Fall: Drei Feuerstühle

Ausgangsfall
Der Dieb D entwendet dem Eigentümer und Motorradsammler E dessen Motorrad (Typ: Harley Davidson Chopper) und verkauft das Motorrad mit gefälschten Papieren für 20.000 Euro an den gutgläubigen K. K, der beruflich schon alles erreicht hat, will noch einmal die Freiheit genießen. Er verfrachtet das Motorrad in die USA und unternimmt eine ausgedehnte Tour durch Kalifornien auf dem Highway Number One. Nach seiner Rückkehr erwartet ihn der E und verlangt Herausgabe des Motorrads und eine "Gebühr“ für die gefahrenen Kilometer. Zu Recht?

1. Abwandlung
Der Dieb D entwendet dem Eigentümer und Motorradsammler E dessen Motorrad (Typ: Kawasaki Ninja ZX-10 R) und verkauft das Motorrad mit gefälschten Papieren für 15.000 Euro an den gutgläubigen K. K, der beruflich schon alles erreicht hat, will sich noch einmal austoben. Für weitere 5.000 Euro lässt K die Maschine nach allen Regeln der Kunst Grand-Prix-tauglich machen (Leistungskit, verstärkte Bremsen, gewichtsreduzierende Maßnahmen), ohne allerdings die Straßenzulassung zu gefährden. Noch bevor er zur Autobahn aufbrechen kann, fängt ihn der E ab und verlangt die Herausgabe des Motorrads. K wendet ein, E könne die Maschine nicht so einfach herausverlangen, nachdem er, K, so viel investiert habe. Hat E gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads?

2. Abwandlung
Der Dieb D entwendet dem Eigentümer und Motorradsammler E dessen Motorrad (Typ: Schwalbe) und vermietet das Fahrzeug für 150 Euro an den gutgläubigen K. K, der beruflich alles erreicht hat, will sich mit der Teilnahme an einer Motorrad-Classic-Tour durch Mecklenburg-Vorpommern belohnen. Dem K, selbst eher Bürohengst, kippt das Motorrad schon beim "Aufbocken“ um. Dabei erleidet das Motorrad einen Schaden am Lenker. E verlangt von K Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 120 Euro. Zu Recht?


1. Teil: Ansprüche E gegen K auf Herausgabe des Motorrades

A. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades aus § 861 I BGB
E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades aus § 861 I BGB haben.

I. Früherer Besitz des E
Hierfür müsste E zunächst früher im Besitz des Motorrades gewesen sein. Laut Sachverhalt war E früher im Besitz des Motorrades.

II. Heutiger Besitz des K
Weiterhin müsste K heute im Besitz des Motorrades sein. Hier hat K mit Übergabe des Motorrades die tatsächliche Gewalt über und damit den unmittelbaren Besitz an dem Motorrad i.S.d. § 854 I BGB erlangt. K ist mithin heutiger Besitzer des Motorrades.

III. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
Zudem müsste K dem E den Besitz an dem Motorrad durch verbotene Eigenmacht entzogen haben. Nach § 858 I BGB handelt mit verbotener Eigenmacht, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder stört, sofern das Gesetz dies nicht gestattet. Hier hat D, jedoch nicht K, dem E den Besitz an dem Motorrad durch verbotene Eigenmacht entzogen. K handelt beim Kauf des Motorrades mithin nicht mit verbotener Eigenmacht i.S.d. § 858 I BGB.

IV. § 858 II 2 BGB
Allerdings muss der Nachfolger im Besitz die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb desselben kannte. Hier ist K weder Erbe des D, noch hatte er beim Erwerb des Motorrades Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes des D. K muss sich somit nicht die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nach § 858 II 2 BGB zurechnen lassen.

V. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 861 I BGB.

B. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 985 BGB
E könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 985 BGB haben.

