einem Vergleich zu § 434 III Nr. 1 BGB, der auf die gewöhnliche Verwendung rekurriert. Dass zwischen A und K ein über die gewöhnliche Verwendung hinausgehender Verwendungszweck vereinbart worden wäre, ist nicht ersichtlich. Deshalb sind keine subjektiven Anforderungen der Kaufsache ersichtlich, denen die Teichpumpe nicht genügt.
Die durch K erworbene Teichpumpe könnte jedoch deshalb an einem Sachmangel leiden, weil sie nicht den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB entspricht. Die Kaufsache entspricht nur dann den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 III Nr. 1 BGB) und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache (§ 434 III Nr. 2 lit. a) BGB) und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann (§ 434 III Nr. 2 lit. b) BGB). Die Teichpumpe des K kommt in der Nacht nur zwei Stunden ohne Netzbetrieb aus, obwohl nach Aussagen des A, welche der Werbung des A entsprachen, die Teichpumpe in jedem Fall acht Stunden ohne Netzbetrieb auskommen würde. Dies spricht für die Annahme eines Sachmangels gemäß § 434 I, III Nrn. 1 und 2 BGB. Allerdings bezogen sich die Werbeaussagen des Herstellers und die Erklärungen des A allein auf die Teichpumpe ÖkoSolar 3000, nicht aber auf die von K tatsächlich erstandene Teichpumpe ÖkoSolar 200. Die von K gekaufte Teichpumpe entspricht der üblichen Beschaffenheit und eignet sich auch für die gewöhnliche Verwendung, denn die Teichpumpe ÖkoSolar 200 arbeitet üblicherweise nur zwei Stunden ohne Netzbetrieb in der Nacht.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil sich A mit K auf den Verkauf einer Teichpumpe ÖkoSolar 3000 geeinigt, dem K anstelle einer solchen aber (nur) eine Teichpunpe ÖkoSolar 200 übereignet hat. Nach § 434 V BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete liefert. Der Sachmangel folgt also jedenfalls aus dem Umstand, dass A dem K anstelle einer Teichpumpe ÖkoSolar 3000 eine ÖkoSolar 200 geliefert hat.
Ein Sachmangel liegt somit vor.
c) Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Der Mangel müsste nach § 434 I BGB bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Sache geht gemäß § 446 S. 1 BGB mit Übergabe der Sache auf den Käufer über. Hier war die falsche Pumpe bereits vor Übergabe an K aufgrund eines Verpackungsfehlers in einem falschen Karton gelandet. Der Mangel - die Aliud-Lieferung - lag somit schon bei Gefahrübergang vor.
d) Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
aa) Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis besteht vorliegend in dem zwischen K und A geschlossenen Kaufvertrag (s.o.).
bb) Pflichtverletzung
Weiterhin müsste A eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben, vgl. § 280 I 1 BGB. Hier hat A sowohl hinsichtlich der Primärleistung eine Pflichtverletzung begangen, indem er die Leistung infolge des Mangels nicht wie geschuldet erbracht hat, als auch hinsichtlich der Pflicht zur Nacherfüllung, da er diese dem K verweigert hat. Eine Pflichtverletzung liegt somit vor.
cc) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
K müsste A eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. § 281 I 1 BGB. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolgt. Die Fristsetzung könnte jedoch nach § 281 II BGB entbehrlich sein. Nach § 281 II 1. Fall ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. A hat erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Pumpe an einem Fehler leide, im Übrigen sei er handwerklich eher unbedarft. Hieraus wird deutlich, dass A eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig ablehnt. Eine Fristsetzung des K an A zur Nacherfüllung war somit nach § 281 II 1. Fall BGB entbehrlich.
dd) Vertretenmüssen
A müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen i.S.d. § 276 BGB wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Fraglich ist, ob sich A exkulpieren kann.
