Fall: Die Testamente

Fall 1:

W ist 70 Jahre alt und Witwer. In einer einsamen Stunde verfasst er eigenhändig und unterschreibt folgendes Schriftstück:

„Mein letzter Wille 29.08.2015

Ich +

-> Alles -> Paul + Sven“



Paul ist ein geschätzter ehemaliger Arbeitskollege des W, Sven der Sohn des W. Kurze Zeit später verstirbt der W. T, die nichteheliche Tochter des W und einzige sonstige Verwandte, ist der Auffassung, dass man so kein Testament aufsetzen könne.

Frage 1: Ist die T Erbin des W?

Fallabwandlung:

W hat kein Testament aufgesetzt. Das Nachlassgericht sucht per Zeitungsanzeigen nach Verwandten des W. Der private Erbenermittler E wird hierdurch auf den Plan gerufen und stößt bei seinen Recherchen auf die T.

Der T schreibt er, dass ein Nachlass auf sie warte, dass er aber nur gegen Zahlung eines – üblichen - Honorars i.H.v. 1.500 Euro bereit sei, ihr weitere Auskünfte zu geben. Sie solle einen entsprechenden beigefügten Vertrag unterschreiben.

Die T hält es für unmoralisch, dass der E mit dem Tod anderer Leute Geld verdienen will und teilt ihm dies auch mit.

In der Folge tritt sie das Erbe an, weil sie aufgrund des Schreibens des E herausfinden konnte, wer der Erblasser sein musste.

E ist der Auffassung, dass jetzt 1.500 Euro fällig seien.

Frage 2: Hat E gegen T einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro?

Fall 2:

Manfred (C) stirbt. In seiner Wohnung wird ein Testament aus dem Jahre 1999 gefunden. Darin wird die Tochter Hilde (H) als Alleinerbin benannt. Auf dieser Grundlage lässt sich H einen Erbschein ausstellen. Kurz darauf sucht die H den Antiquitätenladen des A auf und tauscht dort eine Briefmarke aus dem Nachlass gegen eine lederne Handtasche. Bei einem Rundgang durch die Wohnung des verstorbenen C entdeckt die Tochter Gundula (G) ein weiteres Testament, das vom 03.05.2015 datiert. Darin ist sie, die G, als Alleinerbin ausgewiesen.

Frage 3: Hat die G gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarke? Gegenrechte sind nicht zu prüfen.

Frage 4: Hat die G einen Anspruch gegen H auf Herausgabe der Handtasche? §§ 861, 1007, 812 BGB sind nicht zu prüfen.

Bearbeitervermerk:

- Auf §§ 2018, 2019, 2365, 2366 BGB wird hingewiesen.

- Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten testierfähig sind.



Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden?

I. Gesetzliche Erbfolge
Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. Als Abkömmling ist die Tochter T gesetzliche Erbin, § 1924 I BGB, und zwar zur Hälfte neben dem Sohn Sven, § 1924 IV BGB.
II. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament, § 1938 BGB
Möglicherweise ist die T aber von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, also gem. § 1938 BGB enterbt worden. Dann müsste der W ein wirksames Testament mit diesem Inhalt aufgesetzt haben.

1. Testierwille
Dann müsste der W zunächst mit Testierwillen gehandelt haben. Es muss also deutlich werden, dass er die Erbfolge im Falle seines Todes regeln möchte. Hier hat der W ein Kreuz hinter seinem Namen platziert. Das Kreuz ist ein Symbol für den Tod. Der Pfeil und das Wort „Alles“ lassen erkennen, dass der gesamte Nachlass an die genannten Personen gehen soll und somit die Erbfolge bestimmt werden soll. Also liegt der erforderliche Testierwille vor.

2. Testierfähigkeit
Der W war auch testierfähig.

3. Form
Fraglich ist, ob das Testament den Formerfordernissen genügt. In Betracht kommt hier ein eigenhändiges Testament, § 2247 BGB.
a) Eigenhändig geschrieben, § 2247 I BGB
Dann müsste das Testament zunächst von W eigenhändig geschrieben worden sein, § 2247 I BGB. Fraglich ist, ob das Testament in diesem Sinne „geschrieben“ worden ist, da es nur aus Zeichen bzw. einer Zeichnung anstelle von vollständigen Sätzen besteht. Entscheidend ist allerdings, ob die Urheberschaft und die Ernsthaftigkeit des Willensentschlusses deutlich werden und der Inhalt bestimmbar ist. Die gewählten Zeichen, wie etwa das Kreuz, der Pfeil und das Plus-Zeichen sind insoweit mit einer aus dem Kontext ermittelbaren Bedeutung belegt. Nicht erforderlich ist, dass ausformulierte Sätze geschrieben werden, wenn der subjektive Wille, der gem. § 133 BGB für die Auslegung maßgeblich ist, auch durch bloße Zeichen bestimmt werden kann. Also liegt ein eigenhändig „geschriebenes“ Testament vor.

