Fall: Die unzulässige Beihilfe

Die Allmann GmbH (A) betreibt eine Kupferhütte im Land X, die in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Um die Schließung der Hütte zu verhindern, bot die Regierung des Landes X der A die Gewährung eines verlorenen Zuschusses in Höhe von Euro 480.000,- an.
Dieser Zuschuss wurde von der zuständigen Behörde mit Bescheid vom 13. September 2012 bewilligt und ausbezahlt. Er stammt aus einem für solche Fälle von dem Land X angelegten Fördertopf, der als solcher im Haushaltsplan des Landes X vorgesehen ist. Eine Unterrichtung der Europäischen Kommission über den Vorgang der Bewilligung und Auszahlung des verlorenen Zuschusses an die A erfolgte nicht. Die A verließ sich auf die Richtigkeit des Bewilligungsverfahrens und zog insoweit keine weiteren Erkundigungen ein.

Kurz danach erfuhr die Europäische Kommission von Konkurrenten der A von der Bewilligung und der Auszahlung des verlorenen Zuschusses an A. Im Rahmen eines diesbezüglich durchgeführten, ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens stellte die europäische Kommission mit Beschluss vom 6. Februar 2013 die formelle und materielle Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem EU-Vertrag fest. Zugleich forderte sie die Bundesrepublik Deutschland auf, die Beihilfe zurückzufordern, beziehungsweise das Land X dazu zu veranlassen. Zur Begründung trug die Europäische Kommission vor, die Bundesrepublik Deutschland sei ihrer Verpflichtung aus Art. 108 III AEUV nicht nachgekommen. Ferner sei die Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie dazu geeignet sei, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen. Weder die Bundesrepublik noch die A erhoben dagegen Klage. Die Bundesregierung wies die Europäische Kommission darauf hin, dass bezüglich der Rückforderung der Beihilfe nicht unerhebliche politische und rechtliche Schwierigkeiten bestünden. Die Europäische Kommission bestand gleichwohl darauf, dass die Rückforderung der Beihilfe durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde des Landes X ging davon aus, dass sie die Meinung der Europäischen Kommission nichts angehe und diese sich umgekehrt auch nicht einfach in die Angelegenheiten des Landes X mischen könne. Sie unternahm daher zunächst nichts.

Daraufhin leitete die Europäische Kommission ein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik ein. Der Europäische Gerichtshof stellte daraufhin mit Urteil vom 18. Dezember 2013 fest, dass die Bundesrepublik gegen ihre Vertragspflichten aus dem EU-Vertrag verstoßen hat, indem sie die Entscheidung der Kommission nicht befolgt hat.

Hierauf nahm die zuständige Behörde des Landes X den Bewilligungsbescheid mit schriftlichem Bescheid vom 15. Oktober 2014 zurück und forderte die A auf, den verlorenen Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen. Zur Begründung trug die Behörde vor, dass sie durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dazu verpflichtet sei, die Bewilligung zurückzunehmen und den verlorenen Zuschuss zurückzufordern. Die A ist damit nicht einverstanden, insbesondere da sie den Zuschuss bereits vollständig verbraucht hat. Nach erfolglosem Vorverfahren will sie nun klagen. Sie ist der Ansicht, die Gewährung des Zuschusses gehe die Europäische Kommission nichts an und im übrigen stünde die Rücknahme unabhängig davon immer noch im Ermessen der zuständigen Behörde.

Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der fristgerecht eingelegten Klage der A.

Bearbeitervermerk:
1. Es ist davon auszugehen, dass in dem Bundesland X von der Ermächtigung des § 78 I Nr. 2 VwGO nicht Gebrauch gemacht wurde.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass das Bundesland X keine Ausführungsbestimmung zu § 68 I 2 VwGO am Anfang erlassen hat.
3. Es ist das VwVfG des Bundes anzuwenden.