(1) Bezüglich der Schlechtleistung i.S.d. § 433 I 2 BGB
Das Vertretenmüssen könnte sich zum einen auf die Schlechtleistung beziehen. A hat die verkehrsüblichen Warenkontrollen in Form von Stichproben durchgeführt, weshalb der Mangel für ihn nicht ersichtlich war. Überdies stellt § 377 HGB nur eine Obliegenheit des Händlers gegenüber dem Lieferanten dar und dient nicht dem Schutz des Endverbrauchers. Eine Verpflichtung für Großhändler, jeden gelieferten Karton zu öffnen und den Inhalt zu überprüfen, besteht nicht, so dass eine im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass A gegenüber K für die Beschaffenheit der Teichpumpe eine Garantie i.S.d. § 276 I 1 a.E. BGB übernommen hat. Letztlich muss sich A auch nicht nach § 278 S. 1 BGB das Verschulden des H zurechnen lassen, da der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Bezüglich der Schlechtleistung liegt somit kein Vertretenmüssen des A vor, er kann sich insoweit exkulpieren.
(2) Bezüglich der unterbliebenen Nacherfüllung
Zum anderen könnte sich das Vertretenmüssen (auch) auf die unterbliebene Nacherfüllung beziehen. Für eine Entlastung des A bestehen keine Anhaltspunkte, da diesem die von K gewählten Art der Nacherfüllung zumutbar, eine Verweigerung derselben somit unzulässig war. Die unterbliebene Nacherfüllung hat A i.S.d. §§ 280 I 2, 276 I BGB auch zu vertreten.
(3) Bezugspunkt des Vertretenmüssens
Fraglich ist, auf welche Pflichtverletzung das Vertretenmüssen bezogen ist.
(a) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht bezieht sich das Vertretenmüssen grundsätzlich auf die mangelhafte Leistung, weshalb eine Verantwortlichkeit des A vorliegend nicht gegeben wäre.
(b) Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht bezieht sich das Vertretenmüssen lediglich auf die unterbliebene Nacherfüllung, ein Vertretenmüssen des A wäre somit gegeben. Für die zweite Ansicht könnte sprechen, dass sich bei einer mangelhaften Sache der Erfüllungsanspruch aus § 433 I BGB gerade in einen Anspruch auf Nacherfüllung umwandelt. Dies sei auch aus der Notwendigkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung ersichtlich.
© Weitere Ansicht
Nach einer dritten Ansicht kann sich das Vertretenmüssen alternativ auf die mangelhafte Lieferung oder das Ausbleiben der Nacherfüllung beziehen. Der Schuldner muss sich folglich in beiderlei Hinsicht entlasten.
(d) Stellungnahme
Dieser letzten Ansicht ist zuzustimmen. Denn nach dem Wortlaut des § 281 BGB ist der Schadensersatz von einer Fristsetzung durch den Gläubiger wie auch davon abhängig, dass der Schuldner schuldhaft nicht leistet oder nacherfüllt. Entscheidend ist somit, dass das Verhalten des Schuldners ursächlich dafür ist, dass bis zum Ablauf der Nacherfüllungsfrist nicht mangelfrei geliefert wurde.
Nach der vorzugswürdigen Ansicht hat es A zu vertreten, dass nicht mangelfrei geliefert wurde, da er die Nacherfüllung verweigert hat. Ein Vertretenmüssen des A i.S.d. § 280 I 2 BGB liegt somit vor. Er kann sich nicht exkulpieren.
ee) Rechtsfolge: Schadensersatz
A ist somit verpflichtet, den dem K entstandenen Schaden zu ersetzen. K müsste mithin ein Schaden entstanden sein. K hat den Kaufpreis i.H.v. 1.900 Euro bereits bezahlt und musste aufgrund der Nacherfüllungsverweigerung des A eine neue Teichpumpe zu einem Preis von 1.900 Euro erstehen. Dadurch sind ihm – zur Deckung seines vertraglichen Erfüllungsanspruchs Mehrkosten i.H.v. 1.900 Euro entstanden. Ein Schaden des K i.H.v. 1.900 Euro besteht somit.
