Fall: Endlich Doktor

A betreibt nach zwei Prädikatsexamen eine florierende Anwaltskanzlei in Hamburg. Allein eine Promotion war ihm nie vergönnt. Aufgrund seiner beruflichen Beanspruchung fehlt ihm die Zeit für eine vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung. Daher ist er hoch erfreut, als er im Jahre 2014 in der NJW auf eine Anzeige des B stößt, in welcher dieser sich als Professor und Doktor ausgab und jedem deutschen Staatsbürger die Vermittlung einer Promotion durch eine anerkannte amerikanische Universität anbot.

B betrieb u. a. eine "Studien- und Promotionsberatung“. Er bezeichnete sich als Vizepräsident einer Firma I, welche angeblich in Deutschland anerkannte amerikanische Universitäten vertrete und über welche deutsche Staatsbürger einen anerkannten und umschreibbaren akademischen Grad erwerben könnten. Die Parteien einigten sich dahin, dass B dem A den Erwerb des Titels der University of Washington aufgrund eines "Fernstudiums“ ermöglichen solle, wofür als Studiengebühr 35.000 Euro an die Universität über den B zu zahlen seien. Der A zahlte 2014 eine erste Rate von 17.500 Euro und 2015 den Rest. Er fertigte eine als "Dissertation“ bezeichnete Arbeit an und erhielt darauf eine sogenannte "Promotionsurkunde“ der University of Washington.

Beim Versuch, diese umschreiben zu lassen, stellte sich jedoch heraus, dass die Promotionsurkunde gefälscht war. A verlangt daraufhin die Rückzahlung der gezahlten Beträge von B. Er behauptet, er sei davon ausgegangen, dass kein sittenwidriger Titelhandel vorliege, da er die Voraussetzung für eine Promotion erfülle und die Studiengebühren bezahlt habe, die in dieser Höhe auch tatsächlich von ausländischen Universitäten erhoben würden. B trägt vor: Er sei selbst das Opfer eines Herrn gewesen, der behauptet habe, er könne den Erwerb des Doktorgrades der Universität Washington im Wege des Fernstudiums vermitteln. Für diesen sei er als Vermittler aufgetreten. Er habe nicht gewusst, dass die Promotionsurkunden gefälscht seien. Als er es unternommen habe, die Verleihung des Doktorgrades an A zu vermitteln, sei er noch gutgläubig gewesen.

Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 35.000 Euro?



A. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro nach den §§ 675, 667 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro nach den §§ 675, 667 BGB haben.

I. Wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag
Hierfür müsste zunächst ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB vorliegen.

1. Einigung
Dies erfordert zunächst, dass sich A und B mit dem Inhalt eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.d. § 675 BGB geeinigt haben. Nach § 675 BGB liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag immer dann vor, wenn ein Werk- oder Dienstvertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die einen Bezug zum Vermögen des Geschäftsherrn aufweist. Hier haben sich A und B darüber geeinigt, dass B dem A gegen ein Entgelt von 35.000 Euro eines Promotionstitels der University of Washington aufgrund eines Fernstudiums ermöglichen soll. Hiernach schuldet B mithin einen Erfolg – die Erlangung des Titels durch A, so dass der Vereinbarung ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zugrunde liegt. Auch erhält B hier Zugang zum Vermögen des A in Form der 35.000 Euro. Dies stellt eine endgültige Zahlung an B dar, die dieser jedoch zur Ermöglichung des Titels einsetzen soll. Mithin haben sich A und B mit dem Inhalt eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.d. § 675 BGB geeinigt.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung müsste jedoch auch wirksam sein. Hier könnte der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138 I BGB nichtig sein. Denn der Vertrag hat zum Inhalt, dass B dem A ohne ordentliches Promotionsverfahren und gegen Zahlung einer Summe von 35.000 Euro einen Doktortitel vermitteln soll. Ein solcher Titel soll allerdings die in einem speziellen Verfahren nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation des Trägers bekunden. Zwar ist A laut Sachverhalt dazu verpflichtet, eine mit "Dissertation“ betitelte Arbeit anzufertigen. Hier ist aufgrund des aus beruflichen Gründen bestehenden Zeitmangels des A jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Arbeit auch nur ansatzweise die Voraussetzungen einer Dissertation erfüllt. Auch das laut Sachverhalt zu absolvierende Fernstudium hat A nicht durchgeführt. Vielmehr diente die Vermittlung vorliegend zu einer Umgehung der üblichen Promotionsvoraussetzungen in Deutschland, um mit verhältnismäßig einfachen Mitteln einen umschreibbaren Titel zu erwirken, der den Anschein einer Promotion erweckt. Ein solcher erkaufter Titel spiegelt mithin eine wissenschaftliche Qualifikation wahrheitswidrig vor und täuscht damit die Öffentlichkeit. Ein solcher Titelhandel verstößt somit gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig. Folglich verstößt die Vereinbarung von A und B gegen die guten Sitten und ist mithin nach § 138 I BGB nichtig.