Die Klage der A hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist vorliegend nicht gegeben, so dass als rechtswegeröffnende Norm § 40 I 1 VwGO in Betracht kommt. Dazu müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handeln und es dürfte keine abdrängende Sonderzuweisung greifen. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen oder Handlungsformen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dabei sind nach der sog. Sonderechtstheorie Normen dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Vorliegend kommen als streitentscheidende Normen §§ 48, 49a VwVfG in Betracht, insbesondere sind keine europarechtlichen Vorschriften ersichtlich, die sich auf die Rücknahme und Rückforderung gewährter Beihilfen beziehen, so dass bundesdeutsches Verfahrensrecht Anwendung findet. Die §§ 48, 49a VwVfG berechtigen und verpflichten ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt und sind daher öffentlich-rechtlicher Natur. Mithin liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Die Streitigkeit dürfte zudem nicht verfassungsrechtlicher Art sein. Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn Verfassungsorgane über formelles Verfassungsrecht streiten. Vorliegend sind weder A noch die zuständige Behörde Verfassungsorgane. Sie streiten zudem über Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts und damit nicht über formelles Verfassungsrecht. Die Streitigkeit ist daher nichtverfassungsrechtlicher Art.
Eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche oder eine Sondergerichtsbarkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist der Rechtsweg zum EuGH hier nicht eröffnet, da dieser nur die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert (vgl. Art. 19 I 2 EUV). Darum geht es hier indes nicht, da der Bewilligungsbescheid und die Rückforderung nicht durch die Kommission, sondern durch die zuständige Landesbehörde erfolgen (vgl. Art. 108 II 2 AEUV). Die Voraussetzungen des § 40 I 1 VwGO liegen damit insgesamt vor, so dass der Verwaltungsrechtsweg für die Klage der A eröffnet ist.

II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren des Klägers. Vorliegend wendet sich die A zum einen gegen die Rücknahme der Bewilligung und zum anderen gegen die Rückforderung des verlorenen Zuschusses, mithin gegen zwei Maßnahmen. Für diese Begehren könnte jeweils die Anfechtungsklage nach § 42 I 1. Fall VwGO die statthafte Klageart sein.
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts im Sinne des § 35 VwVfG begehrt.

1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Es müsste sich daher bei den Maßnahmen der zuständigen Behörde um Verwaltungsakte handeln. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 VwVfG.
Hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligung und der Rückforderung ergingen die Maßnahmen auf der Grundlage eines insoweit zwischen Staat und Bürger bestehenden Über-Unter-Ordnungsverhältnisses, mithin hoheitlich. Eine Regelung liegt jeweils vor, wenn die Maßnahmen auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Vorliegend dient Rücknahme der Bewilligung dazu, den aus dem Bewilligungsbescheid resultierenden Anspruch der A auf das „Behaltendürfen“ des verlorenen Zuschusses zu beseitigen. Die Rücknahme ist also darauf gerichtet, die Rechtsfolge „Beseitigung der bisher bestehenden Zahlungspflicht“ herbeizuführen. Hinsichtlich der Rückforderung liegt die Regelung in der Herbeiführung einer Rückzahlungspflicht, mithin einer Rechtsfolge.
Die weiteren Merkmale eines Verwaltungsakts „Einzelfall“, „Behörde“, „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ und „Außenwirkung“ sind für beide Maßnahmen gegeben. Damit handelt es sich sowohl bzgl. der Rücknahme der Bewilligung als auch der Rückforderung um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG.

2. Keine Erledigung
Das Aufhebungsbegehren dürfte sich ferner nicht erledigt haben. Erledigung tritt ein, wenn von dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Vorliegend ergeben sich sowohl aus der Rücknahme des Bewilligungsbescheids, als auch aus der Rückforderung der gezahlten Beträge, noch Rechtsfolgen (s.o.) und damit Rechtswirkungen für die Zukunft. Erledigung ist daher jeweils nicht eingetreten.

Damit ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Gemäß § 42 II VwGO müsste die A klagebefugt sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nach dem Sachvortrag des Klägers die Möglichkeit besteht, dass er durch das gerügte Verwaltungshandeln in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. A ist vorliegend Adressat zweier belastender Verwaltungsakte, die sie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung betreffen. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie durch diese in ihren Grundrechten aus Art. 12 I, 2 I GG i.V.m. Art. 19 III GG verletzt ist. Die A ist daher klagebefugt.

IV. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
Nach § 68 I 1 VwGO ist grundsätzlich vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen. Vorliegend hat die A ein Vorverfahren durchgeführt. Dieses war zudem auch erfolglos, da dem Widerspruch der A vorliegend nicht abgeholfen wurde.


V. Klagefrist
Die Einhaltung der Klagefrist gem. § 74 I 1 VwGO ist sachverhaltlich vorgegeben.

VI. Klagegegner
Die A müsste den richtigen Klagegegner verklagen. Gegen welchen Adressaten die Klage zu richten ist, bestimmt sich nach § 78 I VwGO. In der FHH gilt das Rechtsträgerprinzip des § 78 I Nr. 1 VwGO, so dass A die Klage gegen den Rechtsträger, mithin die FHH, zu richten hat.

VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
Die Beteiligtenfähigkeit der A ergibt sich aus §§ 63 Nr. 1, 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO. Diejenige der FHH aus §§ 63 Nr. 2, 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO.

VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
Die Prozessfähigkeit der A folgt aus § 62 I Nr. 1 VwGO, die der FHH aus § 62 III VwGO; sie wird durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Die A müsste darüber hinaus auch ein Rechtsschutzbedürfnis haben. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem Kläger eine andere Möglichkeit zur Verfügung stünde, seine Rechte geltend zu machen. Eine solche Möglichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die Klage ist damit zulässig.

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO
Die A macht vorliegend mit ihrer Klage zwei Klagebegehren geltend. Dies ist gemäß § 44 VwGO nur dann zulässig, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klage der A richtet sich hinsichtlich beider Begehren gegen die FHH, mithin denselben Beklagten. Beide Begehren betreffen Verwaltungsakte, die sich jeweils auf den der A bewilligten verlorenen Zuschuss beziehen, so dass sie auch in dem erforderlichen Zusammenhang stehen. Für beide Begehren ist auch dasselbe Gericht zuständig, so dass die Voraussetzungen des § 44 VwGO vorliegen. Die objektive Klagehäufung ist mithin zulässig.

C. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Insoweit ist hinsichtlich der beiden angegriffenen Verwaltungsakte zu unterschieden.

I. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung
Die Rücknahme des Bewilligungsbescheids wäre rechtmäßig, wenn für sie eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und sie formell und materiell rechtmäßig wäre.


1. Ermächtigungsgrundlage
Die Rücknahme der Bewilligung ist für die A ein belastender Verwaltungsakt. Sie bedarf daher nach dem aus Art. 20 III GG abzuleitenden Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes als belastendes Verwaltungshandeln einer Ermächtigungsgrundlage. Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere aus dem vorrangigen EU-Recht, sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass als Ermächtigungsgrundlage § 48 I, II VwVfG in Betracht kommt.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste formell rechtmäßig erfolgt sein.

a) Zuständigkeit
Es müsste die für die Rücknahme zuständige Behörde gehandelt haben. Zuständig für die Rücknahme ist grundsätzlich die Erlassbehörde. Erlassbehörde war vorliegend die insoweit (auch tatsächlich) zuständige Behörde. Diese ist auch für den Erlass des Rücknahmebescheids zuständig (Annexkompetenz).

b) Verfahren
Die gemäß § 28 I VwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung ist hier nicht erfolgt. Diese formelle Verstoß ist jedoch über die Durchführung des Vorverfahrens geheilt worden, vgl. § 45 II, I Nr. 3 VwVfG.

c) Form
Der Rücknahmebescheid erging vorliegend schriftlich. Vom Vorliegen der gemäß § 39 I VwVfG u.a. für schriftliche Verwaltungsakte erforderlichen Begründung ist auszugehen.

Die Rücknahme erfolgte damit formell rechtmäßig.

3. Materielle Rechtmäßigkeit
Die Rücknahme müsste zudem materiell rechtmäßig sein.

a) Voraussetzungen des § 48 I, II VwVfG
Dazu müssten die Voraussetzungen von § 48 I, II VwVfG vorliegen. Es müsste sich bei dem zurückgenommenen VA zunächst um einen rechtswidrigen, begünstigenden VA handeln, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist und es dürfte der Rücknahme kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenstehen.

aa) Rechtswidriger Grund-VA
Der zurückgenommene VA (der Grund-VA) müsste rechtswidrig gewesen sein. Dies setzt voraus, dass es bzgl. seines Erlasses entweder an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlte oder er formell oder materiell rechtswidrig ist.


(1) Ermächtigungsgrundlage
Fraglich ist zunächst, ob für einen Bewilligungsbescheid, als begünstigendes Verwaltungshandeln eine Ermächtigungsgrundlage überhaupt erforderlich ist. Dies wird zuweilen unter Hinweis auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes verlangt. Nach anderer Ansicht ist eine solche Ermächtigungsgrundlage bei begünstigenden Leistungs-verwaltungsakten zumindest dann nicht erforderlich, wenn für die Begünstigung (etwa eine Subvention) eine entsprechende Position im Haushaltsplan vorgesehen ist. Hier ist keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich, so dass ein Streitentscheid erforderlich ist. Für die Ansicht, die keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verlangt, spricht entscheidend das Argument, dass es faktisch und praktisch unmöglich ist, für jede Art begünstigender staatlicher Handlungen eigene gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen. Im Übrigen ist der mit begünstigendem Verwaltungshandeln ggf. verbundene Eingriff (in Rechte Dritter) in den meisten Fällen nicht so schwerwiegend, wie belastendes Verwaltungshandeln. Ist dies gleichwohl einmal der Fall, dann ist der Dritte dagegen keineswegs schutzlos, so dass auch keine Lücke im Rechtsschutz besteht. Nach allem bedurfte es hier zur Gewährung des verlorenen Zuschusses keiner Ermächtigungs-grundlage.