K verlangt zudem Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Dies ist nach § 281 I 3 BGB nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung des A nicht unerheblich gewesen ist. Dem K sind aufgrund der mangelhaften Leistung erhöhte Stromkosten entstanden, die er gerade vermeiden wollte. Eine Verweigerung der Nacherfüllung kann somit vorliegend keine unerhebliche Pflichtverletzung darstellen. Das Verlangen des großen Schadensersatzes ist folglich zulässig.
e) Kein Ausschluss
Der Schadensersatzanspruch des K gegen A dürfte nicht ausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistungsrechte hat nicht stattgefunden. Auch ist § 377 HGB auf den Verbraucher K nicht anwendbar. Ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs könnte lediglich nach § 442 I BGB vorliegen, wenn K den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. K hatte keine positive Kenntnis von der Aliud-Lieferung. Er hat es jedoch unterlassen, den Karton zu öffnen und die Pumpe zu untersuchen. Allerdings ist fraglich, ob den Käufer überhaupt eine Untersuchungspflicht trifft. K hat den Mangel selbst unmittelbar vor dem Einbau der Pumpe durch E nicht bemerkt, er hätte ihn somit auch bei einer Untersuchung bei Vertragsschluss nicht entdeckt. K handelte folglich nicht grob fahrlässig.
Sein Anspruch auf Schadensersatz gegen A aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB ist folglich nicht ausgeschlossen.
f) Ergebnis
Ein Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz i.H.v. 1.900 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB ist wirksam entstanden.
2. Anspruch nicht erloschen
Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz erloschen sein könnte.
3. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB müsste auch durchsetzbar sein. Nach § 281 V BGB ist der Schuldner, sofern der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, dazu berechtigt, das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückzufordern. Dem A steht somit die Einrede der nichterfüllten Rückabwicklung nach den §§ 281 V, 346 I, 348, 320, 322 BGB zu, da K Schadensersatz statt der Leistung verlangt, die gelieferte Pumpe jedoch noch nicht zurückgegeben hat. Hier hat A diese Einrede allerdings noch nicht geltend gemacht. Der Anspruch des K gegen A auf Schadensersatz ist zurzeit somit noch durchsetzbar.
4. Ergebnis
K hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 1.900 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.
B. Anspruch K gegen A auf Zahlung der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro
I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB
Könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB haben. Nach § 439 II BGB hat der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, so ist der Verkäufer gemäß § 439 III BGB im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
Die Kosten für den Einbau der mangelhaften Sache sind in § 439 III BGB nicht genannt. Dies ist auch interessengerecht, da der erste Einbau ohnehin, auch bei Lieferung einer mangelfreien Sache, von dem K auf eigene Kosten erfolgt wäre. Insoweit hat der K keinen Anspruch auf Zahlung der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruchs gem. §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.
II. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
1. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung liegen vor (s.o.).
2. Rechtsfolge Schadensersatz
K ist somit so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß nacherfüllt worden. Hätte A nachgeliefert, so wären die Kosten des Einbaus der ersten Pumpe jedoch ebenfalls sinnlos gewesen. Sie wären bei fristgerechter Nacherfüllung nicht vermeidbar gewesen.
3. Ergebnis
K hat gegen A keinen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.
III. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB
K könnte gegen A jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB haben.
1. Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung
Nach § 284 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Es müssen also zunächst einmal die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB vorliegen. Dies ist hier – mit Ausnahme eines Schadens – der Fall (s.o.).
Beachte: Schäden sind unfreiwillige Vermögensopfer. In Abgrenzung dazu handelt es sich bei Aufwendungen um freiwillige Vermögensopfer.
2. Aufwendungen
Die Einbaukosten müssten Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB darstellen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. K hat die Pumpe freiwillig einbauen lassen. Die Einbaukosten stellen mithin Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB dar.
3. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
K hat die Pumpe im Vertrauen darauf einbauen lassen, dass diese nicht an einem Mangel leidet.
4. Billigkeit
Da eine Teichpumpe installiert werden muss, damit sie genutzt werden kann, durfte K diese Aufwendungen billigerweise tätigen.
