Ausschluss des Schadensersatzanspruchs

Überblick - Ausschluss des Schadensersatzanspruchs

Im Rahmen der Schadensersatzansprüche der §§ 280 ff. BGB kann ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs zu prüfen sein. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruch gilt nicht nur im Schuldrecht, sondern insbesondere auch im Deliktsrecht. 

I. Gesetzlich

Der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs kann gesetzlich geregelt sein.

a) Mitverschulden, § 254 BGB

Ein gesetzlich geregelter Ausschluss des Schadensersatzanspruchs findet sich in § 254 BGB und betrifft das sogenannte Mitverschulden. Beispiel: A besucht ein Repetitorium des B. B lässt einen Stuhl derart unglücklich herumstehen, dass A stürzt. Wäre A jedoch nicht so wild gelaufen, wäre er auch nicht gestolpert. A hat gegen B  daher zwar einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB. Allerdings trifft B ein Mitverschulden, sodass aus dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken eine Kürzung des Anspruchs erfolgt.

b) §§ 104 ff. SGB VII

Ebenso besteht ein gesetzlicher Ausschluss des Schadensersatzanspruchs gemäß § 104 SGB VII, welcher den innerbetrieblichen Schadensausgleich regelt. Beispiel: C lässt in seinem Büro eine Schublade offen stehen. Als seine Sekretärin S um die Ecke gerannt kommt, rammt sie sich die Schublade in ihr Bein. Daraus folgt eigentlich, dass S gegen C einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB hat. Hier folgt ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs jedoch aus § 104 SGB VII, da die Haftung des Unternehmers bei Personenschäden im Betrieb ausgeschlossen ist, sofern dieser nicht vorsätzlich handelt. Denn der Unternehmer zahlt für diese Fälle regelmäßig in die Berufsgenossenschaft ein, welche die Heilbehandlungskosten ersetzt. Dieser Ausschluss des Schadensersatzanspruchs gilt im Übrigen auch für Schäden zwischen zwei Arbeitnehmern. 

II. Ungeschrieben

Weiterhin kann ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs auch aus ungeschriebenen Grundsätzen folgen.

1. Betrieblich veranlasste Tätigkeit

Dies gilt beispielsweise bei den arbeitsrechtlichen Grundsätzen über die betrieblich veranlasste Tätigkeit. Fallbeispiel: Die Sekretärin S macht im Unternehmen des A etwas kaputt. A hätte eigentlich einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB, da S die Nebenpflicht trifft, darauf zu achten, dass nichts kaputt geht. Vermutlich hat die S jedoch mit Sachwerten und Vorgängen zu tun, welche ihr Gehalt bei weitem übersteigen, sodass es dazu kommen könnte, dass die Schäden größer sind als ihr Lohn und durch eine Verrechnung S am Ende des Monats keinen Lohn erhält. Um dies zu verhindern, wird ein dreistufiges Modell über den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs herangezogen. Einfache Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hat den Ausschluss des Schadensersatzanspruchs zur Folge. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine hälftige Haftung zum Tragen. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor, haftet der Arbeitnehmer voll.

2. Grundsätze der gestörten Gesamtschuld

Ebenso kann ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs bei den Grundsätzen  der gestörten Gesamtschuld zu beachten sein. Hier stellt sich die Frage, wie es sich verhält, wenn bei drei Beteiligten zugunsten eines der beiden Schädiger eine Haftungsprivilegierung eingreift.

 

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