II. Ergebnis
Mangels eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro nach den §§ 675, 667 BGB.

B. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß den §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß den §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB haben.

I. Fremdes Geschäft
Dies setzt zunächst voraus, dass B hier ein fremdes Geschäft i.S.d. § 677 BGB besorgt hat. Hier hat B dem A versucht, einen Promotionstitel der University of Washington zu vermitteln. Die wissenschaftliche Ausbildung wie auch der Erwerb wissenschaftlicher Zusatzqualifikationen fällt allein in den Interessen- und Pflichtenkreis des Erwerbers. Folglich hat B vorliegend ein Geschäft des A getätigt. Mithin liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor.

II. Fremdgeschäftsführungswille
B müsste jedoch auch über den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen verfügen. Ob ein Fremdgeschäftsführungswille im Falle eines nichtigen Rechtsgeschäfts vorliegt, ist umstritten.

1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht greift bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich die Vermutung, dass der Fremdgeschäftsführungswille vorhanden sei. Zudem erfülle der eine Vertragspartner durch die Leistung nicht nur seine vermeintlich bestehende Vertragspflicht, sondern würde auch willentlich zugunsten des anderen handeln. Hiernach wäre der Fremdgeschäftsführungswille des B zu bejahen.

2. Andere Ansicht
Die gegenteilige Ansicht verneint hingegen einen Fremdgeschäftsführungswillen in den Fällen eines nichtigen Rechtsgeschäfts, da der Vertragspartner lediglich seine vermeintliche Pflicht aus dem nichtigen Vertrag erfüllen wolle. Ob er Kenntnis von der Nichtigkeit des Vertrags gehabt hätte, sei hingegen irrelevant. Nach dieser Ansicht würde B mithin nicht über den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen verfügen.

3. Stellungnahme
Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Grundsätzlich kann die Vermutung, dass bei objektiv fremden Geschäften der Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, widerlegt werden. Auch im Falle eines nichtigen Vertrags handelt der Vertragspartner lediglich, um seine vermeintliche Vertragspflicht zu erfüllen. Dies entspricht auch dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, da bei einer Bejahung des Fremdgeschäftsführungswillens das Bereicherungsrecht, speziell die Wertung des § 817 S. 2 BGB, umgangen würde. Auch liegen hier besondere Umstände, wie im Falle der Empfangszuständigkeit eines Treuhänders, welche die Gewährung eines Anspruchs aus den §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB rechtfertigen könnten, nicht vor. Mithin ist ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegend zu verneinen.

III. Ergebnis
Mangels eines Fremdgeschäftsführungswillens des B hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß den §§ 677, 681 S. 2, 670 BGB.

C. Anspruch A gegen B auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB haben. Dies erfordert jedoch ein vorsätzliches Handeln des B. Laut Sachverhalt behauptet B, er sei selbst das Opfer eines Herrn geworden, der behauptet habe, er könne den Doktorgrad vermitteln. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass B von der Fälschung des Dokumentes wusste, so dass bereits keine Täuschung i.S.d. § 263 I StGB vorliegt. A hat gegen B folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB.

D. Anspruch A gegen B auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB
Aus denselben Gründen kommt ein Anspruch des A gegen B wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht in Betracht.

E. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste B etwas i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat B im Falle der Barzahlung den Besitz und das Eigentum an den Geldscheinen, im Falle einer Überweisung einen Auszahlungsanspruch gegen sein Kreditinstitut erlangt.

