Fall: Gut getäuscht

Frieda (F) und Henry (H) Domeranski leiden unter ihrem finanziell sehr eingeschränkten Lebensstil, da H aufgrund der Wirtschaftskrise seinen Job bei einem deutschen Autobauer verloren hat und sich nun als Zeitarbeiter verdingen muss, während das magere Ausbildungshalt der F kaum ausreicht, um die Miete zu bezahlen. Eines Tages witzelt das Paar beim Abendessen und einem Glas Tetra Pak Wein darüber, dass es doch eine Bank ausrauben könnte, um den Geldsorgen endlich ein Ende zu bereiten. Aus dem Spaß wird schnell Ernst, wobei der pragmatische H meint, man solle erst einmal klein anfangen und für den Banküberfall üben. Daher schlägt er der F vor, anstelle einer Bank einen Taxifahrer zu überfallen, das sei doch eine sichere Sache. Nur müssten sie sich noch einen Revolver besorgen, damit auch nichts schief gehen könne. F, die überhaupt kein Fan von Gewaltanwendung ist und schon immer etwas gegen Waffen hatte, behagt die Idee des H ganz und gar nicht. Nach kurzer Überlegung kommt der F eine zündende Idee. Warum nicht einen anderen Gegenstand verwenden, der zwar keine Waffe ist, aber sich wie eine solche anfühlt? Trotz anfänglicher Skepsis kann sie den H schließlich von der Planänderung überzeugen. Nach ein paar Tagen sind die Vorbereitungen abgeschlossen. H und F wählen einen Freitagabend für die Umsetzung ihres Plans aus. Gegen 21 Uhr nähern sie sich einen Taxistand, an dem nur ein Wagen steht, offensichtlich unbemannt. F und H verstecken sich hinter einer Hecke und stellen nach kurzer Sichtung der Lage fest, dass der Taxifahrer Ole Brinkmann (B) offensichtlich nur kurz ausgestiegen war, um sich einen Kaffee zu holen. Als B wieder auf seinem abgewetzten Fahrersitz Platz genommen hat, gelangen F und H durch die Hintertür in das Fahrzeug. B, in der Annahme F und H seien neue Kunden, will gerade nichtsahnend den Motor starten, als H ihm von schräg hinten ein dünnes, kaltes Metallrohr an den Nacken hält, während F den B mit verstellter Stimme dazu auffordert, ihre Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln. B, der aufgrund der Dunkelheit und des unglücklichen Winkels keine Möglichkeit hat, sich umzublicken, hält das Metallrohr für eine Schusswaffe. Blut und Wasser schwitzend startet B den Motor und verlässt - den Weisungen der F folgend – das lebhafte Stadtzentrum in Richtung eines abgelegenen Industriegebiets. Noch während der Fahrt bringen F und H den B dazu, ihnen zu verraten, wo er sein an diesem Tag verdientes Geld aufbewahrt. Daraufhin entnimmt F dem Rucksack des B dessen Portemonnaie und steckt sich die dort befindlichen 350 Euro in die eigene Jackentasche. Auf einem verlassenen Parkplatz bringt B – wie ihm geheißen – den Wagen zum stehen, wo H und F den B dazu zwingen, sich in den Kofferraum seines Wagens zu legen, und die Heckklappe hinter ihm schließen. Kurz nachdem sich H und F schnellen Schrittes von dem Parkplatz entfernt haben, schafft es B, sich aus dem Kofferraum zu befreien.

Wie haben sich H und F strafbar gemacht?


A. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1b, 25 II StGB durch Halten des Metallrohrs an den Nacken des B durch H, durch die Aufforderung des B durch F, die Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln und das Nehmen der 350 Euro durch F
H und F könnten sich gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1b, 25 II StGB wegen schweren Raubes in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem H das Metallrohr an den Nacken des B hielt, F den B aufforderte, ihre Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln und F die 350 Euro an sich nahm.

