Problem - Scheinwaffe i.S.d. §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB

Problem – Scheinwaffe i.S.d. §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB

Fraglich ist, ob die Scheinwaffe auch von den §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB erfasst wird. Eine Scheinwaffe ist ein Gegenstand, der objektiv ungefährlich ist, aber gefährlich erscheint. Grundsätzlich wird auch die Scheinwaffe vom Gesetz erfasst, denn der Wortlaut dieser Normen, fordert „sonst ein Werkzeug“ und gerade nicht - wie in Nr. 1a StGB – ein gefährliches Werkzeug. Strittig ist, ob eine Scheinwaffe auch von diesen Normen erfasst wird, wenn eine mangelnde visuelle Wahrnehmbarkeit vorliegt. Beispiel 1: Der Täter drückt dem Opfer einen Labello-Stift in den Nacken sagt: „Gib mir Dein Geld oder ich erschieße Dich!“ Das Opfer denkt, es handle sich um den Lauf einer Waffe und gibt das Geld heraus. Beispiel 2: Jemand stellt einen prall gefüllten Rucksack auf den Tresen einer Tankstelle, bewegt sich drei Meter davon weg, zückt sein Handy und fordert den Tankstellenpächter, ihm das Geld zu überreichen, sonst fliege die Bombe, welche er per Handy zünden werde, in die Luft. Im Rucksack befinden sich jedoch nur Bücher. Der Pächter übergibt das Geld aus Angst vor einer Detonation.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht eine Strafbarkeit in beiden Konstellationen – sieht also die Scheinwaffe von den oben genannten Normen auch diesen Fällen erfasst, da es auf die Opferperspektive ankomme. Das Opfer denke schließlich, es handle sich um eine echte Waffe oder Bombe, erkenne die Scheinwaffe also gerade nicht.

II. Andere Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre vertritt dagegen, dass eine Bestrafung gemäß den § 244 I Nr. 1b bzw. § 250 I Nr. 1b StGB aufgrund des hohen Strafrahmens nicht angezeigt sei, da in solchen Fällen eine Täuschung im Vordergrund stehe, nicht jedoch die Nötigung. Die Scheinwaffe wäre nach dieser Theorie in den genannten Fällen demnach nicht erfasst.

III. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass die Scheinwaffe auch in diesen Konstellationen von den oben genannten Normen erfasst wird, stellt dabei jedoch auf einen objektiven Betrachter ab. Im Falle des Labellos könnte ein objektiver Betrachter sofort erkennen, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Hier wäre eine Bestrafung aus § 250 I Nr. 1b StGB abzulehnen. Allerdings wäre es für einen solchen Betrachter nicht zu erkennen, ob sich in dem Rucksack eine Bombe befindet. In diesem Fall wäre der Täter somit nach § 250 I Nr. 1b StGB zu bestrafen.

 

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