II. Durch Leistung
Dies müsste B auch durch eine Leistung des A erlangt haben, vgl. § 812 I 1 1. Fall BGB. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat A die 35.000 Euro in dem Bewusstsein und mit dem Zweck an B gezahlt, dessen Vermögen zu mehren und seine vermeintlich bestehende Pflicht aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag zu erfüllen. Zudem sollte das Geld auch auf Dauer bei B verbleiben, da keine Rückzahlung der 35.000 Euro vorgesehen war. Mithin liegt eine endgültige Leistung des A an B i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB vor.

III. Ohne Rechtsgrund
Zudem dürfte für die Leistung des A nach § 812 I 1 1. Fall BGB kein Rechtsgrund bestanden haben. Hier war die Einigung von A und B aufgrund des sittenwidrigen Titelhandels nach § 138 I BGB nichtig (s.o.). Ein Rechtsgrund für die Zahlung der 35.000 Euro durch A besteht mithin nicht.

IV. Kein Ausschluss
Der Herausgabeanspruch des A gegen B könnte jedoch nach § 814 BGB ausgeschlossen sein. Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

1. Nichtschuld
Mangels eines unwirksamen Geschäftsbesorgungsvertrags aufgrund des sittenwidrigen Titelhandels war A zur Zahlung der 35.000 Euro nicht verpflichtet. Es besteht somit eine Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB.

2. Erfüllung einer Verbindlichkeit
A hat die Zahlung auch in dem Bewusstsein und dem Willen vorgenommen, um seine vermeintlich bestehende Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu erfüllen.

3. Kenntnis von der Nichtschuld
Zudem müsste A auch Kenntnis davon gehabt haben, dass er zur Zahlung der 35.000 Euro nicht verpflichtet war. Dies ist dann der Fall, wenn die vermeintliche Geschäftsbesorgung einen sittenwidrigen Titelhandel darstellt und die Einigung deshalb nach § 138 I BGB nichtig ist. Laut Sachverhalt gibt A an, davon ausgegangen zu sein, dass kein sittenwidriger Titelhandel vorliege, da er die Voraussetzungen für eine Promotion erfülle und die Studiengebühr bezahlt habe. A selbst behauptet mithin, keine Kenntnis von der Sittenwidrigkeit der Abrede gehabt zu haben. Dies ist allerdings wenig glaubhaft; Gibt A doch durch seine Äußerungen selbst zu erkennen, dass er von der Existenz sogenannter Titelhändler weiß. Dies impliziert, dass er auch die Voraussetzungen eines solchen Titelhandels kennt. Laut Sachverhalt war A zudem sowohl die Anfertigung einer Dissertation als auch die Teilnahme an einem intensiven Fernstudium aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht möglich. A wollte mithin bewusst die hohen Anforderungen, insbesondere den intensiven Zeitaufwand eines deutschen Promotionsverfahrens umgehen, jedoch durch die Zahlung einer sogenannten Studiengebühr einen ebensolchen Titel erlangen. Als tätiger Rechtsanwalt mit zwei Prädikatsexamina wird A sehr wohl gewusst haben, dass die Arbeit, die er als "Dissertation“ anfertigte, nicht einmal im Ansatz die Voraussetzungen einer deutschen wie auch einer amerikanischen Promotion erfüllt und die Zahlung einer Studiengebühr mitnichten für die Erlangung eines solchen Titels ausreichen kann. Ihm war weiterhin die Universität, von welcher er den Titel erhalten sollte, gleichgültig, was zeigt, dass er selbst von der wissenschaftlichen Wertlosigkeit seiner Arbeit überzeugt war. Denn aus welchen Gründen sollte A eine Promotion an einer beliebigen amerikanischen Gründen einer solchen an einer heimischen Universität vorziehen. Aus all diesen Erwägungen ist nur die Schlussfolgerung zu ziehen, dass A von dem Titelhandelcharakter der Abrede mit B und damit auch von der Sittenwidrigkeit dieser Einigung wusste. Mithin hatte A Kenntnis von seiner mangelnden Zahlungsverpflichtung.

4. Ergebnis
Der Anspruch des A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB ist somit nach § 814 BGB ausgeschlossen.

V. Ergebnis
A hat gegen B folglich keinen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro nach § 812 I 1 1. Fall BGB.

F. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß § 817 S. 1 BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß § 817 S. 1 BGB haben.

