Fall: Apotheke
Anton Ahrens, seine Freundin Bertha Bongers, mit der er zusammen lebt und die ein Kind von ihm hat, sowie Clara Cordes erwägen schon seit längerem einen Überfall auf eine Apotheke. Anton und Clara haben bereits zwei Fahrräder gestohlen, die bei der Fahrt zum und vom Tatort benutzt werden sollen. An einem Abend sehen sich die drei die in Betracht kommenden Apotheken an. Anton schlägt die Ahorn-Apotheke vor, die die besten Fluchtmöglichkeiten biete. Das überzeugt die beiden anderen und sie beschließen einvernehmlich, die Ahorn-Apotheke zu überfallen. Am nächsten Vormittag machen sie sich auf den Weg zur Apotheke. Anton geht zu Fuß und schiebt einen Kinderwagen vor sich her, in dem sein und Berthas 15 Monate alter Sohn liegt. Bertha und Carla fahren mit den gestohlenen Rädern. Jeder hat eine geladene Gaspistole bei sich. Der Tatplan sieht vor, dass die Frauen je einen Kunden oder Apothekenmitarbeiter die Pistole an den Kopf halten sollen, um der Forderung nach Geld Nachdruck zu verleihen, während Anton über den Tresen springen und verlangen soll, dass der Apotheker eine mitgebrachte Plastiktüte mit Geld füllt. Vor der Apotheke bekommt Anton Bedenken und sagt den beiden Frauen, man solle das Vorhaben aufgeben. Die lehnen dies jedoch ab. Anton sagt nun, er jedenfalls, wolle mit der Sache nichts mehr zu schaffen und auch kein Geld haben und entfernt sich mit dem Kinderwagen.
Die beiden Frauen betreten mit gezogener Waffe allein die Apotheke. Bertha hält ihre Gaspistole der Kundin Uschi Ulmer an die Schläfe, während Carla über den Tresen springt und von dem Apotheker Peter Petersen verlangt, den Kasseninhalt in die hingestellte Plastiktüte zu schütten, andernfalls werde die Kundin “abgeknallt”. Petersen tut das Verlangte. Die Kasse ist von jedermann einfach zu öffnen.
Bertha und Carla teilen in Berthas Wohnung die Beute - 2.200,00 € - hälftig unter sich auf. Bertha zahlt mit ihrem Anteil ein Darlehen zurück, das sie und Anton vor einiger Zeit bei einem Bekannten Meyer aufgenommen haben. Meyer wundert sich, dass Bertha plötzlich so viel Geld hat, stellt jedoch hierzu keine Fragen und steckt das Geld ein.
Der Sachverhalt ist strafrechtlich zu begutachten. Der Diebstahl der Fahrräder und § 261 StGB sind nicht zu prüfen.
Die beiden Frauen betreten mit gezogener Waffe allein die Apotheke. Bertha hält ihre Gaspistole der Kundin Uschi Ulmer an die Schläfe, während Carla über den Tresen springt und von dem Apotheker Peter Petersen verlangt, den Kasseninhalt in die hingestellte Plastiktüte zu schütten, andernfalls werde die Kundin “abgeknallt”. Petersen tut das Verlangte. Die Kasse ist von jedermann einfach zu öffnen.
Bertha und Carla teilen in Berthas Wohnung die Beute - 2.200,00 € - hälftig unter sich auf. Bertha zahlt mit ihrem Anteil ein Darlehen zurück, das sie und Anton vor einiger Zeit bei einem Bekannten Meyer aufgenommen haben. Meyer wundert sich, dass Bertha plötzlich so viel Geld hat, stellt jedoch hierzu keine Fragen und steckt das Geld ein.
Der Sachverhalt ist strafrechtlich zu begutachten. Der Diebstahl der Fahrräder und § 261 StGB sind nicht zu prüfen.
1. Tatkomplex: Der Überfall auf die Apotheke
1. Teil: Strafbarkeit von B und C
A. Strafbarkeit gem. §§ 249, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB durch Richten der Waffe auf U und Anweisung an P, den Kasseninhalt in die Plastiktüte zu schütten
B und C könnten sich gem. §§ 249, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB wegen schweren Raubes in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem B der Kundin U die Gaspistole an die Schläfe hielt, während C unter Hinweis auf die Gefahr für U vom P den Kasseninhalt in die Plastiktüte schütten ließ.
I. Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
Bei den Geldscheinen und –münzen aus der Kasse müsste es sich um fremde bewegliche Sachen handeln. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Geldscheine und –münzen sind körperliche Gegenstände und somit Sachen. Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Dies trifft auf Geldscheine und –münzen zu. Sie sind also auch beweglich. Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Das Geld aus der Kasse steht weder im Alleineigentum von B und C noch ist es herrenlos. Es ist somit auch fremd. Bei den Geldscheinen und –münzen handelt es sich um fremde bewegliche Sachen.