(2) Formelle Rechtmäßigkeit
Bedenken gegen die Einhaltung formeller Erfordernisse im Rahmen der Bewilligung sind nicht ersichtlich.

(3) Materielle Rechtmäßigkeit
Die Bewilligung müsste überdies auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Insoweit ist zu beachten, dass das europäische Recht dem Landesrecht vorgeht (Anwendungsvorrang des Europarechts). Selbst wenn also die Gewährung des verlorenen Zuschusses nach den Vergabevorschriften des Landes rechtmäßig wäre, so bedeutet das nicht, dass sie auch (hier) als rechtmäßig anzusehen ist. Vielmehr ist hier zu prüfen, ob sie auch nach europäischen Maßstäben, insb. Art. 107, 108 AEUV, rechtmäßig ist. Vorliegend hat der Europäische Gerichtshof die formelle und materielle Unvereinbarkeit der Zuschussgewährung durch Urteil vom 18. Dezember 2013 festgestellt. Damit verstößt die Gewährung des Zuschusses gegen das ggü. dem deutschen Verwaltungsrecht höherrangige EU-Recht (s.o.) und ist daher als rechtswidrig anzusehen.

Der Grund-VA war damit rechtswidrig.

bb) Begünstigend bzw. belastend
Im Hinblick auf die weiteren Rechtmäßigkeitsanforderungen des § 48 VwVfG ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen belastenden Grund-VA handelt, dann bestehen nach § 48 I 1 VwVfG keine besonderen Anforderungen an die Rücknahme, oder ob es sich um einen begünstigenden Grund-VA handelt. In letzterem Falle stellen die Absätze 2 bzw. 3 weitergehende Anforderungen auf.
Ein begünstigender VA liegt vor, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil gewährt. Vorliegend gewährt der Bewilligungsbescheid der A einen Anspruch auf das „Behaltendürfen“ des ausgezahlten Zuschusses, mithin ein Recht. Es handelt sich mithin um einen begünstigenden VA.

cc) Geld- bzw. teilbare Sachleistung oder sonstiger Grund-VA
Zur Ermittlung der weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme eines begünstigenden Grundverwaltungsaktes ist ferner danach zu differenzieren, ob es sich um eine auf Geld- bzw. eine teilbare Sachleistung gerichteten Grund-VA handelt, dann gelten für dessen Rücknahme die Voraussetzungen von § 48 II VwVfG, oder ob es sich um einen sonstigen Grund-VA im Sinne des § 48 III VwVfG handelt.
Vorliegend ist der Bewilligungsbescheid auf die Leistung von Geld gerichtet, so dass eine Rücknahme nur unter den Voraussetzungen von § 48 II VwVfG erfolgen kann.

dd) Schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG
Nach § 48 II VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

(1) Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes
Die A müsste zunächst auf Bestand der Bewilligung vertraut haben. Die A verließ sich vorliegend auf die Richtigkeit des Bewilligungsverfahrens und ging daher davon aus, dass sie den Zuschuss behalten kann. Die A hat damit auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut.

(2) Schutzwürdigkeit des Vertrauens
Das Vertrauen der A in den Bestand müsste auch schutzwürdig gemäß § 48 II 1 gewesen sein.