b) Eigenhändig unterschrieben, § 2247 I BGB
Der W hat das Testament auch unterschrieben.

c) Zeit und Ort, § 2247 II BGB
Des Weiteren sollen in dem Testament auch die Zeit und der Ort der Niederschrift angegeben werden. Hier hat der W nur das Datum der Errichtung angegeben, nicht aber den Ort. Die fehlende Ortsangabe ist aber unbeachtlich, wenn sich aus der fehlenden Ortsangabe keine Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben, § 2247 V 2 BGB. Im vorliegenden Fall ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ort der Errichtung - bzw. die fehlenden Angaben hierüber - Einfluss auf die Beurteilung der Wirksamkeit des Testaments hätten. Also ist es unschädlich, dass der W den Ort der Niederschrift in dem Testament nicht festgehalten hat.

d) Inhalt
Im Übrigen müsste das Testament auch den Inhalt haben, dass die T von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Das ist durch Auslegung nach dem subjektiven Willen des Erblassers W zu ermitteln. Im Testamtent wird bestimmt, dass „Alles“, also der gesamte Nachlass, an Paul und Sven, gehen soll, wenn W stirbt („+“). Daraus lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass kein anderer, also auch nicht die T, etwas vom Nachlass erhalten soll. Damit bestimmt das Testament die Enterbung der T.

III. Ergebnis
Die T ist nicht Erbin des W.
 
Frage 2: E gegen T auf Zahlung von 1.500 Euro?

A. Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des E gegen T kommen nicht in Betracht, da die T das Vertragsangebot des E ausdrücklich abgelehnt hat.

B. E gegen T auf Aufwendungsersatz i.H.v. 1.500 Euro, §§ 683 S. 1, 670 BGB
E könnte gegen T einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einer echten, berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag haben, §§ 683 S.1, 670 BGB.

I. Fremdes Geschäft
Dann müsste der E zunächst ein fremdes Geschäft getätigt haben. Ein fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt. Als Ausgangspunkt ist es im Interesse des Erben, den Erblasser zu ermitteln, um ein eventuelles Erbe antreten zu können. Also ist die Erbenermittlung ein für E fremdes Geschäft.
II. Fremdgeschäftsführungswille
Des Weiteren müsste der E mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer auch in dem Bewusstsein handelt, im fremden Pflichten- bzw. Interessenkreis tätig zu werden. Dies wird bei einem objektiv (auch-)fremden Geschäft grundsätzlich vermutet. Allerdings ging es dem E, der professioneller Erbenermittler ist, vorrangig darum, mit seinen Aktivitäten Geld zu verdienen. Er handelte also subjektiv primär im eigenen Interesse. Also liegt kein Fremdgeschäftsführungswille vor.
III. Ergebnis
Also hat der E keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 1.500 Euro gegen die T aus §§ 683 S.1, 670 BGB.

C. E gegen T auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
E könnte gegen T einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben.

I. Etwas erlangt
Dann müsste die T von E etwas erlangt haben. „Etwas“ ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat die T von E die Informationen über den Erblasser erhalten. Diese Informationen werden üblicherweise nur gegen Entgelt ermittelt und zur Verfügung gestellt. Also hat die T „etwas“ i.S.v. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt.

II. Durch Leistung des E an T
Die T müsste diesen Vermögenswert auch durch Leistung erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und bezweckte Mehrung fremden Vermögens, wobei der Zweck typischerweise in der Erfüllung einer Verbindlichkeit liegt. Im vorliegenden Fall bezweckte der E nicht die Erfüllung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit, sondern handelte zunächst ohne besondere Veranlassung und in der Hoffnung, für die Zukunft einen Vertrag schließen zu können. Dies reicht für eine Leistung i.S.d. Bereicherungsrechts nicht aus. Also liegt keine Leistung vor.
III. Ergebnis
E hat gegen T keinen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB.

D. E gegen T auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB
E könnte gegen T einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB haben.
I. Etwas erlangt
Die T hat die Informationen und damit etwas erlangt (s.o.).

II. In sonstiger Weise
Dies müsste auch in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung geschehen sein. Wie bereits ausgeführt handelte es sich bei der Preisgabe der Informationen durch E nicht um eine Leistung. Also hat die T die Informationen in sonstiger Weise erlangt.

III. Ohne Rechtsgrund
Die T hat die Informationen auch ohne Rechtsgrund erlangt. Insbesondere gab es keine vertragliche Grundlage für die Preisgabe der Information (s.o.).