I. Besitz des K
Hier ist K unmittelbarer Besitzer des Motorrades i.S.d. § 854 I BGB (s.o.).

II. Eigentum des E
E müsste zudem Eigentümer des Motorrades sein.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war E Eigentümer des Motorrades.

2. Eigentumserwerb des K nach § 929 S.1 BGB
Vorliegend könnte jedoch K das Eigentum an dem Motorrad von D nach § 929 S. 1 BGB erworben haben.

a) Einigung
Hierfür müssten sich K und V über den Eigentumsübergang i.S.d. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier haben sich K und V laut Sachverhalt wirksam über den Übergang des Eigentums an dem Motorrad geeinigt.

b) Übergabe
Auch hat D das Motorrad i.S.d. § 929 S. 1 BGB an K übergeben.

c) Einigsein
Zudem waren sich K und V auch zum Zeitpunkt der Übergabe über den Übergang des Eigentums an dem Motorrad einig.

d) Berechtigung
Überdies müsste D zur Übertragung des Eigentums an dem Motorrad auch berechtigt gewesen sein. Hier hatte D das Motorrad jedoch von E gestohlen. Mangels einer Zustimmung des E zu dem Rechtsgeschäft war D somit nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt.

e) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB
K könnte das Eigentum an dem Motorrad jedoch gutgläubig von D gemäß den §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben haben. Vorliegend handelt es sich bei der dinglichen Einigung von K und D um ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts. Auch ist D unmittelbarer Besitzer des Motorrades gewesen, so dass der Rechtscheinstatbestand des § 1006 I BGB vorliegt. Zudem war K bei Erwerb des Motorrades auch in gutem Glauben nach § 932 I, II BGB. Jedoch hatte D das Motorrad dem E gestohlen. E ist das Motorrad mithin abhanden gekommen, so dass ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Motorrad nach § 935 I BGB ausscheidet.

f) Ergebnis
K hat somit kein Eigentum an dem Motorrad von D nach § 929 S.1 BGB erworben.

3. Ergebnis
E ist folglich noch Eigentümer des Motorrades.

III. Kein Recht zum Besitz
K dürfte überdies kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB haben. Vorliegend ist ein solches Recht zum Besitz nicht ersichtlich.

IV. Ergebnis
E hat gegen K somit einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 985 BGB.

C. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades nach § 1007 I BGB
E könnte gegen K zudem einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 1007 I BGB haben.

I. Früherer Besitz des E
E war früherer Besitzer des Motorrades (s.o.).

II. Heutiger Besitz des K
Weiterhin ist K heute im Besitz des Motorrades (s.o.).

III. Bösgläubigkeit des K
K müsste nach § 1007 I BGB bei dem Erwerb des Besitzes zudem bösgläubig gewesen sein. Bösgläubig ist, wer beim Erwerb des Besitzes die Fehlerhaftigkeit des Besitzes kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier hat sich K die Papiere des Motorrades von D vorzeigen lassen. Dass diese Papiere von D gefälscht worden waren, konnte K nicht wissen. K hatte mithin keine Kenntnis wie auch keine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes und war damit auch nicht bösgläubig i.S.d. § 1007 I BGB.

IV. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 1007 I BGB.

D. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades aus § 1007 II BGB
E könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades aus § 1007 II BGB haben.

I. Früherer Besitz des E
E war früherer im Besitz des Motorrades (s.o.).

II. Heutiger Besitz des K
Weiterhin ist K auch heutiger Besitzer des Motorrades (s.o.).

III. Abhandenkommen
Zudem ist E das Motorrad durch den Diebstahl i.S.d. § 935 I BGB abhanden gekommen (s.o.).

IV. Kein Ausschluss
Überdies dürfte der Anspruch auf Herausgabe nicht nach § 1007 II 1, 2, III BGB ausgeschlossen sein. Vorliegend ist K nicht Eigentümer des Motorrades geworden (s.o.). Auch ist ihm das Motorrad nicht ehemals abhanden gekommen. Weitere Ausschlussgründe sind hier nicht ersichtlich. Der Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Motorrades ist somit nicht ausgeschlossen.