(a) Kein Ausschluss, § 48 II 3 VwVfG
Das Vertrauen dürfte dazu zunächst nicht nach § 48 II 3 VwVfG ausgeschlossen sein. Vorliegend kommt als Ausschlussgrund die Nummer 3 des § 48 II 3 VwVfG in Betracht.
Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Vorliegend kannte die A die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids nicht, da sie von der Richtigkeit des Bewilligungsverfahrens ausging.
Fraglich ist insofern, ob die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit auf grober Fahrlässigkeit basiert, da bspw. die Benachrichtigungspflicht der Kommission durch die zuständige Behörde nach Art. 108 III AEUV immerhin europarechtlich eindeutig geregelt ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders schwerer Weise verletzt worden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Dabei sind aber auch individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Zu einer Überprüfung des VA anhand der beigefügten Begründung oder der Verwendung anderer Erkenntnismittel ist der Adressat des VA allerdings nur verpflichtet, wenn offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des VA besteht, etwa wenn ein zuerkannter Betrag ungewöhnlich hoch ist.
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die A Kenntnis von der Unterlassung der Benachrichtigung der Kommission hatte. Offen ist aus dem Sachverhalt auch, wie groß die A wirtschaftlich gesehen ist. Zumindest bei sehr großen Unternehmen wird man annehmen müssen, dass diese (über ihre Rechtsabteilung und/oder rechtlichen Berater) die Notifizierungspflicht nach Art. 108 III AEUV kennen und es daher als grob fahrlässig anzusehen wäre, wenn sie nicht überprüfen würden, ob eine solche Notifizierung stattgefunden hat.
Hier ist angesichts des eher geringen Zuschusses davon auszugehen, dass die A ein Unternehmen allenfalls mittlerer Größe ist und sie daher nicht die gleichen Sorgfaltspflichten treffen, wie Großkonzerne, so dass hier nur von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Anm.: Hier ist eine andere Ansicht vertretbar. Sie verbietet sich hier aber aus klausurtaktischen Gründen.

Damit ist davon auszugehen, dass die A die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Vertrauen ist damit auch nicht nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen.

(b) Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG
Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens wird gemäß § 48 II 2 VwVfG vermutet, wenn der Adressat des Grund-VA die gewährten Leistungen verbraucht hat. Hier hat die A den verlorenen Zuschuss bereits vollständig verbraucht hat. Damit greift die Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG zugunsten der A hier ein.

(c) Abwägung, § 48 II 1 2. HS VwVfG
Das Vertrauen der A in den Bestand des Bewilligungsbescheids müsste, da es sich bei § 48 II 2 VwVfG nur um eine Regelvermutung handelt, zu der naturgemäß auch Ausnahmen denkbar sind, auch nach Abwägung mit den öffentlichen Interessen noch schutzwürdig sein, § 48 II 1 2. HS VwVfG.
Das öffentliche Interesse besteht hier in der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Dabei geht es insbesondere darum, die Verpflichtung der Bundesrepublik an der effektiven Durchsetzung des Europarechts mitzuwirken, durchzusetzen (vgl. Art. 4 III EUV). Auf Seiten der A besteht das Interesse am Bestand des Bewilligungsbescheides.
Bei der Abwägung dieser beiden gegenläufigen Interessen ist zu beachten, dass der Regelvermutung des § 48 II 2 VwVfG die gesetzliche Wertung innewohnt, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Regelvermutung vorliegen, das Bestandsinteresse des Begünstigten regelmäßig das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiegt. Damit die Abwägung unter diesen Voraussetzungen zugunsten des öffentlichen Interesses ausfällt, müssen also besondere Gründe vorliegen.
Vorliegend ist es so, dass für das Interesse der A der verfassungsrechtlich und europarechtlich anerkannte Grundsatz des Vertrauensschutzes streitet. Demgegenüber streitet für das öffentliche Interesse der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dem ebenfalls Verfassungsrang und europarechtliche Bedeutung zukommt.
Insoweit ist hier für das öffentliche Interesse von besonderer Bedeutung, dass der Bewilligungsbescheid gegen Vorschriften des AEUV verstößt. Dadurch ist wegen Art. 4 III EUV in aller Regel von einem gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse auszugehen, weil ohne eine Rücknahme die Erreichung der Ziele der Art. 107 f. AEUV gefährdet wären. Die nationalen Vorschriften über die Rücknahme sind daher europarechtskonform dahingehend auszulegen bzw. anzuwenden, dass sie dem Grundsatz der effektiven Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet util, vgl. Art. 4 III EUV) gerecht werden, was hier dazu führt, dass sich das Regel-Ausnahmeverhältnis über die Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme verkehrt. Hinzu kommt hier, dass die fehlende Notifizierung, hinsichtlich derer der A leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (s.o.), zu einer eingeschränkten Schutzwürdigkeit des Vertrauens führt, was das Überwiegen des öffentlichen Interesses mit befördert.

Nach allem tritt hier also das Bestandsinteresse der A hinter das überwiegende öffentliche Rücknahmeinteresse zurück.