2. Wegnahme
B und C müssten das Geld auch weggenommen haben. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache.
a) Fremder Gewahrsam und Begründung neuen Gewahrsams
Zunächst müsste fremder Gewahrsam bestanden haben. Ursprünglich hatte P die tatsächliche Sachherrschaft über den Kasseninhalt. Diese Sachherrschaft wurde auch von einem Herrschaftswillen getragen. Es bestand also fremder Gewahrsam. B und C müssten auch neuen Gewahrsam begründet haben. B und C nahmen das Geld an sich und verließen anschließend damit die Apotheke. Spätestens mit dem Verlassen der Apotheke erlangten sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld und hatten diesbezüglich auch einen Herrschaftswillen. Sie begründeten also auch neuen Gewahrsam.
b) Bruch
Die Gewahrsamsverschiebung müsste auch durch Bruch erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. P hat auf Verlangen von B und C den Kasseninhalt selbst in die Plastiktüte geschüttet. Es erscheint somit fraglich, ob hier ein Einverständnis des P gegeben ist. Dann würde eine Wegnahme ausscheiden und somit kein Raub, sondern eine räuberische Erpressung in Betracht kommen. Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist umstritten.
aa) Eine Ansicht (hL)
Eine Ansicht stellt für die Abgrenzung auf die innere Willensrichtung des Opfers ab. Hierbei wird darauf abgestellt, ob das Opfer davon ausgeht, eine Verhaltensalternative zu haben. Sieht es die Gewahrsamsverschiebung als von seinem Verhalten abhängig an, so sei kein Gewahrsamsbruch, sondern eine Vermögensverfügung gegeben. Dann liege keine Wegnahme und somit kein Raub, sondern eine räuberische Erpressung vor. Erscheine es dem Opfer dagegen in der konkreten Zwangslage gleichgültig, wie es sich verhält, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seiner Mitwirkung eintritt, liege hingegen ein Gewahrsamsbruch vor. Dann sei eine Wegnahme und somit ein Raub gegeben. Im vorliegenden Fall bedurfte es zur Öffnung der Kasse keines Schlüssels, keiner Tastenkombination oder einer anderweitigen Mitwirkung des P. Vielmehr war die Kasse für jedermann einfach zu öffnen. Aus Sicht des P war es somit gleichgültig, ob er das Geld in die Plastiktüte schüttete oder nicht, weil die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seiner Mitwirkung erfolgen würde. Er ging also davon aus, dass die Gewahrsamsverschiebung unabhängig von seinem Verhalten eintreten würde. Nach dieser Ansicht läge ein Gewahrsamsbruch und somit eine Wegnahme vor.
bb) Weitere Ansicht (BGH)
Nach einer weiteren Ansicht ist für die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Liege ein „Nehmen“ durch den Täter vor, handele es sich um einen Gewahrsamsbruch und somit um eine Wegnahme. Dann käme ein Raub in Betracht. Liege dagegen ein „Geben“ durch das Opfer vor, so sei kein Gewahrsamsbruch und demnach auch keine Wegnahme im Sinne des Raubes gegeben. Es handele sich dann um eine räuberische Erpressung. Hier schüttete P das Geld aus der Kasse selbst in die Plastiktüte. Er gab das Geld also an B und C heraus. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt somit ein „Geben“ durch das Opfer vor. Nach dieser Ansicht wäre also kein Gewahrsamsbruch und somit auch keine Wegnahme gegeben.
cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist daher eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht zunächst die Strukturgleichheit der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB zum Betrug gem. § 263 StGB. Beide Delikte sind – im Gegensatz zum Diebstahl gem. § 242 StGB und zum Raub gem. § 249 StGB – sog. Selbstschädigungsdelikte. Zudem wird auch beim Betrug unstreitig eine Vermögensverfügung in den Gesetzestext hineingelesen. Es liegt daher nahe, dies auch bei der räuberischen Erpressung zu fordern. Zudem lässt sich für die erste Ansicht mit der Systematik argumentieren. Die zweite Ansicht hat zur Folge, dass der Raub eine Qualifikation der (räuberischen) Erpressung darstellen würde. Der Raub gem. § 249 StGB steht allerdings vor der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB. Qualifikationen stehen jedoch üblicherweise im Gesetz hinter dem Grunddelikt. Zudem entstünde nach der zweiten Auffassung ein Wertungswiderspruch zu § 248b StGB. Hiernach ist eine Gebrauchsanmaßung nur bei Fahrrädern und Kraftfahrzeugen strafbar. Würde allerdings jemand mit dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel eine Gebrauchsanmaßung durchführen, so würde die zweite Ansicht eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung annehmen können, weil sie die §§ 253, 255 StGB als Auffangtatbestand des § 249 StGB ansieht. Damit würde sie die grundsätzliche Straflosigkeit der Gebrauchsanmaßung umgehen. Dem lässt sich jedoch entgegen halten, dass die erste Ansicht zur Entstehung von Strafbarkeitslücken führt. Bei einer Wegnahme unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel ohne Zueignungsabsicht würde ein Raub gem. § 249 StGB ausscheiden. Die erste Ansicht nimmt jedoch entweder eine Wegnahme und somit einen Raub oder eine Vermögensverfügung und somit eine räuberische Erpressung an. Raub und räuberische Erpressung stehen danach also in einem Exklusivverhältnis. Wurde eine Wegnahme bereits bejaht, so kann nach der ersten Ansicht also keine räuberische Erpressung mehr angenommen werden. Es käme allenfalls noch eine Strafbarkeit wegen Nötigung gem. § 240 StGB in Betracht. Die zweite Ansicht sieht die räuberische Erpressung als Auffangtatbestand des Raubes. Auf diese Weise vermeidet sie die als Konsequenz der ersten Ansicht auftretenden Strafbarkeitslücken. Für die zweite Ansicht sprechen zudem praktische Erwägungen. Das Vorliegen eines Raubes ist bei einer Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild viel einfacher nachweisbar als bei einer Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers. Zudem spricht auch der Wortlaut des § 253 StGB („Handeln, Dulden oder Unterlassen“) für die zweite Ansicht. Aus diesem lässt sich das Erfordernis einer Vermögensverfügung nicht ableiten. Aus diesen Gründen ist der zweiten Auffassung zu folgen. Es liegt kein Gewahrsamsbruch vor.
c) Ergebnis
Eine Wegnahme ist daher zu verneinen.
3. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
II. Ergebnis
B und C haben sich nicht gem. §§ 249, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit gem. §§ 253 I, 255, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB durch Richten der Waffe auf U und Anweisung an P, den Kasseninhalt in die Plastiktüte zu schütten
Durch dieselben Handlungen könnten B und C sich jedoch gem. §§ 253 I, 255, 250 I Nr. 1a, 1c, II Nr. 1, 25 II StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Dann müssten B und C zunächst ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben.
a) Gewalt gegen eine Person
Sie könnten zunächst Gewalt gegen eine Person angewendet haben. Gewalt ist jeder körperlich wirkende Zwang. B hielt der U eine Gaspistole an die Schläfe. Hiervon ging jedoch kein körperlich wirkender Zwang aus. B hat also keine Gewalt gegen eine Person angewendet.
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
B und C könnten jedoch mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht haben. Drohen ist das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. B richtete die Gaspistole auf U und C kündigte an, B werde die U mit der Gaspistole „abknallen“. Ein Schuss mit einer Gaspistole auf den Kopf kann schwere Verletzungen oder gegebenenfalls sogar den Tod herbeiführen. Zudem hätte B jederzeit den Abzug betätigen können. B und C kündigten somit eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der U an. Es ist davon auszugehen, dass P es als nachteilige Veränderung der Außenwelt empfinden würde, wenn U verletzt oder getötet wird. B und C stellten P somit ein zukünftiges Übel in Aussicht. B richtete die Gaspistole auch bereits auf U und hätte – gegebenenfalls auf Anweisung der C – jederzeit den Abzug drücken können, sodass B und C auch Einfluss auf den Eintritt des Übels hatten. C und B haben mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der Bedrohte (U) und die Genötigte (P) nicht identisch sind. Einigkeit besteht hierbei zunächst darüber, dass in solchen Fällen ein Näheverhältnis zwischen Bedrohtem und Genötigtem erforderlich ist. Wie dieses Näheverhältnis beschaffen sein muss, ist allerdings umstritten.
aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht fordert ein Näheverhältnis im Sinne eines entschuldigenden Notstands gem. § 35 StGB. Der Bedrohte muss für den Genötigten demnach ein Angehöriger oder eine andere nahestehende Person sein. U ist keine Angehörige des P. Sie steht zu ihm auch nicht in einem dem Angehörigenverhältnis vergleichbaren engen Näheverhältnis. Ein Näheverhältnis i.S.d. § 35 StGB besteht also nicht. Nach dieser Ansicht wäre ein Näheverhältnis also zu verneinen.
bb) Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht lässt für ein Näheverhältnis ausreichen, dass der Genötigte sich für das Schicksal des Bedrohten verantwortlich fühlt. Nach lebensnaher Auslegung ist davon auszugehen, dass P sich als Apotheker für das Schicksal seiner Kundin verantwortlich fühlt. Nach dieser Auffassung läge ein Näheverhältnis demnach vor.
cc) Stellungnahme
Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist somit eine Stellungnahme erforderlich. Für die erste Ansicht spricht, dass die Nötigungsdelikte ohne das Erfordernis eines Näheverhältnisses i.S.d. § 35 StGB uferlos wären. Für die zweite Ansicht spricht jedoch der Wortlaut der Nötigungsdelikte. Dieser bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist. Zudem würde die erste Ansicht zu erheblichen Strafbarkeitslücken führen. Zu folgen ist somit der zweiten Auffassung. Ein Näheverhältnis ist gegeben.
c) Ergebnis
B und C haben mit der Drohung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt.
2. Zurechnung der Tathandlungen, § 25 II StGB
Die Tathandlungen müssten B und C gem. § 25 II StGB gegenseitig zuzurechnen sein. Dies setzt einen gemeinsamen Tatplan sowie eine gemeinschaftliche Begehung voraus. Ein gemeinsamer Tatplan lag vor. Zudem handelten B und C arbeitsteilig und hätten jederzeit auf das Handeln des anderen einwirken können. Auch eine gemeinschaftliche Begehung ist somit gegeben. Die Tathandlungen sind ihnen somit gem. § 25 II StGB gegenseitig zuzurechnen.
3. Nötigungserfolg
Es müsste auch ein Nötigungserfolg vorliegen. Eine Ansicht (hL) verlangt hierfür eine Vermögensverfügung, eine andere Ansicht (BGH) lässt hingegen jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen ausreichen. Wie bereits oben erörtert, ist der zweiten Auffasung zu folgen. Es reicht somit jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen als Nötigungserfolg aus. P hat das Geld in die Plastiktüte geschüttet. Er hat also eine Handlung vorgenommen. Ein Nötigungserfolg liegt somit vor.