V. Ergebnis
Mithin hat E gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades aus § 1007 II BGB.

E. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades nach den §§ 823 I, 249 I BGB
E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach den §§ 823 I, 249 I BGB haben. Zwar wurde E der Besitz an dem Motorrad entzogen, welcher ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB darstellt. Das Verletzungsverhalten ging jedoch von D und nicht von K aus, so dass ein Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Motorrades nach den §§ 823 I, 249 I BGB ausgeschlossen ist.

F. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB
E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste K zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat K den unmittelbaren Besitz an dem Motorrad erlangt.

II. Durch Leistung
Weiterhin müsste K den Besitz an dem Motorrad nach § 812 I 1 1. Fall BGB durch eine Leistung des E erlangt haben. Hier hat Jedoch D den Besitz an dem Motorrad an K geleistet. Mithin hat K den Besitz an dem Motorrad nicht durch eine Leistung des E erlangt.

III. Ergebnis
Folglich hat E gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 812 I 1 1. Fall BGB.

G. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades aus § 812 I 1 2. Fall BGB
E könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades aus § 812 I 1 2. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Vorliegend hat K den Besitz an dem Motorrad erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Weiterhin müsste K den Besitz in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben. Hier hat K den Besitz an dem Motorrad durch eine Leistung des D erworben (s.o.). Nach der Subsidiaritätstheorie ist die Eingriffskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB mithin gesperrt.

III. Ergebnis
Folglich hat E gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades aus § 812 I 1 2. Fall BGB.


2. Teil: Ansprüche E gegen K auf Nutzungsherausgabe

A. Anspruch E gegen K auf Nutzungsherausgabe nach § 987 I BGB
E könnte gegen K zudem einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 I BGB haben.

I. Vindikationslage
Hierfür müsste zunächst in der Zeit der Nutzung des Motorrades eine Vindikationslage bestanden haben. Hier war K zum Zeitpunkt seiner Tour durch Kalifornien Besitzer und E Eigentümer des Motorrades. Zudem hatte K auch kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB (s.o.). Mithin bestand zum Zeitpunkt der Nutzung des Motorrades durch K eine Vindikationslage.

II. Nutzungen
Weiterhin müsste K Nutzungen i.S.d. § 987 I BGB gezogen haben. Nach § 100 BGB sind Nutzungen Früchte und sonstige Gebrauchsvorteile. Hier ist K mit dem Motorrad durch Kalifornien gefahren. Es handelt sich hierbei folglich um Vorteile, welche der Gebrauch des Motorrades gewährt. Mithin hat K Nutzungen i.S.d. § 100 BGB gezogen.

III. Rechtshängigkeit
Zudem müsste der Streit nach § 987 I BGB auch rechtshängig gewesen sein, als K die Nutzungen zog. Hier ist der Streit jedoch bis heute nicht rechtshängig.

IV. Ergebnis
Somit hat E gegen K keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 I BGB.

B. Anspruch E gegen K auf Nutzungsherausgabe gemäß § 988 BGB
E könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemäß § 988 BGB haben.

I. Vindikationslage
Zum Zeitpunkt der Nutzung des Motorrades bestand eine Vindikationslage (s.o.).

II. Nutzungen
Auch hat K Nutzungen i.S.d. § 100 BGB gezogen (s.o.).

III. Eigenbesitz
K besitzt zudem das Motorrad auch als ihm gehörig.

IV. Unentgeltlichkeit des Besitzes
Weiterhin müsste K den Besitz an dem Motorrad auch unentgeltlich erworben haben. Hier hat K für den Erwerb des Motorrades an K den vereinbarten Kaufpreis gezahlt. Er hat den Besitz an dem Motorrad somit nicht unentgeltlich i.S.d. § 988 BGB erlangt.