IV. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des § 812 I 1 1. Fall BGB ist eigentlich die Herausgabe des Erlangten. Die Information als solche kann aber nicht herausgegeben werden. Für diesen Fall sieht § 818 II BGB statt des Herausgabeanspruchs einen Wertersatzanspruch vor. Zu ersetzen ist insoweit der objektive Wert der Übermittlung der Information. Nach den Angaben des Sachverhalts wären 1.500 Euro die übliche Vergütung für die Erbenermittlung. Also hat der E einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro.

V. Kein Ausschluss
Dieser Anspruch könnte jedoch ausgeschlossen sein. Das wäre dann der Fall, wenn die T entreichert wäre, § 818 III BGB. Dem gleich gestellt ist der Fall, dass die T niemals bereichert war. Für eine solche Entreicherung könnte sprechen, dass die T die Erbenermittlung nie wollte, die Bereicherung insoweit „aufgedrängt“ war. Allerdings hat die T die Informationen genutzt, um im Ergebnis das Erbe anzutreten. Sie hat sich also die Informationen zu eigen gemacht und kann sich daher nicht mehr auf Entreicherung berufen.

VI. Ergebnis
E hat gegen T einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.500 Euro aus §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.
 
Frage 3: G gegen A auf Herausgabe der Briefmarke

A. G gegen A auf Herausgabe der Briefmarke aus § 985 BGB
G könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarke aus § 985 BGB haben.

I. Besitz des A
Dann müsste der A zunächst Besitz an der Briefmarke haben. Hier hat der A die tatsächliche Gewalt über die Briefmarke, so dass er unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 I BGB ist.

II. Eigentum der G
Des Weiteren müsste die G Eigentümerin der Briefmarke sein.

1. Ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich war C Eigentümer der Briefmarke.

2. Eigentumserwerb der H, § 1922 BGB
Sodann könnte die H das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB erworben haben. Dann müsste die H Erbin des H sein. Das Testament aus dem Jahre 1999 wies die H als Alleinerbin aus. Allerdings könnte dieses Testament seinerseits widerrufen und durch ein neues Testament ersetzt worden sein, das die G als Alleinerbin ausweist. Gem. §§ 2253 ff. BGB ist ein Testament frei widerruflich. Der Widerruf erfolgt regelmäßig durch ein neues Testament, § 2254 BGB, das seinerseits den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügen muss. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das zweite Testament des C, das am 03.05.2015 in der Wohnung des C gefunden wurde, diesen Formerfordernissen genügt. Da das Testament die G als Alleinerbin ausweist, hat die H weder aufgrund des Testaments noch aufgrund der gesetzlichen Erfolge das Eigentum an der Briefmarke erworben.

3. Eigentumserwerb der G
Wie bereits ausgeführt hat die G aufgrund des 2. Testaments das Eigentum an der Briefmarke erworben.

4. Eigentumserwerb des A von H, § 929 S. 1 BGB
Möglicherweise hat aber der A von H gem. § 929 S.1 BGB das Eigentum an der Briefmarke erworben.

a) Einigung
Die hierfür erforderliche dingliche Einigung zwischen H und A darüber, dass das Eigentum an der Briefmarke übergehen solle, liegt vor.

b) Übergabe
H hat dem A die Briefmarke auch übergeben.

c) Einigsein
Zum Zeitpunkt der Übergabe waren sich A und H auch noch einig.

d) Berechtigung
Schließlich müsste die H auch noch berechtigt gewesen sein, das Eigentum an der Briefmarke auf A zu übertragen. Berechtigt, über eine Sache zu verfügen, ist der Eigentümer, soweit er keiner Verfügungsbeschränkung unterliegt, oder der Nichteigentümer, wenn er kraft Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes zur Verfügung über die Sache ermächtigt ist. Hier war die H weder Eigentümerin der Briefmarke noch verfügungsberechtigte Nichteigentümerin. Also lag keine Berechtigung des H vor.

e) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 2365 ff. BGB
Möglicherweise hat aber der A das Eigentum von der H nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten erworben, weil die H in dem ausgestellten Erbschein als Alleinerbin ausgewiesen wurde, §§ 2365 ff. BGB.

aa) Rechtsgeschäft über einen Erbschaftsgegenstand
Dann müsste zunächst ein Rechtsgeschäft über einen Erbschaftsgegenstand vorliegen. Hier hat die H rechtgeschäftlich über die zum Nachlass gehörende Briefmarke verfügt.

bb) Rechtsscheinstatbestand
Darüber hinaus müsste ein Rechtsscheinstatbestand gegeben sein. Im Falle der §§ 2365 ff. BGB ist dies der Erbschein, der gem. § 2635 BGB die Vermutung begründet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Recht auch zusteht. Im vorliegenden Fall weist der Erbschein die H als Alleinerbin aus. Insoweit ist der Rechtsschein begründet, dass die H auch tatsächlich Erbin und damit Berechtigte ist.

cc) Gutgläubigkeit
Schließlich müsste der A auch gutgläubig gewesen sein. Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist, wer die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat, § 2366 BGB. Hier hatte der A keine solche Kenntnis. Allerdings hatte er wohl auch keine Kenntnis vom Erbschein. Dem Sachverhalt ist zumindest nicht zu entnehmen, dass er sich den Erbschein von H hat zeigen lassen. Fraglich ist, ob der gutgläubige Erwerb gem. § 2366 BGB voraussetzt, dass der Erwerber Kenntnis vom Erbschein hat.