5. Keine Zweckverfehlung ohne Pflichtverletzung
Jedoch hätten die Kosten für den Einbau auch dann ihren Zweck verfehlt, wenn A ordnungsgemäß nacherfüllt hätte. Eine Zweckverfehlung wäre somit auch ohne Pflichtverletzung des A eingetreten.
6. Ergebnis
K hat gegen A auch nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1, 284 BGB keinen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die erste Pumpe.
IV. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten i.H.v. 150 Euro gemäß den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB als sog. Mangelfolgeschaden geltend machen. Jedoch bezieht sich das Vertretenmüssen bei einem Mangelfolgeschaden auf den vorliegenden Mangel. Ein solches Verschulden fällt dem A nicht zur Last (s.o.). Ein Anspruch des K gegen A aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB scheidet somit aus.
C. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro
I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Ausbaukosten gemäß den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB
K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro nach den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A liegt vor (s.o.).
2. Mangel bei Gefahrübergang
Auch war die Pumpe zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (s.o.).
3. Nacherfüllungsverlangen
K müsste von A Nacherfüllung verlangen. Den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs im Fall des Einbaus einer mangelhaften Sache regelt § 439 III BGB. Danach kann der Käufer auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache als Teil der Nacherfüllung verlangen. Hier hat K 80 Euro an den Handwerker H gezahlt, der die mangelhafte Pumpe ausgebaut hat. Das Verlangen des K bewegt sich demnach im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs und die aufgewendeten 80 Euro sind erstattungsfähig.
4. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
5. Ergebnis
K hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Ausbaukosten i.H.v. 80 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.
II. Sonstige Anspruchsgrundlagen
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
D. Anspruch des K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro
I. Anspruch K gegen A auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB
Der K könnte gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus §§ 437 Nr. 1, 439 II, IIII BGB haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und A liegt vor (s.o.).
2. Mangel bei Gefahrübergang
Auch war die Pumpe zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (s.o.).
3. Nacherfüllungsverlangen
Des Weiteren müsste A auch Nacherfüllung verlangen. Den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs im Fall des Einbaus einer mangelhaften Sache regelt § 439 III BGB. Danach kann der Käufer auch die Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache als Teil der Nacherfüllung verlangen. Hier hat K 100 Euro an den Handwerker H gezahlt, der die mangelfreie Pumpe eingebaut hat. Das Verlangen des K bewegt sich demnach im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs und die aufgewendeten 100 Euro sind erstattungsfähig.
4. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
5. Ergebnis
K hat gegen A einen Anspruch auf Ersatz der Einbaukosten für die zweite Pumpe i.H.v. 100 Euro aus den §§ 437 Nr. 1, 439 II, III BGB.
II. Sonstige Anspruchsgrundlagen
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Abwandlung
I. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
K und B müssten einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Hier haben sich K und B über den Kauf einer Teichpumpe zu einem Preis von 1.900 Euro wirksam geeinigt. Ein Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB liegt somit vor.
2. Mangel
Weiterhin müsste die von K erworbene Teichpumpe auch an einem Mangel leiden.
Die durch die Pumpe hervorgerufene Fontäne hat lediglich eine Höhe von 10 cm und es zeigen sich keine unterschiedlichen Fontänenbilder. Dies begründet einen Sachmangel i.S.v. § 434 I, III Nrn. 1 und 2 lit. a) BGB. Die Kaufsache entspricht danach, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, nur dann den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann. Zu der üblichen Beschaffenheit gehören nach § 434 III 2 BGB Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Die Eignung zur Erzielung einer Fontänenhöhe von 90 cm und unterschiedlicher Fontänenbilder lässt sich als „sonstiges Merkmal“ in diesem Sinne verstehen. Zudem ist, sofern man einen entsprechenden Hinweis auf der Verpackung der Teichpumpe unterstellt, eine öffentliche Äußerung auf einem „Etikett“ i.S.v. § 434 III 1 Nr. 2 lit. b) BGB zu bejahen.
