Problem - Ausstieg vor Versuch

Problem – Ausstieg vor Versuch

Das Problem „Ausstieg vor der Versuchsphase“ ergibt sich bei der mittäterschaftlichen Begehungsweise eines Delikts, und zwar, wenn zwei Personen einen gemeinsamen Tatplan geschmiedet haben, jedoch bevor dieser umgesetzt wird, also bevor einer der beiden in die Versuchsphase gelangt bzw. unmittelbar ansetzt, sich der andere von diesem Plan einseitig lossagt. Beispiel: A und B planen einen Raub auf eine Tankstelle und machen sich auch auf den Weg. Bevor sie jedoch bei der Tankstelle ankommen, sagt sich einer der beiden Täter los. Der andere führt die Tat wie ursprünglich geplant aus. Hier stellt sich die Frage, ob der Ausstieg vor Versuch dem sich lossagenden Täter hilft.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht geht davon aus, dass der Ausstieg vor Versuch immer zu einer Verneinung der Mittäterschaft führt, da der Vorsatz, welcher zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen muss, nicht mehr gegeben ist.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung kommt zu dem Ergebnis, dass ein Ausstieg vor Versuch nur nicht hilft, wenn Tatidentität besteht. Tatidentität meint, dass die geplante Tat mit der später ausgeführten Tat im Wesentlichen identisch ist. Beispiel: Die Tat wird am selben Tag, am selben Ort und gegenüber demselben Opfer ausgeführt. Tatidentität besteht dagegen nicht, wenn die Tat später oder mit einem anderen Täter ausgeführt wird. Es wird damit argumentiert, dass der Vorsatz zur Zeit des eigenen Tatbeitrags vorliegen muss. Der Tatbeitrag kann auch in der Planung oder dem Auskundschaften liegen und zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene Vorsatz. Liegt jedoch ein Delikt mit überschießender Innentendenz vor, dann muss die Innentendenz zur Zeit der Tatausführung vorliegen. Wenn jemand im Falle eines Raubes sich lossagt, liegt trotz Zueignungsabsicht keine Tatidentität vor.

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