Fall: Knapp daneben ist auch vorbei
Bernhard Dücker (D), Polizist aus Leidenschaft, verrichtet seinen Dienst immer mit größter Sorgsamkeit, ganz zum Ärger des Jochen Hartenstein (H), welcher seine Hartz IV Zuschüsse mit Vorliebe im Drogengeschäft aufbessert. Nachdem D den H zum wiederholten Mal beim Dealen mit illegalen Substanzen erwischt hat, fasst H für den Fall seiner Entlassung aus dem Gefängnis einen Racheplan. Als dann nach 3 Jahren hinter Gittern endlich der Tag der Tage kommt, beginnt H seinen Plan in die Tat umzusetzen. Für 4 Monate beobachtet er den D und findet heraus, dass dieser jeden Mittwochabend um 18.30 Uhr das Haus verlässt, um seinem Hobby – dem Bingospiel – zu frönen. Aus diesem Grund installiert H eine Autobombe unter dem Wagen des D, welche durch geringe Erschütterung zur Zündung gebracht wird. Was der H jedoch nicht weiß, ist, dass an diesem Mittwoch aufgrund eines familiären Notfalls die Frau des D (F) den Wagen benötigt. Als F den Wagen gegen 19 Uhr von der Hauseinfahrt auf die Fahrbahn lenkt und den hohen Kantstein des Grundstücks passiert, wird die unter dem Wagen befestigte Bombe zur Zündung gebracht und explodiert. Die F verstirbt auf Anhieb. Der Wagen des D wird aufgrund der Explosion völlig zerstört.
Wie hat sich der H nach dem StGB strafbar gemacht?
Wie hat sich der H nach dem StGB strafbar gemacht?
A. Strafbarkeit des H gem. § 211 StGB bezüglich F durch Installation der Autobombe
H könnte sich gem. § 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht haben, indem er unter dem Wagen des D eine Autobombe installierte.
I. Tatbestand
1. Tod eines anderen Menschen
F ist tot. Der tatbestandliche Erfolg des § 211 StGB ist somit eingetreten.
2. Kausale Handlung
Die Installation der Autobombe stellt eine Handlung dar. Hätte H hier die Autobombe nicht installiert, so wäre auch das Auto nicht explodiert und F nicht getötet worden. Die Handlung des H lässt sich also nicht hinwegdenken, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Das Installieren der Bombe ist somit auch kausal für den Tod der F.
3. Heimtücke
H könnte die F heimtückisch getötet haben. Einigkeit besteht zunächst darüber, dass heimtückisch nur handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich in der unmittelbaren Tatsituation keines Angriffs des Täters versieht. Aufgrund dieser Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein. Wehrlos ist das Opfer dann, wenn es keine oder nur eine reduzierte Verteidigungsmöglichkeit besitzt. In dem Zeitpunkt, in dem F den Wagen auf die Straße lenkte, rechnete sie nicht damit, eine Sprengfalle auszulösen. Sie war also arglos. Hätte F von der Bombe gewusst, hätte sie sich auch verteidigen können (indem sie gar nicht erst ins Auto stieg). Sie war also auch infolge der Arglosigkeit wehrlos. Dies hat der H auch bewusst in feindseliger Willensrichtung ausgenutzt. Die genannten Voraussetzungen sind also erfüllt.
Umstritten ist jedoch, ob darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die Heimtücke zu stellen sind.
a) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht verlangt für Heimtücke zusätzlich noch einen besonderen Vertrauensbruch. Der Täter H und das Opfer F kannten sich überhaupt nicht, sodass keinerlei Vertrauensbeziehung zwischen ihnen bestand und deshalb auch ein Vertrauensbruch nicht gegeben sein kann. Nach dieser Ansicht wäre Heimtücke also abzulehnen.
b) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht sind an die Heimtücke keine zusätzlichen Anforderungen zu stellen. Hiernach läge also Heimtücke vor.
c) Stellungnahme
Der ersten Meinung ist insofern zuzustimmen, dass es angesichts der hohen Strafandrohung des § 211 StGB geboten erscheint, die Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Allerdings lässt sich dem für die letztgenannte Auffassung entgegen halten, dass hiernach der klassische Fall des sog. „Heckenschützen“, d.h. die Tötung des Opfers aus dem Hinterhalt, in aller Regel keine Heimtücke darstellen würde, obwohl diese Form der Tötung dem typischen Leitbild des als besonders verwerflich eingestuften Meuchelmordes entspricht. Für die zweite Auffassung spricht weiterhin, dass, sollte im Einzelfall wegen der etwas weiteren Auslegung des Tatbestands ein unbilliges Ergebnis drohen, immer noch eine Korrektur über eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 I Nr. 1 StGB analog erfolgen könnte. Zu folgen ist somit der zweiten Meinung. H hat F heimtückisch getötet.