(1) Eine Auffassung
Nach einer Auffassung ist für den gutgläubigen Erwerb gem. § 2366 BGB zu verlangen, dass der Erwerber Kenntnis vom Erschein hat. Nach dieser Auffassung hätte der A die Briefmarke nicht gutgläubig erworben.

(2) Andere Auffassung
Nach einer anderen Auffassung kommt es bei § 2366 BGB nicht darauf an, ob der Erwerber den Erbschein kennt oder nicht. Danach hätte der A im vorliegenden Fall das Eigentum an der Briefmarke erworben.

(3) Stellungnahme
Für die zuerst genannte Ansicht könnte zunächst sprechen, dass der Erwerber nicht schutzwürdig ist, wenn er den Erbschein gar nicht zu Gesicht bekommen hat. Dagegen lässt sich allerdings mit der zuletzt genannten Ansicht einwenden, dass § 2365 BGB, das „abstrakte“, also von der Kenntnis losgelöste Vertrauen in die Verfügungsberechtigung schütze. Dies entspricht auch der Ausgestaltung anderer Gutglaubenstatbestände. Auch bei dem gutgläubigen Erwerb unbeweglicher Sachen gem. § 892 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber vorher in das Grundbuch geschaut hat. Gleiches gilt auch für das Handelsregister in § 15 HGB. Insoweit ist der A im vorliegenden Fall als gutgläubig anzusehen.

dd) Ergebnis
Der A hat das Eigentum nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gem. §§ 2365 ff. BGB erworben.

5. Ergebnis
G ist nicht Eigentümerin der Briefmarke.

III. Ergebnis
G hat gegen A keinen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarke aus § 985 BGB.

B. Sonstige Ansprüche
Sonstige auf Herausgabe gerichtete Anspruchsgrundlagen (§§ 861, 1007 I, II, 812 BGB) greifen nicht.
 
Frage 4: G gegen H auf Herausgabe der Lederhandtasche

A. G gegen H auf Herausgabe der Lederhandtasche aus § 985 BGB
G könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Lederhandtasche aus § 985 BGB haben.

I. Besitz der H
H ist unmittelbare Besitzerin der Lederhandtasche, § 854 I BGB.

II. Eigentum des G
Die G müsste auch Eigentümerin der Lederhandtasche sein.

1. Ursprüngliche Eigentumslage
Ursprünglich war A Eigentümer der Lederhandtasche.

2. Eigentumserwerb der H, § 929 S. 1 BGB
Sodann könnte die H gem. § 929 S. 1 BGB das Eigentum an der Lederhandtasche von H erworben haben. A und H haben sich entsprechend geeinigt. A hat der H auch die Lederhandtasche übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren sich A und H auch noch einig. Und schließlich war der A als Eigentümer der Handtasche auch berechtigt, das Eigentum zu übertragen. Also hat die H das Eigentum an der Lederhandtasche von A gem. § 929 S. 1 BGB erworben.

3. Eigentumserwerb der G
Ein Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der G ist nicht ersichtlich.

III. Ergebnis
Die G hat gegen die H keinen Anspruch auf Herausgabe der Lederhandtasche aus § 985 BGB.

B. G gegen H auf Herausgabe der Lederhandtasche aus § 2018 BGB
G könnte gegen H einen Anspruch auf Herausgabe der Lederhandtasche aus § 2018 BGB haben.

I. Erbenstellung der G
Dann müsste die G zunächst Erbin des C sein. Aufgrund des letzten Testaments ist die G Alleinerbin des C.

II. Erbschaftsbesitz der H
Im Übrigen müsste die H auch Erbschaftsbesitzerin sein. Hier hatte die H ursprünglich Erbschaftsbesitz an der Briefmarke. Die Lederhandtasche gehörte nicht zum Nachlass. Allerdings sieht § 2019 I BGB vor, dass sich der Anspruch aus § 2018 BGB auch auf das erstreckt, was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erlangt, § 2019 I BGB. Hier hat die H die Briefmarke gegen die Lederhandtasche getauscht. Also erstreckt sich der Anspruch aus § 2018 BGB auch auf die Lederhandtasche.

III. Ergebnis
Die G hat gegen die H einen Anspruch auf Herausgabe der Handtasche aus §§ 2018, 2019 BGB.