I. Leistung des A
Hierfür müsste zunächst eine Leistung des A vorliegen, vgl. § 817 S. 1 BGB. Vorliegend hat A an B 35.000 Euro in dem Bewusstsein und mit dem Willen gezahlt, seiner vermeintlich bestehenden Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nachzukommen. Eine Leistung des A liegt mithin vor.

II. Verstoß des B gegen die guten Sitten
Zudem müsste der Zweck der Leistung des A in der Weise bestimmt sein, dass B als Empfänger der Leistung durch die Annahme der 35.000 Euro gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, vgl. § 817 S. 1 BGB. Hier hat B versucht, A eine Promotion an der Washington University zu ermöglichen, damit dieser die Voraussetzungen einer deutschen Promotion durch die Zahlung einer Gebühr umgehen kann. Hierbei handelt es sich um einen Titelhandel, so dass B mit der Annahme des Geldes gegen die guten Sitten verstößt.

III. Kein Ausschluss
Der Anspruch des A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro nach § 817 S. 1 BGB könnte jedoch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung des Geleisteten ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein gleicher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Hier hat A durch die Einigung mit B und mit der Annahme der vermeintlichen Promotionsurkunde durch die Vornahme eines Titelhandels ebenso wie B gegen die guten Sitten verstoßen. Zudem greift die Ausnahme des § 817 S. 1 a.E. nicht. Mithin liegen die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vor, so dass der Anspruch des A gegen B aus § 817 S. 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Fraglich ist, ob A vorliegend zumindest einen Teil des gezahlten Geldes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zurückerhalten soll.

1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht hätte der Gesetzgeber Kenntnis davon gehabt, dass die Regelung des § 817 S. 2 BGB eine Härte darstellen könne. Dies wäre jedoch bewusst in Kauf genommen worden, da § 817 S. 2 BGB nur auf diese Weise seine Präventivwirkung entfalten könne. § 817 S. 2 BGB verwehre zu Recht, demjenigen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, der durch seine Leistung selbst gegen die guten Sitten verstoße. Schließlich solle der gegen die guten Sitten Verstoßende durch § 817 S. 2 BGB zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Verhalten angehalten werden. Diese Präventivwirkung würde jedoch ausgeschaltet, wenn der Leistende davon ausgehen dürfe, jedenfalls einen Teil der Leistung zurückzuerhalten. Wer sich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise verhalte, könne nicht im Falle einer Schlecht- oder Nichtleistung gerade den Schutz dieser Rechtsordnung erwarten.

2. Zweite Ansicht
Eine andere Ansicht zieht eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB hingegen in gewissen Fällen in Betracht. Denn grundsätzlich würde § 817 S. 2 BGB zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass das sittenwidrige Rechtsgeschäft durch eine unterbleibende Rückabwicklung gerade Bestand haben würde. Aus diesem Grund will diese Ansicht zumindest im Einzelfall prüfen, ob nicht aus besonderen Gründen die Rechtsordnung ihre Zurückhaltung aufgeben und regelnd in die Verhältnisse der Parteien eingreifen müsse. Dies könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Anwendung des § 817 S. 2 BGB zu inakzeptablen, gar unerträglichen Ergebnissen führe. Dies sei wiederum dann der Fall, wenn einer der Beteiligten ein Delikt begangen habe. Vorliegend geht das Verhalten des B nicht über eine einfache Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 I BGB hinaus. Auch ist nicht ersichtlich, dass § 817 S. 2 BGB in diesem Fall zu unerträglichen Ergebnissen führt. Vielmehr wollte B bewusst die Voraussetzungen eines deutschen Promotionsverfahrens durch die Zahlung einer hohen Gebühr umgehen, weshalb ihm der gleiche Verstoß wie dem B zur Last fällt. Zudem liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit des A, der trotz seiner Stellung als Rechtsanwalt und Inhaber zweier Prädikatsexamina wider besseres Wissen handelte, nicht vor. Mithin ist der Anspruch des A gegen B auf Rückgewähr der 35.000 Euro gemäß § 817 S. 2 BGB nach beiden Ansichten ausgeschlossen.

IV. Ergebnis
A hat gegen B folglich keinen Anspruch auf Rückgewähr der 35.000 Euro aus § 817 S. 1 BGB.