4. Vermögensnachteil
Durch die Nötigung müsste es auch zu einem Vermögensnachteil gekommen sein. P fehlen durch die Nötigung 2200 Euro in seiner Kasse. Ihm ist somit ein Vermögensnachteil entstanden.
5. Qualifikationen, § 250 StGB
B und C könnten außerdem die Qualifikationsmerkmale des § 250 StGB verwirklicht haben.
a) Beisichführen einer Waffe, § 250 I Nr. 1a StGB
B und C könnten zunächst i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB Waffen bei sich geführt haben. Waffen i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB sind Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hier führten B und C Gaspistolen mit sich. Gaspistolen sind dazu bestimmt und geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Sie sind somit Waffen i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB. Beisichführen i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB bedeutet, dass der Täter eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe hat. B und C konnten jederzeit auf die Gaspistolen zugreifen. Sie führten sie somit auch bei sich. B und C haben i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB eine Waffe bei sich geführt.
b) Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 I Nr. 1c StGB
B und C könnten zudem durch die Tat eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht haben. Erforderlich ist hier eine konkrete Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn das Opfer in eine Situation gebracht wird, in der es bereits unmittelbar der Möglichkeit einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob der Erfolg ausbleibt. B und C konnten die Situation hier noch beherrschen. Der Eintritt einer schweren Gesundheitsschädigung hing nicht nur vom Zufall ab. Eine konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i.S.d. § 250 I Nr. 1c StGB ist somit zu verneinen.
c) Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, § 250 II Nr. 1 StGB
B und C könnten ihre Waffen auch i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB verwendet haben. Verwenden i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB verlangt ein Einsetzen als Nötigungsmittel. B hat der U die Gaspistole an die Schläfe gehalten und C drohte damit, den Abzug zu drücken. B und C haben die Waffen also als Nötigungsmittel eingesetzt. Sie haben sie somit i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB verwendet.
d) Ergebnis
B und C haben die Qualifikationsmerkmale des § 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB verwirklicht. § 250 I Nr. 1a StGB tritt jedoch wegen Spezialität hinter § 250 II Nr. 1 StGB zurück.
6. Vorsatz und Absicht rechtswidriger Bereicherung
B und C müssten auch Vorsatz und die Absicht rechtswidriger Bereicherung gehabt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. B und C wollten unter Einsatz einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eine Handlung und hierdurch einen Vermögensnachteil herbeiführen. Sie waren sich auch der die Zurechnung nach § 25 II StGB begründenden Umstände bewusst. Auch wollten sie Waffen bei sich führen und diese verwenden. Sie handelten also vorsätzlich. Die Bereicherungsabsicht besteht aus der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der Stoffgleichheit, der Rechtswidrigkeit der Bereicherung sowie dem Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. B und C kam es darauf an, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser stellt auch die Kehrseite des Vermögensnachteils des P dar, ist also auch stoffgleich zu diesem. B und C hatten außerdem auch keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil. Der Vermögensvorteil war somit rechtswidrig. Dessen waren sie sich auch bewusst. Sie handelten in der Absicht rechtswidriger Bereicherung.
7. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. B und C handelten damit rechtswidrig.
III. Schuld
Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. B und C handelten also auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
B und C haben sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB durch Richten der Waffe auf U und Anweisung an P, den Kasseninhalt in die Plastiktüte zu schütten
B und C könnten sich durch dieselben Handlungen auch gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB wegen erpresserischen Menschenraubes in Mittäterschaft strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
Dann müssten sie einen Menschen entführt oder sich ihm bemächtigt haben.
1. Entführen eines Menschen
Entführen eines Menschen ist das Herbeiführen einer Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers. Eine Ortsveränderung liegt hier nicht vor. Ein Entführen ist nicht gegeben.
2. Sich bemächtigen
Der Täter bemächtigt sich eines Menschen, wenn er die physische Herrschaft über ihn erlangt. Durch das Vorhalten der Gaspistole erlangte B die physische Herrschaft über die U. Sie bemächtigte sich somit der U.
3. Zurechnung der Tathandlung, § 25 II StGB
Die Tathandlung der B wird der C gem. § 25 II StGB zugerechnet (s.o.).
4. Vorsatz
B und C wollten sich der U bemächtigen. Sie waren sich auch der die Zurechnung gem. § 25 II StGB begründenden Umstände waren bewusst. Sie handelten vorsätzlich.
5. Erpressungsausnutzungsabsicht
B und C müssten auch in der Absicht gehandelt haben, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zur Erpressung auszunutzen. B und C kam es auch darauf an, die Sorge des P um das Wohl der U zur Begehung einer schweren räuberischen Erpressung auszunutzen. Hiernach läge eine Erpressungsausnutzungsabsicht also vor. Die Erpressung tritt stets hinter dem erpresserischen Menschenraub zurück. Würde man in allen Fällen, in denen ein „Sich bemächtigen“ und eine Erpressung gegeben sind, eine Erpressungsausnutzungsabsicht annehmen, würde der Tatbestand der Erpressung daher im Ergebnis leerlaufen. Zudem erscheint ein solches Ergebnis aufgrund des hohen Strafrahmens des § 239a StGB nicht sachgerecht. Der § 239a StGB muss daher in den genannten Fällen dahingehend teleologisch reduziert werden, dass eine Stabilisierung der Opferlage erforderlich ist. Eine solche ist gegeben, wenn der Täter neben der Erpressungshandlung noch eine weitere Nötigungshandlung vornimmt. B bemächtigte sich hier der U, erpresst wurde hingegen der P. Allerdings stellt das „Sich bemächtigen“ hier zugleich auch die Erpressungshandlung dar. Eine weitere Nötigungshandlung wird nicht vorgenommen. Eine Stabilisierung der Opferlage liegt also nicht vor. Eine Erpressungsausnutzungsabsicht ist somit zu verneinen.
6. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
II. Ergebnis
B und C haben sich nicht gem. §§ 239a I, 1. Fall, 25 II StGB strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit gem. § 239b I, 1. Fall, 25 II StGB
Durch dieselben Handlungen könnten B und C sich aber gem. § 239b I, 1. Fall, 25 II StGB wegen Geiselnahme in Mittäterschaft strafbar gemacht haben. Auch hier wäre jedoch eine stabilisierte Opferlage erforderlich. Eine solche liegt nicht vor (s.o.). B und C haben sich nicht gem. § 239b I, 1. Fall, 25 II StGB strafbar gemacht.
E. Strafbarkeit gem. §§ 239 I, 25 II StGB
Durch dieselben Handlungen könnten B und C sich jedoch gem. § 239 I, 25 II StGB wegen Freiheitsberaubung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben. Hierfür ist eine Freiheitsberaubung erforderlich. B hat U die Gaspistole vorgehalten. Allerdings muss mangels gegenteiliger Angaben im Sachverhalt davon ausgegangen werden, dass sich dies nur auf einen sehr kurzen Zeitraum erstreckte. Nach dem strafrechtlichen Bagatellprinzip muss eine Freiheitsberaubung daher verneint werden. B und C haben sich nicht gem. § 239 I, 25 II StGB strafbar gemacht.
F. Strafbarkeit gem. §§ 241, 25 II StGB durch Richten der Gaspistole auf U und die Ankündigung, U werde „abgeknallt“
B und C könnten sich gem. §§ 241, 25 II StGB wegen Bedrohung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem die B die Gaspistole auf U richtete und C drohte, B werde U „abknallen“. B und C haben die U mit der Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens bedroht. Sie wollten dies auch und handelten damit vorsätzlich. Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Sie haben sich somit auch gem. §§ 241, 25 II StGB strafbar gemacht.
G. Strafbarkeit gem. §§ 123 I, 25 II StGB durch das Betreten der Apotheke
B und C könnten sich zudem gem. §§ 123 I, 25 II StGB wegen Hausfriedensbruch in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem sie die Apotheke betraten.
I. Tatbestand
1. Geschäftsraum
Bei der Apotheke handelt es sich um einen Geschäftsraum.
2. Eindringen
B und C müssten jedoch auch in die Apotheke eingedrungen sein. Dies ist der Fall, wenn sie diese ohne oder gegen den Willen des Berechtigten P betreten haben. Bei Geschäftsräumen ist eine generelle Erlaubnis des Inhabers zum Betreten durch Kunden gegeben. Hiervon wird allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn das äußere Erscheinungsbild des Betretens von dem Verhalten abweicht, das durch die generelle Erlaubnis gedeckt ist. B und C betraten die Apotheke mit gezogenen Gaspistolen. Das äußere Erscheinungsbild des Betretens wich damit von dem Verhalten ab, das durch die generelle Erlaubnis zum Betreten gedeckt ist. B und C betraten die Apotheke somit ohne den Willen des P. Sie sind in die Apotheke eingedrungen.
3. Vorsatz
B und C wollten in die Apotheke eindringen. Sie handelten vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Strafantrag, § 123 II StGB
Der gem. § 123 II StGB erforderliche Strafantrag müsste gestellt werden.
IV. Ergebnis
B und C haben sich gem. §§ 123 I, 25 II StGB strafbar gemacht.
H. Konkurrenzen
Die Bedrohung gem. §§ 241, 25 II StGB tritt hinter der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB zurück. Zwischen der räuberischen Erpressung und dem Hausfriedensbruch gem. §§ 123 I, 25 II StGB liegt gem. § 52 StGB Tateinheit. B und C haben sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II; 123 I, 25 II; 52 StGB strafbar gemacht.
2. Teil: Strafbarkeit des A
A. Strafbarkeit des A gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB durch Besorgen der Fahrräder, Aussuchen der Apotheke und Planung des Überfalls
A könnte sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft strafbar gemacht haben, indem er die Fluchtfahrräder besorgte, die zu überfallende Apotheke aussuchte und mit B und C den Überfall plante.
I. Tatbestand
1. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
A selbst hat kein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt, sondern nur B und C.