I. Tatbestand

1. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
H und F müssten zunächst ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben.

a) Gewalt
Sie könnten zunächst Gewalt angewendet haben. Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang. Hier hielt H dem B ein Metallrohr in den Nacken. B hielt dieses für eine Waffe und leistete den Anweisungen von H und F deswegen Folge. Allerdings gingen von dem Halten des Metallrohrs an den Nacken keine körperlichen Auswirkungen aus. Körperlicher Zwang ist also nicht gegeben. Es liegt keine Gewaltanwendung vor.

b) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben
H und F könnten jedoch mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht haben. Drohen ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Die F kündigte B an, dass sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln würde, falls er ihre Anweisungen nicht befolgen würde. Zudem hielt der H dem B ein Metallrohr in den Nacken. Durch beide Handlungen gaben H und F dem B zu verstehen, dass sie ihn erschießen würden. Sie kündigten ihm also eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben an. Indem H dem B das Metallrohr an den Nacken hielt, gaben H und F auch vor, Einfluss auf den Eintritt des Übels zu haben. H und F haben B also ein künftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das sie Einfluss zu haben vorgaben. Sie haben ihm mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht.

c) Ergebnis
H und F haben mit der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt.

2. Fremde bewegliche Sache
Bei den 350 Euro müsste es sich um fremde bewegliche Sachen handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Geldscheine und –münzen sind körperliche Gegenstände und somit Sachen. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Dies trifft auf Geldscheine und –münzen zu. Sie sind also auch beweglich. Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Die 350 Euro stehen im Eigentum des B. Sie stehen also weder im Alleineigentum von H und F noch sind sie herrenlos. Sie sind somit auch fremd. Bei den 350 Euro handelt es sich um fremde bewegliche Sachen.

3. Wegnahme
H und F müssten die Geldscheine auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache.

a) Fremder Gewahrsam
Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Die 350 Euro befanden sich hier im Rucksack des B in dessen Portemonnaie. B hatte somit die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld. Er hat zudem über alle Gegenstände in seinem Rucksack auch einen Herrschaftswillen. B hatte also Gewahrsam an den 350 Euro. Fremder Gewahrsam bestand also zunächst.

b) Begründung neuen Gewahrsams
Es müsste auch neuer Gewahrsam begründet worden sein. Bei kleinen beweglichen Gegenständen liegt eine Begründung neuen Gewahrsams bereits dann vor, wenn der Gegenstand in die körperliche Tabusphäre des Täters verbracht wird. Hier hat die F die 350 Euro in ihre Jackentasche gesteckt. Hierdurch verbrachte sie das Geld in ihre körperliche Tabusphäre. F hat neuen Gewahrsam begründet.

c) Bruch
Die Gewahrsamsverschiebung müsste auch durch Bruch erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. Der Täter setzt i.R.v. § 249 I StGB das Nötigungsmittel allerdings gerade deshalb ein, um den Willen des Opfers zu beugen. Zur Feststellung, ob ein Gewahrsamsbruch vorliegt, muss daher eine Abgrenzung des Raubes zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB erfolgen. Wie diese vorzunehmen ist, ist umstritten.

aa) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht stellt für die Abgrenzung auf die innere Willensrichtung des Opfers ab. Hierbei wird darauf abgestellt, ob das Opfer davon ausgeht, eine Verhaltensalternative zu haben. Sieht es die Gewahrsamsverschiebung als von seinem Verhalten abhängig an, so sei kein Gewahrsamsbruch, sondern eine Vermögensverfügung gegeben. Dann liege keine Wegnahme und somit kein Raub, sondern eine räuberische Erpressung vor. Erscheine es dem Opfer dagegen in der konkreten Zwangslage gleichgültig, wie es sich verhält, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seiner Mitwirkung eintritt, liege hingegen ein Gewahrsamsbruch vor. Dann sei eine Wegnahme und somit ein Raub gegeben. Hier ging der B davon aus, mit einer Schusswaffe bedroht zu werden. Zudem waren B und F gegenüber B in der Überzahl. Einer Mitwirkung des B beim Öffnen des Rucksacks oder des Portemonnaies bedurfte es ebenfalls nicht. B musste deswegen davon ausgehen, dass sein eigenes Verhalten keine Rolle spielte, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig davon eintreten würde. Nach dieser Ansicht läge also ein Gewahrsamsbruch vor.