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
Dieser Mangel müsste bereits bei Gefahrübergang bestanden haben. Die Gefahr geht nach § 446 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Hier ist aber nicht ersichtlich, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies wirft die Frage auf, wer für diesen Umstand die Beweislast trägt.
Grundsätzlich trägt für den Umstand, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, der Käufer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. § 363 BGB). Nach § 477 I BGB wird diese Beweislast jedoch umgekehrt, wenn sich der Mangel im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs innerhalb eines Jahres zeigt und kein die Vermutung des § 477 I BGB ausschließender Sonderfall vorliegt.
Es müsste also ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. Verbrauchsgüterkäufe sind nach § 474 I 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Hier hat K die Teichpumpe zur privaten Verwendung gekauft und ist damit Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. B ist zudem Unternehmer i.S.d. § 14 I BGB. Auch stellt die Pumpe eine Ware i.S.v. § 241a I BGB dar. Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 I 1 BGB liegt somit vor.
Der Mangel zeigte sich überdies innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang.
Fraglich ist lediglich, ob die Vermutung des § 477 I BGB lediglich in zeitlicher Hinsicht oder auch im Hinblick auf das Vorliegen des Mangels gilt. Für Letzteres spricht insbesondere der Wortlaut der Norm wie auch der von den §§ 474 ff. BGB bezweckte Verbraucherschutz. Zudem wird der Beweis, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder ein Bedienungsfehler vorliegt, von dem Unternehmer leichter zu erbringen sein, als von dem Verbraucher. Somit gilt die Vermutung des § 477 I BGB auch hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels.
Hinweis: Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB erstreckt sich auch darauf, dass ein nachweislich nach Lieferung aufgetretener Defekt auf einer bereits bei Lieferung vorhandenen Vertragswidrigkeit der Kaufsache (sog. „Grundmangel“) beruht (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, Rn. 70 (Faber); BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, Rn. 53).
Folglich lag der Mangel der Pumpe bereits bei Übergabe der Pumpe an K vor.
4. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB
a) Schuldverhältnis
Der zwischen K und B geschlossene Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis in diesem Sinne (s.o.).
b) Pflichtverletzung
B müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. B hat dem K eine mangelhafte Teichpumpe geliefert und damit seine fällige und mögliche Leistung nach § 281 I 1 2. Fall BGB nicht wie nach § 433 I 2 BGB geschuldet erbracht. Eine Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 280 I 1 BGB liegt somit in Gestalt einer Schlechtleistung vor.
c) Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
K müsste B eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, vgl. § 281 I 1 BGB. Eine solche Fristsetzung ist erfolgt, allerdings hat K den Ablauf der gesetzten Frist nicht abgewartet. Die Fristsetzung könnte jedoch nach § 281 II BGB entbehrlich sein. Nach § 281 II BGB ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Hier hat B weder die Leistung verweigert, noch liegen Umstände vor, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würden. Auch ist eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 440 BGB nicht ersichtlich. Die nach § 281 I 1 BGB erforderliche Fristsetzung war somit nicht entbehrlich.
5. Ergebnis
Mangels Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat K gegen B keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB.
II. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten nach den § 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB
K könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro nach den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB haben.
1. Wirksamer Kaufvertrag
Ein wirksamer Kaufvertrag liegt hier vor (s.o.)
2. Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt
Zudem leidet die Pumpe an einem Mangel, der bei Gefahrübergang bereits vorlag (s.o.).
3. Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 283 BGB
a) Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis besteht in Form des zwischen K und B geschlossenen Kaufvertrags (s.o.).
b) Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275 I bis III BGB
Weiterhin müsste B die Nacherfüllung i.S.d. § 275 I bis III BGB unmöglich geworden sein. Die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB liegen vor. Hier hat B überdies die Reparatur der Teichpumpe selbst vornehmen lassen. Somit ist B die Nacherfüllung i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB nach § 275 I BGB wegen Zweckerreichung unmöglich geworden.
c) Vertretenmüssen
B müsste die Unmöglichkeit der Nacherfüllung auch zu vertreten haben. Hier hat K jedoch vorsätzlich die Reparatur vor Ablauf einer angemessenen Frist selbst vornehmen lassen. Somit ist nicht B, sondern K für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung verantwortlich.