V. Ergebnis
E hat gegen K mithin keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemäß § 988 BGB.

C. Anspruch E gegen K auf Nutzungsherausgabe aus den §§ 990 I, 987 BGB
E könnte jedoch gegen K einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus den §§ 990 I, 987 BGB haben.

I. Vindikationslage
Zum Zeitpunkt der Nutzung des Motorrades bestand eine Vindikationslage (s.o.).

II. Nutzungen
Auch hat K Nutzungen i.S.d. § 100 BGB gezogen (s.o.).

III. Bösgläubigkeit des K
K müsste zudem zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs bösgläubig i.S.d. § 990 I BGB gewesen sein. Hier hatte K weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes des D und war beim Erwerb des Motorrades mithin nicht bösgläubig i.S.d. § 990 I BGB.

IV. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus den §3 990 I, 987 BGB.

D. Anspruch E gegen K auf Nutzungsherausgabe gemäß § 993 I BGB
E könnte allerdings gegen K einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemäß § 993 I BGB haben.

I. Vindikationslage
Zum Zeitpunkt der Nutzung des Motorrades durch K bestand zwischen K und V hinsichtlich des Motorrades eine Vindikationslage (s.o.).

II. Redlichkeit des K
K war zudem redlicher Besitzer i.S.d. § 993 I BGB (s.o.).

III. Ziehung von Übermaßfrüchten
Weiterhin müsste K Übermaßfrüchte i.S.d. § 993 I BGB gezogen haben. Ist nicht bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Nutzung des Motorrades tatsächlich um Früchte i.S.d. § 99 BGB handelt, so stellt die zwar ausgedehnte Tour des K durch Kalifornien zumindest keine Ziehung von Übermaßfrüchten dar, da gerade Motorräder nicht nur der Fortbewegung, sondern auch der Tätigung von Ausflügen und längeren Touren dienen.

IV. Ergebnis
E hat gegen K mithin keinen Anspruch auf Nutzungsherausgabe gemäß § 993 I BGB.



E. Anspruch E gegen K auf Nutzungsersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
E könnte jedoch gegen K einen Anspruch auf Nutzungsersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.

I. Anwendbarkeit
Fraglich ist mithin, ob die §§ 812 I 1 1. Fall, 818 Ii BGB überhaupt anwendbar sind. Grundsätzlich stellen die §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche des Eigentümers gegen den redlichen Besitzer abschließende Sonderregeln dar. Die Privilegierung des redlichen Besitzers, welche sich auch in dem Wortlaut des § 993 I 2. HS BGB zeigt, nach welchem der redliche Besitzer im Übrigen weder zum Schadensersatz noch zur Nutzungsherausgabe verpflichte ist, würde jedoch unterlaufen, wenn andere Schadens- und Nutzungsersatz gewährende Anspruchsgrundlagen einschlägig wären. Somit sind die §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB vorliegend nicht anwendbar.

II. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Nutzungsersatz nach den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB.


Abwandlung 1

A. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades nach § 861 I BGB
Wie im Ausgangsfall hat E gegen K mangels verbotener Eigenmacht keinen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 861 I BGB.

B. Anspruch E gegen K auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 985 BGB
E könnte zudem einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades gemäß § 985 BGB haben.

I. Besitz des K
K ist unmittelbarer Besitzer des Motorrades i.S.d. § 854 I BGB (s.o.).

II. Eigentum des E
E müsste zudem Eigentümer des Motorrades sein.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war E Eigentümer des Motorrades.

2. Eigentumserwerb des K nach § 929 S. 1 BGB
K könnte jedoch von D das Eigentum an dem Motorrad nach § 929 S. 1 BGB erworben haben. Ein Eigentumserwerb des K nach § 929 S. 1 BGB scheitert jedoch daran, dass D nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt war (s.o.). Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Motorrad gemäß den §§ 929 S. 1, 932 BGB ist aufgrund des Abhandenkommens des Motorrades nach § 935 I BGB nicht möglich. K hat somit kein Eigentum an dem Motorrad nach § 929 S. 1 BGB erworben.