4. Gemeingefährliches Mittel
H könnte mit der Autobombe auch ein gemeingefährliches Mittel verwendet haben. Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung des Mittels nicht in seiner Gewalt hat. Dies ist beim Herbeiführen einer Explosion zwar regelmäßig der Fall, da der Täter die Ausbreitung der Druckwelle und das Umherfliegen von Trümmerteilen nicht kontrollieren kann und hierdurch eine Vielzahl von Menschen gefährdet werden könnten. Der Sachverhalt enthält hier allerdings keine Hinweise auf eine Gefährdung anderer Personen. Durch das Verwenden der Autobombe hat H somit kein gemeingefährliches Mittel verwendet.
5. Vorsatz
H müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale.
a) Bezüglich Tötung der F
H müsste zunächst Vorsatz zur Tötung der F gehabt haben. H wollte eigentlich nur den D töten. Dem Sachverhalt lässt sich auch nicht entnehmen, dass H einen (Eventual-)Vorsatz bezüglich des Todes der F in der Form hatte, dass er es billigend in Kauf genommen hätte, dass F statt D das Auto benutzt und deswegen stirbt. H hatte den D vor der Tat längere Zeit beobachtet und festgestellt, dass niemals eine andere Person als D dieses Fahrzeug benutzt. Auch die Art der Tatbegehung lässt einen solchen Rückschluss auf die innere Tatseite nicht zu. Selbst wenn es sich bei einer mit der Zündung eines Fahrzeugs gekoppelten Autobombe naturgemäß um ein unsicheres Mittel handelt, so kann nicht allein daraus darauf geschlossen werden, H habe die Tötung anderer Menschen als seines eigentlichen Opfers billigend in Kauf genommen. H hatte also keinen unmittelbaren Vorsatz zur Tötung der F.
Dennoch wäre ein Vorsatz zur Tötung der F gegeben, wenn es sich bei der vorliegenden Konstellation um einen error in persona handelt, der hier wegen der Gleichwertigkeit der Objektive (H wollte einen Menschen töten und hat einen Menschen getötet) unbeachtlich wäre. Andererseits könnte es sich um eine aberratio ictus handeln, die – je nach vertretener Auffassung – auch bei gleichwertigen Rechtsgütern erheblich sein kann.
Die Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus richtet sich normalerweise danach, ob der Täter das anvisierte Tatobjekt getroffen hat oder ein anderes. Trifft er ein anderes als das angezielte Objekt, so liegt ein aberratio ictus vor. Trifft er das anvisierte, so kann dies allenfalls (bei Vorliegen einer Identitätsverwechslung) einen error in persona darstellen. Problematisch ist hier insofern, dass eine unmittelbar sinnliche Wahrnehmung des Opfers durch den Täter gar nicht stattgefunden hat, sodass gar nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, welches Tatobjekt anvisiert wird und grundsätzlich beide Konstellationen in Betracht kommen.
aa) Eine Ansicht
In den Fällen, in denen eine unmittelbare sinnliche Objekterfassung durch den Täter nicht stattfindet, ist nach einer Meinung allein auf die geistige Identitätsvorstellung des Täters abzustellen. Der Täter visiert in diesen Fällen also stets (nur) dasjenige Tatobjekt an, von dem er glaubt, dass es getroffen werde. Hier war H davon ausgegangen, dass die Autobombe allein den D töten würde. Damit, dass auch ein anderer getroffen werden könnte, hatte er nicht gerechnet. H hat nach dieser Auffassung also nur den D anvisiert. Da der Erfolg jedoch bei F eingetreten ist, liegt eine aberratio ictus vor.
bb) Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht ist in Fällen, in denen es an einer sinnlichen Wahrnehmung des Tatobjektes durch den Täter fehlt, bei einem „Fehlgehen“, d.h. wenn eine andere Person die dem Opfer gestellte „Falle“ auslöst, stets von einem error in persona auszugehen. Hiernach wäre also ein error in persona gegeben.