2. Zurechnung der Tathandlungen, § 25 II StGB
Dies müsste A gem. § 25 II StGB zuzurechnen sein.
a) Gemeinschaftliche Begehung
Dafür müsste eine gemeinschaftliche Begehung vorliegen. A war bei der Begehung der Tat nicht am Tatort anwesend. Fraglich ist, ob jemand, der im Ausführungsstadium keinen eigenen Beitrag mehr leistet und insbesondere nicht am Tatort zugegen ist, Täter sein kann.
aa) Erste Ansicht (Strenge Tatherrschaftslehre)
Nach einer Auffassung in der Literatur, der sog. strengen Tatherrschaftslehre, setzt eine Tatherrschaft stets voraus, dass der Beteiligte wesentlich bei der Ausführung tätig wird. Eine körperliche Anwesenheit am Tatort ist dafür zwar nicht unbedingt erforderlich, jedoch muss dann die fehlende Präsenz durch eine Verbindung per Telefon oder Funk kompensiert werden, die dem Abwesenden die Möglichkeit gibt, den Einsatz aus der Ferne zu leiten. Durch die bloße Leistung von Beiträgen im Vorfeld – selbst wenn es sich um wesentliche Beiträge handelt – kann hingegen keine Tatherrschaft begründet werden. Hier hatte A aufgrund des fehlenden Kontaktes zu B und C während der Tatausführung keine eigene Tatherrschaft. Er wäre demnach nicht als Mittäter anzusehen.
bb) Zweite Ansicht (BGH)
Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für eine Täterschaft objektiv jeder die Verwirklichung des Tatbestands fördernder Beitrag (und damit auch Beiträge im Vorbereitungsstadium) aus. Eine Anwesenheit am Tatort ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist vielmehr, ob ein Täterwille vorhanden ist. Zum Zeitpunkt der Planung, des Besorgens der Fahrräder und des Aussuchens der Apotheke hatte A den Willen zur Täterschaft. Nach dieser Ansicht wäre er also als Mittäter zu sehen.
cc) Dritte Ansicht
Eine weitere Ansicht geht von einer funktionalen Tatherrschaft aus. Sie fordert für die Annahme von Täterschaft eine Tatherrschaft. Diese soll auch bei einer Mitwirkung ausschließlich in der Vorbereitungsphase vorliegen, wenn die Mitwirkung so gewichtig ist, dass das „Minus“ in der Ausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen wird. A plante den Überfall gleichberechtigt mit C und B. Er besorgte die Fluchtfahrräder und war sogar derjenige, der die Ahorn-Apotheke als Tatort aussuchte. Er leistete somit in der Planungsphase einen erheblichen Beitrag. Seine Mitwirkung ist also so gewichtig, dass das „Minus“ in der Ausführung durch ein „Plus“ in der Vorbereitungsphase ausgeglichen wird. Er hatte Tatherrschaft. Auch hiernach wäre er also als Mittäter anzusehen.
dd) Stellungnahme
Gegen die strenge Tatherrschaftslehre spricht, dass derjenige, der an der Planung wesentlich mitwirkt und den Tatablauf erheblich mitgestaltet, die Tat zumeist als seine eigene ansieht, auch wenn sich seine Beiträge auf das Vorbereitungsstadium beschränken. Auch ist der Erfolg als Resultat seines zielstrebig lenkenden und gestaltenden Willens anzusehen. Es handelt sich dabei nicht um die fremde Tat eines Dritten, sondern um den Beitrag zu einer mit seinen Komplizen gemeinschaftlich begangenen Tatausführung. Außerdem scheint es angesichts der leitenden Rolle und der herausragenden Funktion als Organisator nicht sachgerecht, den an der Planung wesentlich Beteiligten als Randfigur des Geschehens zu betrachten und lediglich als Beihilfeleistenden (mit der zwingenden Milderung nach § 27 II 2 StGB) zu bestrafen. Zudem erscheint eine Beurteilung danach, ob Kontakt zwischen den Beteiligten besteht oder nicht, eher zufällig und willkürlich. Aus diesen Gründen ist die strenge Tatherrschaftslehre abzulehnen. Da die übrigen Auffassungen zum selben Ergebnis kommen, ist eine weitere Streitentscheidung entbehrlich. A ist als Mittäter zu sehen. Eine gemeinschaftliche Begehung liegt vor.
b) Gemeinsamer Tatplan
Ursprünglich lag ein gemeinsamer Tatplan von A, B und C zur Begehung einer schweren räuberischen Erpressung vor. Es stellt sich allerdings die Frage, welche Bedeutung es hat, dass A noch vor Beginn der Tatausführung nichts mehr mit der Tat zu tun und auch kein Geld mehr haben wollte. Wie der Ausstieg aus dem gemeinsamen Tatplan vor dem Versuch zu beurteilen ist, ist umstritten. A müsste jedoch auch wirklich vor dem Versuchsstadium ausgestiegen sein. Er müsste sich also zu einem Zeitpunkt von der Tatausführung losgesagt haben, in dem noch kein unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB gegeben war. Der Täter setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet. Dies ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatvollendung einmünden sollen und deswegen aus seiner Sicht bereits eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Hier standen A, B und C zunächst nur vor der Apotheke. Zu diesem Zeitpunkt nahmen sie noch keine Handlungen vor, die nach ihrer Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vollendung der schweren räuberischen Erpressung einmünden sollten. Erst das Betreten der Apotheke mit gezogenen Gaspistolen sollte nach der Vorstellung von B und C ohne wesentliche Zwischenschritte in die Vollendung der Tat einmünden. Erst in diesem Zeitpunkt waren aus ihrer Sicht auch die Entscheidungsfreiheit und das Vermögen des P konkret gefährdet. Die Schwelle zum „jetzt geht es los“ wurde somit erst beim Betreten der Apotheke durch B und C überschritten. Ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB war also erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. A hatte bereits vorher geäußert, dass er mit der Tatausführung und dem Geld nichts mehr zu tun haben wolle und hatte den Tatort bereits verlassen. Er stieg somit bereits vor dem Versuchsstadium aus dem gemeinsamen Tatplan aus.