3. Eigentumserwerb des K durch Verarbeitung gemäß § 950 I 1 BGB
K könnte allerdings das Eigentum an dem Motorrad durch Verarbeitung gemäß § 950 I 1 BGB erworben haben. Verarbeitung bedeutet die Veränderung eines Stoffes durch menschlich gesteuerte Arbeitskraft. Hier hat K die Maschine nach allen Regeln der Kunst Grand-Prix-tauglich machen lassen (Leistungskit, verstärkte Bremsen, gewichtsreduzierende Maßnahmen). Eine Verarbeitung i.S.d. § 950 I 1 BGB liegt somit vor. Weiterhin müsste durch diese Verarbeitung auch eine neue bewegliche Sache entstanden sein. Dies beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Indizien für das Bestehen einer neuen beweglichen Sache sind ein neuer Name, eine höhere Produktionsstufe sowie eine neue Funktion der Sache. Hier hat das Motorrad zwar eine neue Funktion als Grand-Prix-taugliche Maschine erhalten. Allerdings sind die Veränderungen nicht so wesentlich, als dass bereits von einer neuen beweglichen Sache die Rede sein könnte. Dies folgt auch daraus, dass das Motorrad weiterhin straßentauglich ist und seine Straßenzulassung durch die Umbaumaßnahmen nicht gefährdet wird. K hat mithin kein Eigentum an dem Motorrad durch Verarbeitung gemäß § 950 I 1 BGB erworben.

4. Ergebnis
Folglich ist E immer noch Eigentümer des Motorrades.

III. Kein Recht zum Besitz
K dürfte weiterhin kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB haben.

1. Berechtigte GoA nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Ein solches Recht könnte sich vorliegend aus einer berechtigten GoA nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergeben. Zwar handelt es sich bei dem Umbau des Motorrades um ein objektiv fremdes Geschäft des K, da E zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Motorrades war. Jedoch mangelt es K an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Schließlich ließ er das Motorrad in dem Glauben umbauen, er sei dessen Eigentümer. Mithin hat K kein Recht zum Besitz des Motorrades nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

2. Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB
Zudem könnte ein potentielles Zurückbehaltungsrecht des K nach § 1000 S. 1 BGB ein Recht zum Besitz darstellen. Nach überwiegender Auffassung folgt aus § 1000 S. 1 BGB lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass es sich hierbei um eine Einrede handelt, welche kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB gewähren kann. K hat mithin auch kein Recht zum Besitz des Motorrades nach § 1000 S. 1 BGB.

3. Ergebnis
K hat folglich kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I 1 BGB.

IV. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Der Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Motorrades müsste zudem auch durchsetzbar sein.
Hier könnte dem Anspruch des E nach § 985 BGB ein Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz und ein damit verbundenes Zurückbehaltungsrechts nach § 1000 S. 1 BGB entgegenstehen.

1. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz gemäß § 994 I BGB
K könnte gegen E einen Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 994 I BGB haben.

a) Vindikationslage
Zum Zeitpunkt der Maßnahmen an dem Motorrad bestand zwischen K und E eine Vindikationslage (s.o.).

b) Verwendungen
Weiterhin müsste K Verwendungen i.S.d. § 994 I BGB getätigt haben. Verwendungen sind Aufwendungen auf eine Sache, welche der Sache selbst unmittelbar zugute kommen und dem Erhalt, der Herstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Hier hat K die Maßnahmen zur Tauglichkeit des Motorrades für den Grand-Prix freiwillig vorgenommen. Auch kamen die Maßnahmen dem Motorrad unmittelbar zugute. Zudem ist das Motorrad trotz der Umbaumaßnahmen noch straßentauglich, seine Zulassung ist nicht gefährdet, so dass von einer Verbesserung des Motorrades ausgegangen werden kann. Bei den von K veranlassten Umbaumaßnahmen handelt es sich folglich um Verwendungen i.S.d. § 994 I BGB.