cc) Stellungnahme
Für die Annahme eines (bei Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unbeachtlichen) error in persona spricht, dass der Täter in Fällen, in denen er – wie hier – dem Opfer eine Falle stellt und dann den Kausalverlauf aus der Hand gibt, das Tatmittel dann nicht mehr kontrollieren kann, sodass er eine größere Gefahr für eine Abweichung vom vorgestellten und getroffenen Opfer schafft. Gegen dieses Argument und somit für die Annahme einer (nach hM stets beachtlichen) aberratio ictus spricht, dass auch im Fall einer gegebenen Kontrollmöglichkeit Dritte gefährdet werden können und dies daher kein taugliches Abgrenzungskriterium sein kann. Zudem lässt sich für die erstgenannte Ansicht anführen, dass in den Fällen, in denen eine sinnliche Wahrnehmung des Opfers nicht stattfindet, die Frage, wer vom Täter anvisiert wird, allein nach dessen Vorstellung bestimmt werden kann. Für die zweite Ansicht spricht jedoch, dass es nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung führen kann, ob der Täter die Autobombe installiert und eine andere als die vorgestellte Person einsteigt oder ob er eine Bombe auf das Auto wirft, in dem sich ein von seiner Vorstellung abweichendes Opfer befindet. Im letzteren Fall wäre unstreitig ein error in persona gegeben. In Fällen wie dem vorliegenden nimmt der Täter das Opfer zwar nicht selbst optisch wahr, er individualisiert es jedoch durch das zur Sprengfalle umfunktionierte Fahrzeug zumindest mittelbar. In einem solchen Fall kann dann nichts anderes gelten als bei erfolgter sinnlicher Wahrnehmung des Opfers. Der zweiten Meinung ist somit zu folgen. Die Tatsache, dass entgegen der Vorstellung des H nicht D, sondern F durch die Bombe getötet wurde, stellt einen error in persona dar, der wegen Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unbeachtlich ist.
dd) Ergebnis
H hatte somit den Vorsatz zur Tötung der F.
b) Bezüglich der Mordmerkmale
H wollte die Tötung auch heimtückisch durchführen, sodass er auch Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Mordmerkmals hatte.
6. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. H handelte daher rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
H hat sich gem. § 211 StGB wegen Mordes an F strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des H gem. §§ 211, 22, 23 I StGB bezüglich D durch Installieren der Autobombe
Durch das Installieren der Autobombe könnte sich H auch noch gem. §§ 211, 22, 23 I StGB wegen eines (untauglichen) versuchten Mordes an D strafbar gemacht haben, da er dachte, D würde in das Auto steigen. Zunächst müsste ein Tatentschluss vorliegen. Aufgrund des – infolge der Gleichwertigkeit der Rechtsgüter unbeachtlichen – error in persona war ein Vorsatz des H zur Tötung der F gegeben (s.o.), obwohl er eigentlich den D töten wollte. Deshalb war auch die Strafbarkeit des H wegen Mordes an F bejaht worden. Würde man aber neben dem Mord an F noch einen Mordversuch bezüglich D annehmen, so würde dem H unterstellt, dass er zwei Personen (F und D) töten wollte. Dies ist jedoch nicht richtig. H wollte lediglich einen Menschen töten – und zwar F, auf die sich sein Tötungsvorsatz erstreckt (s.o.). Der Tötungsvorsatz des H ist also durch die Annahme eines entsprechenden Vorsatzes bezüglich F „verbraucht“. Die Annahme eines weiteren Tötungsvorsatzes bezüglich D würde eine Doppelverwertung der des einheitlichen Tötungsvorsatzes des H darstellen. Es liegt somit kein Tatentschluss vor. H hat sich nicht wegen versuchten Mordes an D gem. §§ 211, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit des H gem. § 308 I, III StGB durch Installieren der Autobombe
H könnte sich durch dieselbe Handlung jedoch gem. § 308 I, III StGB wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Grundtatbestand (§ 308 I StGB)
Zunächst müsste der Grundtatbestand des § 308 I StGB verwirklicht sein.
a) Herbeiführen einer Explosion
H müsste eine Explosion herbeigeführt haben. Eine Explosion ist ein chemischer oder physikalischer Vorgang, bei dem durch eine plötzliche Volumenvergrößerung Kräfte frei werden, die eine zerstörende Wirkung auslösen. Durch das Installieren der Autobombe, die später von F ausgelöst wurde, hat H äquivalent kausal eine solche Explosion herbeigeführt.
b) Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert
Durch die Explosion müsste es auch zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein. Hier ist das Leben der F durch die Explosion nicht nur gefährdet worden, sie wurde sogar getötet. Da davon auszugehen ist, dass der Pkw des D einen Wert von mehr als 750 Euro hat, handelt es sich hierbei auch um eine für H fremde Sache von bedeutendem Wert. Auch diese wurde nicht nur gefährdet, sondern sogar zerstört. H hat also sowohl das Leben eines anderen Menschen als auch eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet.
c) Vorsatz
H müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz bezüglich des Herbeiführens der Explosion hatte H. Er müsste jedoch auch Vorsatz zur Gefährdung der betroffenen Güter gehabt haben. Ein Gefährdungsvorsatz bezüglich des Lebens der F ist gegeben, da H infolge des unbeachtlichen errors in persona (s.o.) sogar einen Vorsatz zur Tötung der F hatte und der Tötungsvorsatz den Lebensgefährdungsvorsatz als wesensgleiches Minus stets enthält. Bezüglich des Fahrzeuges hatte A einen Gefährdungsvorsatz, da insoweit nicht einmal eine Verwechslung vorlag und H wusste, dass das mit der Bombe versehene Auto zerstört (und somit auch gefährdet) würde.
2. Qualifikation (§ 308 III StGB)
H könnte auch die Qaulifikationsmerkmale des § 308 III StGB verwirklicht haben.
a) Eintritt der schweren Folge
Die schwere Folge i.S.v. § 308 III StGB, d.h. der Tod eines Menschen, ist eingetreten, da F verstorben ist.
b) Kausalität und gefahrspezifischer Zusammenhang
Die Verwirklichung des Grunddelikts müsste für den Eintritt der schweren Folge kausal sein. Hätte H hier nicht die Explosion verursacht, dann wäre F auch nicht bei dieser gestorben. Kausalität liegt somit vor. Bei einer Erfolgsqualifikation wie § 308 III StGB ist zudem jedoch auch ein gefahrspezifischer Zusammenhang erforderlich. Ein solcher ist gegeben, wenn die schwere Folge unmittelbar aus dem Grunddelikt resultiert, d.h. wenn sie das Resultat einer typischen Gefahr des Grunddelikts ist. Die F wurde direkt durch die Explosion und deren unmittelbare Wirkung getötet. Ihr Tod stellt sich somit auch als Folge einer typischen Gefahr des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion dar. Ein gefahrspezifischer Zusammenhang ist gegeben.
c) Wenigstens Leichtfertigkeit
H müsste die schwere Folge des § 308 III StGB, den Tod der F, wenigstens leichtfertig herbeigeführt haben. Leichtfertig handelt derjenige, der außer Acht lässt, was jedem objektiven Dritten ohne Weiteres hätte einleuchten müssen. Durch die Formulierung „wenigstens leichtfertig“ zeigt der Gesetzgeber jedoch, dass auch bei einer vorsätzlichen Herbeiführung der schweren Folge der Tatbestand der Erfolgsqualifikation gegeben ist. H hatte Vorsatz zur Tötung der F (s.o.), sodass er die schwere Folge des § 308 III StGB wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat.
d) Ergebnis
H hat die Qualifikationsmerkmale des § 308 III StGB verwirklicht.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
H hat sich gem. § 308 I, III StGB strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit des H gem. § 303 I StGB durch Installation der Autobombe
H könnte sich durch dieselbe Handlung weiterhin gem. § 303 I StGB wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Fremde Sache
Bei dem Pkw müsste es sich um eine fremde Sache handeln. Eine Sache ist fremd für den Täter, wenn sie zumindest im Miteigentum einer anderen Person steht. Hier stand der Pkw nicht im Eigentum des H und war für ihn somit eine fremde Sache.
2. Zerstören
Das Auto wurde laut Sachverhalt völlig zerstört.
3. Vorsatz
H handelte auch vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Strafantrag gem. § 303c StGB
Der gem. § 303c StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt.
IV. Ergebnis
H hat sich gem. § 303 I StGB strafbar gemacht.
E. Konkurrenzen
Sämtliche Delikte wurden durch dieselbe Handlung – das Installieren der Autobombe – verwirklicht. Da sie (jedenfalls teilweise) unterschiedliche Rechtsgüter schützen, stehen § 211 StGB und § 308 I, III StGB somit in Idealkonkurrenz gem. § 52 I StGB nebeneinander. Auch § 303 StGB tritt nicht zurück, insbesondere nicht hinter § 308 StGB, da es sich bei § 308 StGB um ein Gefährdungs-, bei § 303 StGB jedoch um ein Verletzungsdelikt handelt.