aa) Eine Ansicht
Eine Ansicht verneint bei einem Ausstieg aus dem gemeinsamen Tatplan vor dem Versuchsstadium das Vorliegen eines gemeinsamen Tatplans. Ein solcher läge hiernach also nicht vor.
bb) Weitere Ansicht
Nach einer Ansicht kommt es darauf an, ob die ursprünglich geplante Tat weitgehend mit der später ausgeführten Tat identisch ist. Entscheidend für eine solche Tatidentität sind etwa der Tag der Begehung, die Zusammensetzung der Beteiligten und die Rolle der einzelnen Beteiligten. Hier handelte es sich bei der überfallenen Apotheke um die von A ausgesuchte Apotheke. Zudem wurde die Tat auch wie von A mitgeplant ausgeführt. Es kam auch kein weiterer Beteiligter hinzu. Tatidentität ist somit gegeben. Ein gemeinsamer Tatplan läge hiernach also vor. Allerdings ist im Rahmen der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB als notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal die Absicht rechtswidriger Bereicherung im Zeitpunkt der tatbestandlichen Handlung, also der Nötigung, erforderlich. Im Zeitpunkt der Nötigung wollte A bereits kein Geld aus der Apotheke mehr haben. Ihm kam es also nicht mehr darauf an, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Eine Absicht rechtswidriger Bereicherung im Zeitpunkt der Nötigung lag somit nicht vor. Auch nach dieser Ansicht ist im Ergebnis daher ein gemeinsamer Tatplan zu verneinen.
cc) Stellungnahme
Beide Ansichten kommen zum selben Ergebnis. Ein gemeinsamer Tatplan liegt nicht vor.
c) Ergebnis
Die Tathandlungen von B und C sind dem A nicht gem. § 25 II StGB zuzurechnen.
II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB durch Besorgen der Fahrräder, Aussuchen der Apotheke und Planung des Überfalls
A könnte sich durch dieselben Handlungen jedoch gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Es müsste zunächst eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. B und C haben eine schwere räuberische Erpressung verwirklicht (s.o.). Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt vor.
2. Hilfeleisten
A müsste auch Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten heißt zunächst Fördern der Haupttat. Umstritten ist jedoch, ob das Fördern auch ursächlich für die Haupttat sein muss. Nach einer Ansicht ist dies nicht erforderlich. Ein Hilfeleisten läge hiernach vor. Eine andere Ansicht fordert hingegen Ursächlichkeit. A hat die Fahrräder für die Flucht besorgt, die Tat mitgeplant und die Apotheke ausgesucht. Sein Förderungsbeitrag war somit zumindest mitursächlich für die Begehung der Haupttat, sodass auch hiernach ein Hilfeleisten gegeben ist. Die beiden Ansichten kommen also zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist entbehrlich. A hat Hilfe geleistet.
3. Vorsatz
A müsste auch mit Vorsatz bezüglich der Haupttat und bezüglich des Hilfeleistens gehandelt haben. Hinsichtlich der Haupttat müsste er diese in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung, jedoch nicht notwendig in allen Einzelheiten in seinen Vorsatz aufgenommen haben. A wollte zum Zeitpunkt des Diebstahls der Fahrräder, dass diese als Fluchtmöglichkeit nach einem Überfall auf eine Apotheke dienen. Die Ahorn-Apotheke suchte er selbst als Tatort aus und wollte demnach auch, dass der Überfall dort stattfindet. A wollte zudem auch, dass bei dem Überfall ein Mensch mit einer Gaspistole bedroht und auf diese Weise der Apotheker zur Herausgabe des Geldes genötigt werden soll. Zwar stellte sich A im Zeitpunkt der Erbringung seiner Förderungsbeiträge vor, dass er selber bei dem Überfall mitwirken würde, jedoch stellt dies keine qualitative Abweichung von der ursprünglich geplanten Tat ab. A wusste auch, dass B und C mit Bereicherungsabsicht handeln würden. A hatte die Haupttat also in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung erfasst. Dass er nach der Vornahme seines Gehilfenbeitrags die Begehung der Haupttat nicht mehr will, ist unbeachtlich, da der Vorsatz bezüglich der Haupttat nur im Zeitpunkt des Hilfeleistens vorliegen muss. A hatte Vorsatz bezüglich der Haupttat. Er ging bei der Erbringung seines Förderungsbeitrags jedoch davon aus, dass er selbst als Täter bei der Ausführung der Tat mitwirken würde. Er handelte also mit Täterwillen. Dieser Täterwille enthält allerdings auch den Willen, die Tatbegehung durch B und C zu fördern. A hatte also auch Vorsatz bezüglich des Hilfeleistens.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Rücktritt, § 24 StGB
A ist vor dem Versuch aus dem gemeinsamen Tatplan ausgestiegen. In Betracht kommen könnte somit ein strafbefreiender Rücktritt von der Beihilfe. Ob ein Rücktritt von der Beihilfe analog § 24 II StGB in Betracht kommt, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist ein solcher Rücktritt von der Beihilfe nicht möglich. Eine andere Auffassung bejaht diese Möglichkeit. Hiernach dürfte analog § 24 II 2, 2. Fall StGB jedoch keine Tatidentität vorliegen. Hier war jedoch eine solche Tatidentität gegeben (s.o.). Ein Rücktritt analog § 24 II StGB kommt somit auch nach der zweiten Ansicht nicht in Betracht. Eine Stellungnahme ist damit entbehrlich. A ist nicht strafbefreiend von der Beihilfe zurückgetreten.