c) Notwendigkeit
Zudem müsste es sich bei den Verwendungen auch um notwendige Verwendungen i.S.d. § 994 I BGB handeln. Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Sache objektiv erforderlich sind und der Eigentümer folglich erspart hat. Vorliegend dienen die Umbaumaßnahmen weder zum Erhalt des Motorrades, noch zu seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Vielmehr dient der Umbau des Motorrades zu einer speziellen Nutzung desselben durch K. Es handelt sich bei den Umbaumaßnahmen mithin nicht um notwendige Verwendungen i.S.d. § 994 I BGB.

d) Ergebnis
K hat gegen E folglich keinen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 I BGB.

2. Anspruch des K gegen E auf Verwendungsersatz gemäß § 996 BGB
E könnte jedoch einen Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 996 BGB haben.

a) Nützliche Verwendungen
Dann müsste es sich bei den Umbaumaßnahmen um nützliche Verwendungen i.S.d. § 996 BGB handelt. Fraglich ist jedoch, auf welche Ansicht hinsichtlich der Nützlichkeit der Verwendungen abzustellen ist.



aa) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht sind Verwendungen immer dann nützlich, wenn sie sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer die Sache wiedererlangt, noch objektiv wertsteigernd auswirken. Vorliegend haben die Umbaumaßnahmen den Wert des Motorrades objektiv um 5.000 Euro erhöht. Hiernach würde es sich bei den Umbaumaßnahmen um nützliche Verwendungen i.S.d. § 996 BGB handeln.

bb) Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist neben einer objektiven Wertsteigerung auch auf die subjektive Sicht des Eigentümers abzustellen, um diesen vor aufgedrängten, für ihn persönlich nicht nützlichen Verwendungen zu schützen. Hier mag die Rennausstattung für E eventuell nicht von persönlichem Nutzen sein. E verlangt das Motorrad jedoch so, wie es mittlerweile beschaffen ist, heraus. Mithin ist davon auszugehen, dass die Verwendungen des K für E auch subjektiv nützlich sind.
Da beide Ansichten vorliegend zu demselben Ergebnis gelangen, handelt es sich vorliegend bei den Umbaumaßnahmen um nützliche Verwendungen i.S.d. § 996 BGB.

b) Redlicher Besitzer
Zudem ist K auch redlicher Besitzer i.S.d. § 996 BGB (s.o.).

c) Ergebnis
K hat gegen E somit einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 996 BGB.

3. Kein Ausschluss
Nach § 1000 S. 2 BGB steht dem Besitzer das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB nur zu, wenn er den Besitz an der Sache nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat. Hier hat K den Besitz an dem Motorrad nicht durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt. Das Zurückbehaltungsrecht des K ist mithin nicht gemäß § 1000 S. 2 BGB ausgeschlossen.

4. Ergebnis
K hat gegen V mithin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 1 BGB.

V. Ergebnis
Folglich hat E gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades nach § 985 BGB, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Ersatz der von K getätigten Verwendungen i.H.v. 5000 Euro nach den §§ 1000 S. 1, 996 BGB.

C. Weitere Ansprüche des E gegen K
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche des E gegen K aus den §§ 1007 I, II, 812 I 1 1. Fall, 2. Fall, 818 II BGB ergeben sich bezüglich des Ausgangsfalls keine Unterschiede.




Abwandlung 2

A. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro aus § 989 BGB
E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro aus § 989 BGB haben.

I. Vindikationslage
Wie im Ausgangsfall bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vindikationslage zwischen K und E. Insbesondere folgt aus dem zwischen D und K geschlossenen Mietvertrag nach § 535 BGB aufgrund der Relativität von Schuldverhältnissen kein Recht zum Besitz des K gegenüber V i.S.d. § 986 I 1 BGB.