Damit ist das Vertrauen der A in den Bewilligungsbescheid nicht schutzwürdig.

b) Frist, § 48 IV VwVfG
Grundsätzlich müsste die Behörde bei der Rücknahme auch die Frist des § 48 IV VwVfG gewahrt haben. Danach gilt: Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, § 48 IV VwVfG. Auch insoweit gilt in Ansehung des Art. 4 III EUV, dass die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nicht durch nationale Verwaltungs-vorschriften behindert werden darf. Dem stünde eine uneingeschränkte Geltung der Rücknahmefrist des § 48 IV VwVfG indes entgegen. Aus diesem Grunde gilt die Frist des § 48 IV 1 VwVfG bei der Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte nicht.

c) Rechtsfolge des § 48 I, II VwVfG
Als Rechtsfolge des § 48 I, II VwVfG steht der Behörde ein Ermessen in Bezug auf die Rücknahme zu. Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens kann das Gericht nur das Vorliegen von Ermessensfehlern prüfen, § 114 VwGO. Hier kommt das Vorliegen eines Ermessensausfalls in Betracht, da die zuständige Behörde ihre Entscheidung damit begründet hat, dass sie durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu verpflichtet sei, die Bewilligung zurückzunehmen. Damit gibt die Behörde zu erkennen, dass sie von dem ihr grundsätzlich eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre. Dies könnte hier durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Fall sein. Dazu müsste die durch den Europäischen Gerichtshof bestätigte Entscheidung für die zuständige Behörde bindend sein. Vorliegend hat der Europäische Gerichtshof einen Beschluss der Europäischen Kommission bestätigt. Beschlüsse der Kommission sind nach Art. 288 IV 1 AEUV verbindlich und damit von der zuständigen Behörde hier zu beachten gewesen, so dass das Ermessen auf Null reduziert war. Damit liegt kein Ermessensausfall vor. Andere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist daher formell und materiell rechtmäßig. Die Anfechtungsklage der A ist somit diesbezüglich unbegründet.


II. Rechtmäßigkeit der Rückforderung
Die Rückforderung des gezahlten Zuschusses wäre rechtmäßig, wenn für sie eine Ermächtigungsgrundlage vorläge und sie formell und materiell ordnungsgemäß wäre.

1. Ermächtigungsgrundlage
Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen sind nicht ersichtlich (s.o.), so dass § 49a VwVfG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt.

2. Formelle Rechtmäßigkeit
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Das Unterbleiben der Anhörung ist über die Durchführung des Vorverfahrens geheilt (s.o.).

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Voraussetzungen von § 49a I VwVfG
Nach § 49a I 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, zu erstatten.

aa) Erbrachte Leistungen
Die A hat von der FHH EUR 480.000,- erhalten.

bb) Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit
Nach § 49a I 1 VwVfG müsste die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sein. Wie oben unter I. festgestellt, wird das Verwaltungsgericht die Rücknahme bestätigen, weil sie rechtmäßig erfolgt ist (s.o.). Damit entfällt die suspendierende Wirkung des Widerspruchs und die Rücknahme wirkt gemäß § 48 I 1 VwVfG auch für die Vergangenheit.

cc) Rechtsfolge/Keine Entreicherung
Rechtsfolge des § 49a I 1 VwVfG ist eine gebundene Entscheidung. Der Umfang (die Höhe) der daher durch die Behörde von der A zu verlangenden Erstattung bestimmt sich nach § 49a II VwVfG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend (s.o.). Da die A hier den Zuschuss vollumfänglich ausgegeben hat, könnte ein Fall der Entreicherung nach § 818 III BGB vorliegen, auf den sich die A auch beruft. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Beihilfe in Form des Zuschusses hier in das Unternehmen der A tatsächlich geflossen ist, so dass diese daher in Höhe von EUR 480.000,- wirtschaftliche Vorteile aus der Beihilfe gezogen hat, die gegenüber Wettbewerbern wettbewerbsverzerrend wirken. Damit würde bei Anerkennung einer Entreicherung das Ergebnis erreicht, dass die A die wirtschaftlichen Vorteile der Subvention trotz deren Rechtswidrigkeit behalten dürfte. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, so dass Art. 4 III EUV auch einer entsprechenden Anwendung des § 818 III BGB im vorliegenden Fall entgegensteht. Folglich kann sich die A hier auch nicht auf eine Entreicherung berufen.

b) Zwischenergebnis zur Rückforderung
Daher ist die A verpflichtet, die erhaltenen EUR 480.000,- an die FHH zurückzuzahlen.

D. Gesamtergebnis
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie wird daher abgewiesen werden.