4. Ergebnis
Mangels Vertretenmüssens hat K gegen B keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus den §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB.
III. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB haben. Jedoch fordert auch das Minderungsrecht den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist. Auch hier sind keine Gründe für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ersichtlich. Mangels Fristsetzung hat K gegen B somit keinen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises aus den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 323 I i.V.m. 346 I BGB.
IV. Anspruch K gegen B auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V I.V.m. § 346 I BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V i.V.m. § 346 I BGB haben, weil die Nacherfüllung i.S.d. § 326 V BGB unmöglich ist (s.o.).
Gleichwohl ist eine Minderung gemäß den §§ 326 V, 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Hier hat K die Unmöglichkeit durch Selbstvornahme herbeigeführt, so dass er keinen Anspruch auf Rückzahlung wegen Minderung des Kaufpreises nach den §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV, 326 V i.V.m. § 346 I BGB.
V. Anspruch K gegen B auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises gemäß § 326 IV i.V.m. § 346 I BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises in Höhe seiner Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels gemäß § 326 IV i.V.m. § 346 I BGB haben. Dies wäre der Fall, wenn sich B nach § 326 II 2 BGB die Aufwendungen anrechnen lassen muss, die er selbst wegen der Mängelbeseitigung erspart hat.
1. Anwendbarkeit des § 326 II 2 BGB
Fraglich ist, ob § 326 II 2 BGB im Rahmen des Gewährleistungsrechts anwendbar ist. Dafür könnte sprechen, dass der Schuldner nicht grundlos im Falle einer mangelhaften Leistung gegenüber vollständiger Unmöglichkeit privilegiert werden darf. Auch könnte § 326 I 2 BGB überflüssig sein, wenn § 326 BGB nach Übergabe der mangelhaften Sache nicht mehr anwendbar ist. Gegen eine Anwendbarkeit des § 326 II 2 BGB spricht allerdings, dass nach § 326 I 2 BGB im Falle der Unmöglichkeit einer Nacherfüllung der Gegenleistungsanspruch gerade nicht nach § 326 I 1 BGB entfällt. Bleibt der Anspruch des Gläubigers jedoch bestehen, ist eine Anwendung des § 326 II BGB sinnlos. Es ist zudem nicht ersichtlich, warum dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung durch die Anwendung des § 326 II 2 BGB genommen werden soll, wo ein Selbstvornahmerecht des Käufers im Kaufrecht – im Gegensatz zum Werkvertragsrecht (vgl. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB) – bewusst nicht geregelt wurde. Mit der zweiten Ansicht ist somit zu folgern, dass § 326 II 2 BGB neben dem Gewährleistungsrecht nicht anwendbar ist.
2. Ergebnis
K hat gegen B folglich keinen Anspruch auf Rückgewähr eines Teils des Kaufpreises nach § 326 IV 2 i.V.m. § 346 I BGB.
VI. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten aus § 637 III BGB analog
K könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 637 III BGB analog haben. Zum einen mangelt es hierfür auch hier vorliegend an dem Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten Frist. Zum anderen liegt bereits die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht vor, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen ein Selbstvornahmerecht des Käufers entschieden hat. K hat gegen B mithin keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro aus § 637 III BGB analog.
VII. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten aus § 536 a II BGB analog
Aus selbigem Grund kommt vorliegend auch kein Anspruch aus § 536 a II BGB analog in Betracht.
VIII. Anspruch K gegen B auf Ersatz der Reparaturkosten aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. den §§ 818 ff. BGB
Wie oben bereits erörtert, sind die Vorschriften der GoA neben dem Gewährleistungsrecht der §§ 437 ff. BGB nicht anwendbar (s.o.). Somit hat K gegen B auch keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 230 Euro nach § 684 S. 1 BGB i.V.m. den §§ 818 ff. BGB.