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Liege ein „Nehmen“ durch den Täter vor, handele es sich um einen Gewahrsamsbruch und somit um eine Wegnahme. Dann käme ein Raub in Betracht. Liege dagegen ein „Geben“ durch das Opfer vor, so sei kein Gewahrsamsbruch und demnach auch keine Wegnahme im Sinne des Raubes gegeben. Es handele sich dann um eine räuberische Erpressung. Hier nahm die F sich die 350 Euro aus dem Portemonnaie aus dem Rucksack des B. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt also ein „Nehmen“ durch den Täter vor. Auch nach dieser Ansicht ist somit ein Gewahrsamsbruch gegeben.

cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist damit entbehrlich. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor.

d) Ergebnis
Somit ist eine Wegnahme gegeben.

4. Zurechnung gem. § 25 II StGB
Die Tathandlungen müssten H und F auch gegenseitig gem. § 25 II StGB im Rahmen einer Mittäterschaft zuzurechnen sein. Dafür sind ein gemeinsamer Tatplan sowie eine gemeinschaftliche Begehungsweise erforderlich. Hier handelten H und F aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Sie handelten zudem arbeitsteilig und hätten jederzeit auf das Handeln des anderen einwirken können. Auch eine gemeinschaftliche Begehung ist damit gegeben. Die Tathandlungen sind H und F gem. § 25 II StGB gegenseitig zuzurechnen.

5. Finalität
Es müsste auch Finalität vorliegen. Finalität ist gegeben, wenn in objektiver Hinsicht erst die Nötigung und dann die Wegnahme erfolgt und in subjektiver Hinsicht der Täter nötigt, um wegzunehmen. H und F setzten hier erst das qualifizierte Nötigungsmittel ein und nahmen im Anschluss daran dem B die 350 Euro weg. Zudem setzten sie das Nötigungsmittel auch ein, um das Geld wegzunehmen. Finalität ist gegeben.

6. Vorsatz
H und F müssten auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. H und F wollten ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen, um dem B Geld und somit fremde bewegliche Sachen wegzunehmen. Sie waren sich darüber hinaus auch der die Zurechnung gem. § 25 II StGB begründenden Umstände bewusst. Sie handelten vorsätzlich.

7. Absicht rechtswidriger Zueignung
H und F müssten auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Diese besteht aus der Aneignungsabsicht, dem Enteignungsvorsatz, der Rechtswidrigkeit der Zueignung und dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, den Gegenstand zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen oder das eines Dritten einzuverleiben. H und F kam es darauf an, sich die 350 Euro in ihr Vermögen einzuverleiben. Sie handelten mit Aneignungsabsicht. Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. H und F wollten, dass der B dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt wird. Sie hatten somit auch Enteignungsvorsatz. Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat. Ein solcher Anspruch von H und F auf das Geld des B lag nicht vor. Die Zueignung war also rechtswidrig. Dies war ihnen auch bewusst. Sie handelten somit auch vorsätzlich bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung. H und F handelten in der Absicht rechtswidriger Zueignung.

8. Qualifikation, § 250 I Nr. 1b StGB
H und B könnten zudem den Qualifikationstatbestand des § 250 I Nr. 1b StGB verwirklicht haben. Dann müssten sie ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich geführt haben, um den Widerstand des B durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hier führten H und F ein Metallrohr bei sich und taten dies auch gerade, um den Widerstand des B durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Das Metallrohr müsste jedoch auch ein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1b StGB sein. Aus einem Vergleich des Wortlautes des § 250 I Nr. 1a StGB („gefährliches Werkzeug“) und dem des § 250 I Nr. 1b StGB („sonst ein Werkzeug oder Mittel“) ergibt sich, dass letzterer grundsätzlich alle Gegenstände erfasst, die geeignet sind, den Widerstand des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, auch wenn sie objektiv ungefährlich sind. Das Metallrohr war geeignet, den Widerstand des B mittels Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hiernach wäre es also trotz seiner objektiven Ungefährlichkeit ein sonstiges Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 I Nr. 1b StGB. Allerdings hat der B das Metallrohr hier visuell gar nicht wahrgenommen. Ob auch solche objektiv ungefährlichen Werkzeuge von § 250 I Nr. 1b StGB erfasst sind, die vom Opfer visuell nicht wahrgenommen werden, ist umstritten.