II. Verschlechterung des Motorrades
Weiterhin hat das Motorrad durch den Unfall eine Wertverlust i.H.v. 120 Euro erlitten und sich folglich auch i.S.d. § 987 BGB verschlechtert. E ist durch die Verschlechterung des Motorrades somit auch ein Schaden i.S.d. § 987 BGB entstanden, da er das Motorrad zur Reparatur geben musste.

III. Verschulden des K
Diese Verschlechterung beruht zudem auf einem fahrlässigen Umgang des K mit dem Motorrad i.S.d. § 276 I BGB. K hat mithin die Verschlechterung auch zu vertreten.

IV. Rechtshängigkeit
Überdies müsste der Streit zum Zeitpunkt des Unfalls rechtshängig gewesen sein. Dies war jedoch nicht der Fall.

V. Ergebnis
E hat gegen K mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 987 BGB.

B. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro nach den §§ 989, 990 I BGB
E könnte gegen K jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro nach den §§ 989, 990 I BGB haben.

I. Vindikationslage
Wie im Ausgangsfall bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vindikationslage zwischen K und E (s.o.).

II. Verschlechterung des Motorrades
Weiterhin hat sich das Motorrad bedingt durch den Unfall verschlechtert, wodurch E auch einen Schaden i.H.d. Reparaturkosten erlitten hat (s.o.).

III. Verschulden des K
K hat die Verschlechterung auch zu vertreten (s.o.).

IV. Bösgläubigkeit des K
K müsste überdies beim Erwerb des Besitzes bösgläubig i.S.d. § 990 I BGB gewesen sein. Hier vertraute K jedoch auf die Berechtigung des D und hatte von der Fehlerhaftigkeit des Besitzes auch keine fahrlässige Unkenntnis. Mithin war K nicht bösgläubig i.S.d. § 990 I BGB.

V. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro nach den §§ 989, 990 I BGB.

C. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro gemäß § 991 II, 989 BGB
E könnte gegen K allerdings einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro gemäß §§ 991 II, 989 BGB haben.

I. Vindikationslage
Wie im Ausgangsfall bestand zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vindikationslage zwischen K und E (s.o.)

II. Verschlechterung des Motorrades
Weiterhin hat sich das Motorrad bedingt durch den Unfall verschlechtert, wodurch E auch einen Schaden i.H.d. Reparaturkosten erlitten hat (s.o.).

III. Verschulden des K
K hat die Verschlechterung auch zu vertreten (s.o.).

IV. Redlichkeit des K
K war zudem redlicher Besitzer i.S.d. § 991 II BGB (s.o.).

V. Besitzmittlungsverhältnis zwischen K und D
Zudem müsste zwischen K und D ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben, so dass K Fremdbesitzer des Motorrades ist. Hier hat D das Motorrad an K vermietet, vgl. § 535 BGB. K war mithin Fremdbesitzer i.S.d. § 991 II BGB. Zwischen K und D bestand mithin ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB.

VI. Verantwortlichkeit des K gegenüber D
Nach § 991 II BGB schuldet der unmittelbare Besitzer dem Eigentümer jedoch nur insoweit Schadensersatz, wie er dem mittelbaren Besitzer gegenüber verantwortlich ist. Somit müsste K dem D gegenüber aus dem Mietverhältnis verantwortlich sein.

1. Anspruch D gegen K auf Schadensersatz i.H.d. Minderwertes des Motorrades nach den §§ 280 I, 241 II BGB
D könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.d. Minderwertes des Motorrades nach den §§ 280 I, 241 II BGB haben.

a) Schuldverhältnis
Hierfür müsste zwischen K und D ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB bestehen. Hier haben K und D einen Mietvertrag über das Motorrad gemäß § 535 BGB geschlossen. Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB liegt mithin vor.