IV. Ergebnis
A hat sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit gem. § 30 II, 3. Fall i.V.m. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB
Durch dieselben Handlungen hat A sich auch gem. § 30 II, 3. Fall i.V.m. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB wegen Versuch der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht.
D. Strafbarkeit gem. § 138 I Nr. 7 StGB durch Nichtanzeige des geplanten Überfalls
A könnte sich auch gem. § 138 I Nr. 7 StGB wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben, indem er den geplanten Überfall nicht anzeigte. Aus dem nemo tenetur Grundsatz (Art. 6 I EMRK) ergibt sich jedoch, dass niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken. A war Beteiligter an der schweren räuberischen Erpressung. Eine Anzeige hätte also auch zu seiner eigenen Strafverfolgung geführt. Er war daher nicht zur Anzeige verpflichtet. A hat sich somit nicht gem. § 138 I Nr. 7 StGB strafbar gemacht.
E. Konkurrenzen
Der Versuch der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung gem. § 30 II, 3. Fall i.V.m. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB tritt hinter der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB zurück. A hat sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht.
2. Tatkomplex: Die Rückzahlung des Darlehens
A. Strafbarkeit der B gem. § 263 I StGB durch Rückzahlung des Darlehens mit dem Geld aus der Apotheke
B könnte sich gem. § 263 I StGB wegen Betruges strafbar gemacht haben, indem sie dem M das Darlehen mit dem Geld zurückzahlte, dass sie durch den Überfall auf die Apotheke erlangt hatte.
I. Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
B müsste zunächst über Tatsachen getäuscht haben. Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung. B behauptet mit der Rückzahlung des Darlehens konkludent, dass sie Eigentümerin des Geldes ist. Die Eigentümerstellung der B ist ein Umstand der Gegenwart, der dem Beweis zugänglich ist. Sie ist also eine Tatsache. In Wirklichkeit gehört das Geld nicht der B, sondern dem P. Durch die Rückzahlung wirkte B also intellektuell auf das Vorstellungsbild des M ein, um ihn über ihre Eigentümerstellung in die Irre zu führen. Auch eine Täuschung liegt somit vor. B hat über eine Tatsache getäuscht.
2. Irrtum
Durch die Täuschung müsste auch ein Irrtum entstanden sein. Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Bei M entstand durch die Täuschung die Vorstellung, dass B Eigentümerin des Geldes sei, obwohl eigentlich P Eigentümer war. M hatte also eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Durch die Täuschung ist somit auch ein Irrtum entstanden.
3. Vermögensverfügung
Es müsste auch eine Vermögensverfügung vorliegen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. M sieht das Darlehen der B aufgrund der Zahlung als zurückgezahlt an. Er verzichtet demnach auf die Darlehensforderung gegen B. Diese Handlung wirkt sich unmittelbar vermögensmindern aus. Eine Vermögensverfügung liegt vor.
4. Vermögensschaden
Es müsste auch ein Vermögensschaden vorliegen, der unmittelbar auf der Vermögensverfügung beruht. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung ein negatives Saldo ergibt. Vor der Vermögensverfügung hatte M eine Darlehensforderung gegen die B. Nach der Vermögensverfügung hatte er diese nicht mehr. Allerdings hat er von B die Rückzahlung erhalten. Die Darlehensforderung könnte also beglichen sein. Allerdings müsste M dann auch Eigentümer des Geldes geworden sein. Gem. § 929 I 1, 932, 935 I BGB ist kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen möglich. Das Geld, mit dem B das Darlehen zurückgezahlt hat, erlangte sie durch eine schwere räuberische Erpressung. Es ist somit abhanden gekommen. Allerdings ist der gutgläubige Erwerb von abhanden gekommenen Sachen gem. § 935 II BGB ausnahmsweise doch möglich, wenn es sich bei den Sachen, wie hier, um Geld handelt. M konnte also gutgläubig das Eigentum an dem Geld erwerben. Ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt somit kein negatives Saldo. Ein Vermögensschaden liegt nicht vor.
5. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.
II. Ergebnis
B hat sich nicht gem. § 263 I StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des M gem. § 259 I StGB durch Annehmen des Geldes von B
M könnte sich gem. § 259 I StGB wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er das Geld von der B annahm. M hat sich eine Sache verschafft, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Er müsste dies jedoch auch vorsätzlich getan haben. B war lediglich überrascht davon, dass B plötzlich das Darlehen zurückzahlen konnte. Er rechnete jedoch nicht damit, dass sie das Geld durch eine Straftat erlangt haben könnte. Er handelte somit ohne Vorsatz. M hat sich nicht gem. § 259 I StGB strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
Im ersten Tatkomplex haben B und C sich gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II; 123 I, 25 II; 52 StGB und A gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht. Im zweiten Tatkomplex bleiben sowohl B als auch M straflos.