a) Erste Ansicht
Eine erste Ansicht sieht auch objektiv ungefährliche Werkzeuge, die vom Opfer visuell nicht wahrgenommen werden, als von § 250 I Nr. 1b StGB erfasst an. Hiernach wäre der Qualifikationstatbestand des § 250 I Nr. 1b StGB erfüllt.

b) Zweite Ansicht (hL)
Eine zweite Ansicht hingegen hält objektiv ungefährliche Werkzeuge bei mangelnder visueller Wahrnehmung durch das Opfer für nicht von § 250 I Nr. 1b StGB erfasst. Hiernach wäre die Qualifikation des § 250 I Nr. 1b StGB nicht erfüllt.

c) Dritte Ansicht (BGH)
Eine dritte Ansicht stellt darauf ab, ob ein objektiver Betrachter den Gegenstand als gefährlich ansehen würde. Ein objektiver Betrachter hätte im vorliegenden Fall sofort erkannt, dass das Metallrohr ungefährlich war. Auch nach dieser Ansicht wäre die Qualifikation des § 250 I Nr. 1b StGB also nicht erfüllt.

d) Stellungnahme
Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist somit eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht, dass es für das Opfer keinen Unterschied macht, ob das Werkzeug objektiv gefährlich oder ungefährlich ist und das Opfer mangels visueller Wahrnehmung davon ausgeht, es handele sich um einen gefährlichen Gegenstand. Hiergegen spricht jedoch, dass bei mangelnder visueller Wahrnehmung durch das Opfer nicht der Nötigungsaspekt, sondern der Täuschungsaspekt im Vordergrund steht. Gegen die weite Auslegung der ersten Auffassung spricht zudem auch die hohe Strafandrohung des § 250 I StGB. Die erste Ansicht ist somit abzulehnen. Die anderen beiden Auffassungen kommen zum selben Ergebnis. Unter ihnen ist eine Stellungnahme daher entbehrlich. H und F haben den Qualifikationstatbestand des § 250 I Nr. 1b StGB nicht verwirklicht.

II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. H und F handelten rechtswidrig.

III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar. H und F handelten somit auch schuldhaft.

IV. Ergebnis
H und F haben sich gem. § 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 253, 255, 25 II StGB durch Halten des Metallrohrs an den Nacken des B durch H, durch die Aufforderung des B durch F, die Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln und das Nehmen der 350 Euro durch F
Durch dieselben Handlungen könnten H und F sich auch gem. §§ 253, 255, 25 II StGB wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben. Aus dem Problem der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung resultiert auch die Frage, ob die beiden Delikte gleichzeitig verwirklicht sein können. Nach einer Ansicht (hL) liegt entweder eine Wegnahme oder eine Vermögensverfügung vor (s.o.). Raub und räuberische Erpressung stehen hiernach deswegen in einem Exklusivitätsverhältnis. Hier haben H und F bereits den Tatbestand des Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB verwirklicht. Eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung käme nach dieser Ansicht daher nicht in Betracht. Nach einer weiteren Ansicht (BGH) ist der Raub lediglich spezieller gegenüber der räuberischen Erpressung. Eine räuberische Erpressung käme hier also grundsätzlich in Betracht, würde jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem spezielleren Raub zurücktreten. Beide Ansichten kommen somit zu dem Ergebnis, dass eine eigenständige Strafbarkeit von H und F wegen räuberischer Erpressung in Mittäterschaft nicht gegeben ist. Eine Stellungnahme ist somit nicht erforderlich. A und B haben sich nicht gem. §§ 253, 255, 25 II StGB strafbar gemacht.

C. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB durch Halten des Metallrohrs an den Nacken des B durch H, durch die Aufforderung des B durch F, die Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln und das Nehmen der 350 Euro durch F
Durch dieselben Handlungen könnten H und F sich jedoch gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB wegen erpresserischen Menschenraubes in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Entführen oder Sichbemächtigen
Dann müssten sie einen Menschen entführt oder sich ihm bemächtigt haben. Entführen eines Menschen ist das Herbeiführen einer Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers. Eine Ortsveränderung liegt hier nicht vor. Ein Entführen ist nicht gegeben. H und F könnten sich jedoch des B bemächtigt haben. Der Täter bemächtigt sich eines Menschen, wenn er die physische Herrschaft über ihn erlangt. Hier drohten H und F dem B damit, ihn zu erschießen. Es ist davon auszugehen, dass B keine Handlungen mehr ohne entsprechende Anweisung von A und B vorgenommen hätte. H und F haben also die physische Herrschaft über den B erlangt. Sie haben sich des B bemächtigt.

2. Zurechnung gem. § 25 II StGB
Die einzelnen Tathandlungen sind H und F gem. § 25 II StGB gegenseitig zuzurechnen (s.o.).

3. Vorsatz
H und F müssten auch vorsätzlich gehandelt haben. H und F wollten sich des B bemächtigen und waren sich auch der die Zurechnung gem. § 25 II StGB begründenden Umstände bewusst. Sie handelten vorsätzlich.

4. Erpressungsausnutzungsabsicht
H und F müssten auch in der Absicht gehandelt haben, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zur Erpressung auszunutzen.

a) Erpressungsabsicht
Hierfür müssten sie zunächst die Absicht zur Erpressung gehabt haben. H und F hatten die Absicht, einen Raub zu begehen (s.o.). Sie haben nur dann eine Erpressung i.S.v. § 239a I, 1. Fall StGB beabsichtigt, wenn die Erpressung den Tatbestand des Raubes mit umfasst. Dies ist umstritten (s.o.).

aa) Eine Ansicht (hL)
Nach einer Ansicht liegt entweder eine Wegnahme und damit ein Raub oder eine Vermögensverfügung und damit eine räuberische Erpressung vor. Raub und räuberische Erpressung stehen hiernach in einem Exklusivitätsverhältnis(s.o.). Der Tatbestand der Erpressung umfasst hiernach also nicht auch den Tatbestand des Raubes. Eine Erpressungsabsicht würde hiernach nicht vorliegen.

bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist der Raub lediglich spezieller gegenüber der räuberischen Erpressung (s.o.). Die Erpressung umfasst nach dieser Ansicht somit auch immer den Tatbestand des Raubes. Hiernach läge eine Erpressungsabsicht vor.

cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Daher ist eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht zunächst die Strukturgleichheit der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB zum Betrug gem. § 263 StGB. Beide Delikte sind – im Gegensatz zum Diebstahl gem. § 242 StGB und zum Raub gem. § 249 StGB – sog. Selbstschädigungsdelikte. Zudem wird auch beim Betrug unstreitig eine Vermögensverfügung in den Gesetzestext hineingelesen. Es liegt daher nahe, dies auch bei der räuberischen Erpressung zu fordern. Zudem lässt sich für die erste Ansicht mit der Systematik argumentieren. Die zweite Ansicht hat zur Folge, dass der Raub eine Qualifikation der (räuberischen) Erpressung darstellen würde. Der Raub gem. § 249 StGB steht allerdings vor der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB. Qualifikationen stehen jedoch üblicherweise im Gesetz hinter dem Grunddelikt. Zudem entstünde nach der zweiten Auffassung ein Wertungswiderspruch zu § 248b StGB. Hiernach ist eine Gebrauchsanmaßung nur bei Fahrrädern und Kraftfahrzeugen strafbar. Würde allerdings jemand mit dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel eine Gebrauchsanmaßung durchführen, so würde die zweite Ansicht eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung annehmen können, weil sie die §§ 253, 255 StGB als Auffangtatbestand des § 249 StGB ansieht. Damit würde sie die grundsätzliche Straflosigkeit der Gebrauchsanmaßung umgehen. Dem lässt sich jedoch entgegen halten, dass die erste Ansicht zur Entstehung von Strafbarkeitslücken führt. Bei einer Wegnahme unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel ohne Zueignungsabsicht würde ein Raub gem. § 249 StGB ausscheiden. Die erste Ansicht nimmt jedoch entweder eine Wegnahme und somit einen Raub oder eine Vermögensverfügung und somit eine räuberische Erpressung an. Raub und räuberische Erpressung stehen danach also in einem Exklusivverhältnis. Wurde eine Wegnahme bereits bejaht, so kann nach der ersten Ansicht also keine räuberische Erpressung mehr angenommen werden. Es käme allenfalls noch eine Strafbarkeit wegen Nötigung gem. § 240 StGB in Betracht. Die zweite Ansicht sieht die räuberische Erpressung als Auffangtatbestand des Raubes. Auf diese Weise vermeidet sie die als Konsequenz der ersten Ansicht auftretenden Strafbarkeitslücken. Für die zweite Ansicht sprechen zudem praktische Erwägungen. Das Vorliegen eines Raubes ist bei einer Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild viel einfacher nachweisbar als bei einer Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers. Zudem spricht auch der Wortlaut des § 253 StGB („Handeln, Dulden oder Unterlassen“) für die zweite Ansicht. Aus diesem lässt sich das Erfordernis einer Vermögensverfügung nicht ableiten. Aus diesen Gründen ist der zweiten Auffassung zu folgen. Eine Erpressung umfasst immer auch den Tatbestand des Raubes. Eine Erpressungsabsicht liegt vor.

b) Ausnutzungsabsicht
H und F müssten auch die Absicht gehabt haben, die Sorge des B um sein Wohl zur Erpressung auszunutzen. H und F kam es gerade darauf an, die Sorge des B um sein Wohl zur Erpressung auszunutzen. Hiernach läge eine Ausnutzungsabsicht also vor. Die Erpressung tritt stets hinter dem erpresserischen Menschenraub zurück. Würde man in allen Fällen, in denen ein „Sich bemächtigen“ und eine Erpressung gegeben sind, eine Erpressungsausnutzungsabsicht annehmen, würde der Tatbestand der Erpressung daher im Ergebnis leerlaufen. Zudem erscheint ein solches Ergebnis aufgrund des hohen Strafrahmens des § 239a StGB nicht sachgerecht. Der § 239a StGB muss daher in den genannten Fällen dahingehend teleologisch reduziert werden, dass eine Stabilisierung der Opferlage erforderlich ist. Das „Sich bemächtigen“ darf sich für eine solche stabilisierte Opferlage nicht im Erpressen erschöpfen. Hier bemächtigten sich H und F zunächst des B und ließen ihn zunächst aus dem Stadtzentrum hinaus fahren. Erst nach einiger Zeit ließen sie sich von B den Aufbewahrungsort des Geldes verraten und nahmen das Geld an sich. Das „Sich bemächtigen“ erschöpfte sich also nicht im Erpressen. Eine stabilisierte Opferlage ist gegeben. H und F handelten mit Ausnutzungsabsicht.

c) Ergebnis
H und F handelten in der Absicht, die Sorge des B um sein Wohl zur Erpressung auszunutzen.

5. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H und F handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
H und F haben sich gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB strafbar gemacht.

D. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 316a I, 25 II StGB durch Halten des Metallrohrs an den Nacken des B durch H, durch die Aufforderung des B durch F, die Anweisungen zu befolgen, sonst würde sein Kopf in Kürze einem Schweizer Käse ähneln und das Nehmen der 350 Euro durch F
Durch dieselben Handlungen könnten H und F sich auch gem. § 316a I, 25 II StGB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Fahrzeugführer
B müsste zunächst Fahrzeugführer sein. Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt oder hält. B setzte und hielt das Taxi in Bewegung. Allerdings stand sein Taxi im Zeitpunkt des Angriffs durch H und F und war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Bewegung gesetzt. Ob auch in Fällen, in denen das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Angriffs steht und erst später in Bewegung gesetzt wird, eine Fahrzeugführereigenschaft i.S.d. § 316a I StGb zu bejahen ist, ist umstritten.

a) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht verneint in solchen Fällen eine Fahrzeugführereigenschaft. B wäre hiernach kein Fahrzeugführer i.S.d. § 316a I StGB.

b) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist auch in den oben genannten Fällen eine Fahrzeugführereigenschaft gegeben. Hiernach wäre B als Fahrzeugführer i.S.d. § 316a I StGB anzusehen.

c) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Somit ist eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht, dass man in den genannten Fällen mangels zeitlicher Deckungsgleichheit zwischen der Fahrzeugführereigenschaft und der Tathandlung des Angriffs einen Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip gem. § 8 StGB annehmen könnte. Für die zweite Ansicht spricht jedoch, dass der Angriff in den genannten Fällen über einen längeren Zeitraum andauert. Wenn das Fahrzeug während dieses Angriffs in Bewegung gesetzt wird, liegt zwischen der Fahrzeugführereigenschaft und dem Angriff auch eine zeitliche Deckungsgleichheit vor. Ein Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip aus § 8 StGB liegt dann also nicht vor. Zu folgen ist also der zweiten Ansicht. B ist als Fahrzeugführer i.S.d. § 316a I StGB anzusehen.

2. Angriff
Es müsste auch ein Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des B verübt worden sein. H hielt dem B das Metallrohr in den Nacken und F kündigte an, B zu erschießen, wenn er ihren Anweisungen nicht Folge leisten würde. Es liegt also ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des B vor.

3. Zurechnung gem. § 25 II StGB
Die einzelnen Tathandlungen sind H und F gem. § 25 II StGB gegenseitig zuzurechnen (s.o.).

4. Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
H und F müssten auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt haben. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeugführer mit den Vorgängen des Straßenverkehrs befasst ist. Der B fuhr hier über öffentliche Straßen. Er war also mit den Vorgängen des Straßenverkehrs befasst. H und F haben die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt.

5. Vorsatz und Absicht zur Begehung eines Raubes
H und F müssten auch vorsätzlich und mit der Absicht zur Begehung eines Raubes gehandelt haben. H und F waren sich der Fahrzeugführereigenschaft des B bewusst und wollten einen Angriff auf seine Entschlussfreiheit verüben. Sie wollten zudem auch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen und waren sich der die Zurechnung gem. § 25 II StGB begründenden Umstände bewusst. Sie handelten vorsätzlich. Es kam H und F auch darauf an, den Angriff zur Begehung eines Raubes zu verüben. Sie handelten also auch mit der Absicht zur Begehung eines Raubes.

6. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld
H und F handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

III. Ergebnis
Sie haben sich gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB strafbar gemacht.

E. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB
Die durch dieselben Handlungen gleichzeitig verwirklichte Freiheitsberaubung in Mittäterschaft gem. § 239 I, 25 II StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Raub, den erpresserischen Menschenraub und den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zurück.

F. Strafbarkeit von H und F gem. §§ 241 I, 25 II StGB
Die durch dieselben Handlungen gleichzeitig verwirklichte Bedrohung in Mittäterschaft gem. §§ 241 I, 25 II StGB tritt ebenfalls hinter den Raub, den erpresserischen Menschenraub und den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zurück.

G. Konkurrenzen
H und F haben sich gem. §§ 249 I, 25 II StGB, gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB und gem. §§ 316a I, 25 II StGB strafbar gemacht. Diese Delikte stehen zueinander gem. § 52 StGB in Tateinheit. H und F haben sich gem. §§ 249 I, 25 II; 239a I, 1. Fall, 25 II; 316a I, 25 II; 52 StGB strafbar gemacht.