b) Pflichtverletzung
K müsste weiterhin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis i.S.d. § 241 II BGB verletzt haben. § 241 II BGB legt beiden Vertragsparteien insbesondere Schutz- und Obhutspflichten auf. Aus dem Mietvertrag nach § 535 BGB resultiert die Pflicht, mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Hier hat K diese Pflicht verletzt, indem er das Motorrad fallen gelassen und infolgedessen beschädigt hat. Eine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 I, 241 II BGB liegt somit vor.

c) Verschulden
Zudem müsste K diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Hier hat K die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als er das Motorrad fallen ließ. Folglich handelte K fahrlässig i.S.d. § 276 I, II BGB und hat damit die Pflichtverletzung auch zu vertreten, vgl. § 280 I 2 BGB.

d) Schaden
Überdies müsste D einen Schaden erlitten haben. Hier erhält D das Motorrad nach Ablauf der Mietzeit beschädigt zurück. D ist mithin ein Schaden i.H.d. Minderwertes des Motorrades entstanden.

e) Ergebnis
Folglich hat D gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.d. Minderwertes des Motorrades nach den §§ 280 I, 241 II BGB.

2. Ergebnis
K ist D somit für den Schaden nach den §§ 280 I, 241 II BGB verantwortlich, vgl. § 991 II BGB.

VII. Ergebnis
E hat gegen K mithin einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.d. Minderwertes des Motorrades i.H.v. 120 Euro nach den §§ 991 II, 989 BGB.

C. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro aus § 823 I BGB
E könnte gegen K zudem einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 120 Euro aus § 823 I BGB.

I. Anwendbarkeit
Fraglich ist, ob § 823 I BGB vorliegend überhaupt anwendbar ist. Dies ist in den Fällen des Fremdbesitzerexzesses strittig.

1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht haben die § 987 ff. BGB abschließenden Charakter hinsichtlich der Haftung des redlichen Besitzers auf Schadensersatz gegenüber dem wahren Eigentümer. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut des § 993 I 2. HS begründet, welche eine weitergehende Haftung des redlichen Besitzers ausschließe. Diese vom Gesetzgeber intendierte Privilegierung des redlichen Besitzers würde umgangen, wenn weitere Ansprüche auf Schadensersatz zugelassen würden. Hiernach wäre die Anwendung des § 823 I BGB durch die §§ 987 ff. BGB gesperrt.

2. Andere Ansicht
Die gegenteilige Ansicht fordert hingegen eine teleologische Reduktion des § 993 I 2. HS BGB in den Fällen des Fremdbesitzerexzesses. Denn der Fremdbesitzer wisse, dass er mit der Sache nicht nach eigenem Belieben verfahren dürfe, da er die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück zu gewähren hat. Es sei daher billig, den Fremdbesitzer auch nach Deliktsrecht haften zu lassen. Danach wäre der Anwendungsbereich des § 823 I BGB vorliegend eröffnet.

3. Stellungnahme
Die erstgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Für den abschließenden Charakter der §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der Haftung des redlichen Besitzers spricht insbesondere der Wortlaut des § 993 I 2. HS BGB. Wäre eine weitergehende Haftung des redlichen Besitzers im Falle eines Fremdbesitzers gewollt, würde § 991 II BGB eine entsprechende Regelung enthalten. Auch haftet nach § 992 BGB lediglich der deliktische Besitzer nach Deliktsrecht. Eine Anwendung der §§ 823 ff. BGB würde mithin die Unterschiede zwischen deliktischem und redlichem Besitzer verschwimmen lassen. Dass der Fremdbesitzer zwar gegenüber dem mittelbaren Besitzer nicht berechtigt ist, sorglos mit der Sache umzugehen, ändert nichts daran, dass er hinsichtlich des Besitzerwerbs gutgläubig ist. Der Eigentümer der Sache muss sich mithin direkt an den mittelbaren Besitzer halten.
Mithin ist § 823 I BGB vorliegend durch die §§ 987 ff. BGB gesperrt.

II. Ergebnis
E hat gegen K folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB.