Fall: Alte Liebe rostet nicht

Alfred Schimetzko (A), pensionierter Richter und passionierter Münzsammler, lebt in einer kleinen, aber feinen Wohnung in der Lübecker Altstadt. Dort genießt der mit seinen 75 Jahren noch rüstige A seinen Lebensabend. Nach der dramatischen Scheidung vor 15 Jahren meidet er das weibliche Geschlecht und widmet sich daher lieber eingehend seiner Münzsammlung und den regelmäßigen Opernbesuchen mit seinem alten Bekannten Ulrich. Den Rest der Zeit verbringt er mit seinem mittlerweile ebenfalls ergrauten Welsh Corgi Rüden Hermes, der ihm stets ein treuer Begleiter ist.
Das Leben treibt im Sommer 2014 so leise plätschernd dahin, als A bei einem Spaziergang mit Hermes an der Trave unerwartet einen Herzinfarkt erleidet. Glücklicherweise erholt sich A relativ schnell von den Folgen des Infarkts und kann nach zwei Wochen aus dem Krankenhaus entlassen werden. Allerdings machen sich seine beiden Kinder Friederike (F) und David (D) große Sorgen um die Gesundheit ihres Vaters. Da F und D im Süden Deutschlands leben und wissen, dass A den Norden nicht verlassen will, möchten sie A gut versorgt und untergebracht wissen. Aus diesem Grund melden sie A kurzentschlossen in dem Seniorenheim "Sonnenuntergang“ an, das nahe den Toren der Hansestadt im Grünen gelegen ist. Obwohl A viele seiner Habseligkeiten und sogar Hermes mitnehmen kann, leidet er unter dem Umzug, mit welchem er den unwiderruflichen Verlust seiner Unabhängigkeit verbindet. Doch noch bevor sich A in einen unausstehlichen Griesgram verwandeln kann, lernt er im Dezember 2014 Neuzugang Gabriele (G) kennen. Trotz eisig kalter Monate erlebt A in dieser Zeit mit G den zweiten, ja vielleicht sogar den ersten richtigen Frühling seines Lebens. A und G teilen nicht nur ihre Liebe zu Hunden, sondern auch die Leidenschaft des Münzensammelns.
Da A und G im Mai 2015 mittlerweile so eng miteinander verbunden sind, dass sie alles miteinander unternehmen, will A für den Ernstfall gerüstet sein und teilt G bei einem romantischen Spaziergang Folgendes mit:
"Gaby, Du weißt, mit Dir fühle ich mich jung wie nie. Falls mir aber doch einmal etwas zustoßen sollte, möchte ich, dass Du Dich um Hermes kümmerst. Außerdem habe ich bei meiner Bank X ein kleines Schließfach, in welchem meine Münzsammlung und ein Sparbuch liegen. Für den Fall, dass ich sterbe, soll beides Dir gehören und Dich an unsere wundervollen gemeinsamen Tage erinnern.“
Mit diesen Worten übergab A der G den einzigen Schlüssel für das Schließfach und die dazugehörige Vollmachtskarte.
Noch im Juni 2015 schenkt G dem A eine wertvolle Gedenkmünze zum Geburtstag, mit der das Liebespaar zur Bank geht, um sie dort in das Schließfach zu legen. Dort nutzt A die Gelegenheit, einen größeren Betrag auf sein Sparkonto einzuzahlen. Der kleine Schließfachschlüssel und die Vollmachtskarte verbleiben jedoch immer bei G.
Als die Temperaturen Mitte Juli 2015 über 30 Grad Celsius steigen, erleidet A einen zweiten Herzinfarkt, an dessen Folgen er verstirbt. G, die von Trauer und Schmerz übermannt wird, nimmt Hermes als Trost bei sich auf. Doch dieser ist von dem Tod des Herrchens so mitgenommen, dass auch er wenige Tage später verstirbt.
Als F und D, Alleinerben des A, nach Lübeck kommen, um ihren Vater zu beerdigen, sind sie überrascht von der Liebschaft des A. Beide Kinder haben die Scheidung der Eltern nie richtig überwunden, deshalb fordern sie G auf, die Vollmachtskarte und den Schlüssel zum Schließfach herauszugeben. Sollte sie sich weigern, würden F und D auch vor einer Klage nicht zurückschrecken. G gibt aus Furcht vor den angedrohten Konsequenzen Schlüssel und Vollmachtskarte heraus.
Kurz darauf holen D und F die Münzsammlung und das Sparbuch aus dem Schließfach. Da sie an den Münzen kein besonderes Interesse haben, schicken sie die Sammlung an die G, um dem Wunsch ihres Vaters zumindest teilweise doch noch gerecht zu werden. Das Sparbuch behalten sie jedoch selbst und heben den gesamten Betrag von 12.700 Euro ab.
G, die inzwischen die Herausgabe des Schlüssels und der Vollmachtskarte bereut, fragt im August 2015 einen guten Freund um rechtlichen Rat.

Kann G von F und D die Zahlung von 12.700 Euro verlangen?



A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den §§ 2147, 2174 BGB
G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den §§ 2147, 2174 BGB haben.

I. Erbenstellung von F und D
Hierfür müssten F und D zunächst die Erben des A sein. Laut Sachverhalt sind F und D die Alleinerben des A. Mithin ging mit dem Tod des A dessen Vermögen nach § 1922 I BGB auf F und D als Rechtsnachfolger über. Mithin sind F und D als Erben im Falle eines Vermächtnisses nach § 2147 S. 2 BGB Beschwerte und damit richtige Anspruchsgegner.

II. Vermächtnis des A zugunsten der G i.S.d. §§ 2147 ff. BGB
Zudem müsste ein Vermächtnis des A zugunsten der G i.S.d. §§ 2147 ff. BGB vorliegen. Nach § 1939 BGB ist ein Vermächtnis ein Vermögensvorteil, welcher der Erblasser durch Testament einem anderen zuwenden kann, ohne ihn als Erben einzusetzen. Der Vermächtnisnehmer erhält im Gegensatz zum Erben nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Bestehen Zweifel daran, ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegen, gilt die Auslegungsregel des § 2087 BGB. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob eine Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung vorliegt, wenn die erforderliche Form nicht eingehalten wurde. Nach § 1939 BGB erfordert ein Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, vgl. § 1937 BGB. Hier hat A der G die Münzsammlung und das Sparbuch per letztwilliger Verfügung zugewendet. Allerdings ist aufgrund der mündlichen Erklärung die Form des Testaments nach den §§ 2231 ff., 2247 BGB nicht gewahrt.
Ein wirksames Vermächtnis des A zugunsten der G i.S.d. §§ 2147 ff. BGB liegt somit nicht vor.

III. Ergebnis
Folglich hat G gegen F und D keinen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den §§ 2147, 2174 BGB.

B. Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro aus Schenkungsversprechen nach den §§ 241, 311, 518 I BGB
G könnte gegen F und D jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro aus Schenkungsversprechen nach den §§ 241, 311, 518 I BGB haben.

I. Schenkungsversprechen des A gegenüber G nach § 518 I BGB
Hierfür müsste zunächst ein wirksames Schenkungsversprechen des A gegenüber G nach § 518 I BGB vorliegen.


1. Einigung
A und G müssten sich somit zunächst dahingehend geeinigt haben, dass G aus dem Vermögen des A bereichert werden und die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgen soll. Vorliegend hat A erklärt, dass G die Münzsammlung und das Sparbuch nach seinem Tod erhalten solle. Hierbei hat er gleichzeitig die Vollmachtskarte und den Schlüssel zu seinem Schließfach an G übergeben. Hierdurch verpflichtet sich A, G unabhängig von einer Gegenleistung das Sparbuch und die Münzsammlung zuzuwenden. Den Umständen ist zu entnehmen, dass G mit dieser Verpflichtung einverstanden ist, vgl. § 151 S. 1 BGB. Mithin liegt eine Einigung hinsichtlich eines Schenkungsversprechens i.S.d. § 518 I BGB vor, vgl. §§ 145 ff. BGB.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung müsste allerdings auch wirksam sein. Nach § 518 I 1 BGB gilt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Vorliegend hat A das Schenkungsversprechen jedoch nur mündlich erklärt. Mithin liegt ein Formverstoß vor, der nach den §§ 125 S. 1, 518 I BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit führt. Gleichwohl besteht nach § 518 II BGB die Möglichkeit der Heilung des Formmangels. Hiernach kann der Mangel der Form durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt werden. Vorliegend könnte A sein Schenkungsversprechen durch die Übergabe der Vollmachtskarte und des Schließfachschlüssels erfüllt haben. Fraglich ist jedoch, ob im Falle des Bewirkens der Leistung auf die Leistungshandlung oder den Leistungserfolg abzustellen ist. Dies kann hier aber dahinstehen, denn hätte A die Leistung bereits bewirkt, wäre nach § 362 I BGB Erfüllung eingetreten, so dass der Anspruch der G erloschen wäre.

II. Ergebnis
Folglich hat G gegen F und G auch keinen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro nach § 518 I BGB.

C. Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß § 816 II BGB
G könnte gegen F und D allerdings einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß § 816 II BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Leistung an einen Nichtberechtigten
Hierfür müsste nach § 816 II BGB zunächst eine Leistung an einen Nichtberechtigten vorliegen. Hier hat die X-Bank nach Vorlage des Sparbuchs 12.700 Euro an F und D ausgezahlt. Eine Leistung an F und D liegt mithin vor. Weiterhin müssten F und D auch Nichtberechtigte i.S.d. § 816 II BGB gewesen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn F und D zum Zeitpunkt der Geldzahlungen nicht Gläubiger der Sparforderung waren.

a) Ursprünglich
Ursprünglich war A Inhaber der Sparforderung.


b) Abtretung der Forderung an G nach § 398 BGB
Diese Sparforderung könnte jedoch G durch Abtretung nach § 398 BGB erworben haben.

aa) Einigung
Hierfür müssten sich A und G über den Übergang der Forderung geeinigt haben. Vorliegend haben sich A und G nicht ausdrücklich darüber geeinigt, dass die Sparforderung auf G übergehen soll. Allerdings hat A der G die Vollmachtskarte und den einzigen Schlüssel zu seinem Schließfach übergeben, so dass eine konkludente Einigung anzunehmen ist, vgl. §§ 133, 157 BGB. Eine Einigung i.S.d. § 398 BGB liegt mithin vor.

bb) Wirksamkeit
Diese Einigung müsste gleichwohl auch wirksam sein. Hier soll G die Forderung erst erhalten, wenn A stirbt und G den A überlebt. Mithin ist die Einigung aufschiebend durch den Tod des A und das Überleben der B bedingt, vgl. § 158 I BGB. Somit müsste für den Übergang der Forderung die Bedingung i.S.d. § 158 I BGB eingetreten sein. Vorliegend ist der A aufgrund eines Herzinfarkts im Juli 2015 verstorben. Die Überlebensbedingung ist somit eingetreten. Folglich ist die Einigung mangels anderer rechtshindernder Einwendungen wirksam.

cc) Berechtigung
Überdies müsste A auch zur Abtretung berechtigt gewesen sein. Eine Berechtigung liegt immer dann vor, wenn die Forderung in der Person des Zedenten besteht. Vorliegend ist A Inhaber der Sparforderung und damit auch zur Abtretung derselben berechtigt.

dd) Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

ff) Ergebnis
Folglich hat G die Sparforderung und damit auch nach § 952 II BGB das Eigentum am Sparbuch zunächst von A durch Abtretung gemäß § 398 BGB erworben.

c) Forderungserwerb von F und D nach § 398 BGB
Weiterhin könnten F und D die Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB von G erworben haben.

aa) Einigung
Dies erfordert wiederum eine Einigung von G sowie F und D über den Forderungsübergang. Vorliegend hat G die Vollmachtskarte und den Schlüssel zum Schließfach an D und F übergeben. Hierin könnte eine konkludente Abtretung der Sparforderung zu sehen sein. Allerdings gab G den Schlüssel und die Vollmachtskarte nur an F und D heraus, da diese der G rechtliche Konsequenzen androhten. Mithin erfolgte die Übergabe nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht freiwillig, vgl. §§ 133, 157 BGB, so dass eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB nicht vorliegt.


bb) Ergebnis
Mangels Einigung haben F und D die Sparforderung nicht durch Abtretung gemäß § 398 BGB von G erworben.

d) Ergebnis
Folglich ist G Inhaberin der Sparforderung, so dass die X-Bank die 12.700 Euro an F und D als Nichtberechtigte i.S.d. § 816 II BGB auszahlte. Eine Leistung an einen Nichtberechtigten liegt mithin vor.

2. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
Zudem müsste die Leistung gegenüber dem Berechtigten auch wirksam sein, vgl. § 816 II BGB.

a) Berechtigung
Vorliegend müsste G folglich Berechtigte i.S.d. § 816 II BGB sein. G hat die Sparbuchforderung nach § 398 BGB von A erworben. Sie ist als Forderungsinhaberin somit Berechtigte i.S.d. § 816 II BGB.

b) Wirksamkeit der Leistung gegenüber G
Zudem müsste die Leistung der X-Bank an F und D auch wirksam gegenüber G sein.
Dies ist dann der Fall, wenn die X-Bank durch diese Auszahlung der 12.700 Euro von ihrer Leistungspflicht frei wurde. Grundsätzlich tritt Erfüllung i.S.d. § 362 I BGB nur im Falle der Leistung an den richtigen Gläubiger ein. Etwas anderes gilt jedoch im Falle des § 808 I BGB. Vorliegend könnte die X-Bank von ihrer Schuld nach § 808 I BGB befreit worden sein, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.

aa) Urkunde i.S.d. § 808 I BGB
Hierfür müsste das Sparbuch zunächst eine Urkunde i.S.d. § 808 I BGB darstellen. Ein Sparbuch stellt nach überwiegender Auffassung ein qualifiziertes Legitimationspapier i.S.d. § 808 I BGB dar. Denn das Sparbuch enthält zwar den Namen des Gläubigers, das in der Pflicht stehende Kreditinstitut darf jedoch im Rahmen der versprochenen Leistung an jeden Inhaber mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Somit liegt eine Urkunde i.S.d. § 808 I BGB vor.

bb) Vorlage der Urkunde
Zudem müsste das Sparbuch der Bank vorgelegt worden sein. Die entfallene Regelung des § 21 IV KWG sah vor, dass über Spareinlagen nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügt werden konnte. Trotz Wegfalls des § 21 IV 3 KWG besteht nach überwiegender Auffassung das Vorlageerfordernis fort. Danach kann der Sparforderungsinhaber über seine Spareinlage regelmäßig nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügen, da das Kreditinstitut ohne Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet ist. Hier haben F und D die Auszahlung der 12.700 Euro erst nach Vorlage des Sparbuchs erhalten. Mithin ist eine Vorlage der Urkunde erfolgt.

cc) Ergebnis
Somit hat die X-Bank nach § 808 I BGB mit schuldbefreiender Wirkung an F und D geleistet.

c) Ergebnis
Die Leistung ist mithin gegenüber der G als Berechtigter nach § 816 II BGB wirksam.

3. Ergebnis
Der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß § 816 II BGB ist somit zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Mangels rechtsvernichtender Einwendungen ist der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro aus § 816 II BGB auch nicht erloschen.

III. Anspruch durchsetzbar
Allerdings müsste der Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro aus § 816 II BGB auch durchsetzbar sein. Hier könnte diesem Anspruch die dolo agit Einrede nach § 242 BGB entgegenstehen. Hiernach wäre der Anspruch der G nicht durchsetzbar, wenn sie dazu verpflichtet wäre, den Betrag nach Auszahlung sofort zurückzuzahlen. Ein solcher Anspruch von D und F gegen G könnte aus den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB folgen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 812 I 1 1. Fall BGB vorliegen.

1. Etwas erlangt
G müsste somit zunächst etwas erlangt haben, vgl. § 812 I 1 1. Fall BGB. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat G durch die Abtretung der Sparforderung nach § 398 BGB den Auszahlungsanspruch gegen die X-Bank erlangt. Dies ist ein vermögenswerter Vorteil i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB. G hat somit etwas i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt.

2. Durch Leistung
Diese Forderung müsste G zudem durch eine Leistung von F und D erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Vorliegend hat A die Sparforderung an G abgetreten, um damit seine Pflicht aus dem Schenkungsversprechen zu erfüllen. Eine Leistung liegt mithin vor. Diese Leistung ist F und D als Erben des A auch nach den §§ 1922 ff. BGB zuzurechnen. G hat die Sparforderung mithin durch eine Leistung i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt.

3. Ohne Rechtsgrund
Weiterhin müsste G diese Sparforderung nach § 812 I 1 1. Fall BGB auch ohne Rechtsgrund erlangt haben. Rechtsgrund der Abtretung ist vorliegend das Schenkungsversprechen des A, vgl. § 518 I BGB (s.o.). Dieses Schenkungsversprechen könnte gemäß den §§ 125 S. 1, 2301 BGB unwirksam sein, wenn für das Schenkungsversprechen des A das Formerfordernis der Verfügung von Todes wegen gilt, vgl. §§ 2231 ff., 2247, 2276 BGB.

a) Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB
Dies erfordert zunächst eine Schenkung auf den Todesfall gemäß § 2301 BGB. Eine Schenkung auf den Todesfall liegt immer dann vor, wenn ein Schenkungsversprechen vorliegt, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, vgl. § 2301 I 1 BGB. Vorliegend will A der G seine Münzsammlung und das Sparbuch unter der Bedingung zuwenden, dass A stirbt und G den A überlebt. Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 2301 BGB liegt somit vor.

b) Rechtsfolge: Anwendung der Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen
Nach § 2301 I 1 BGB finden auf eine Schenkung auf den Todesfall die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Dies bedeutet, dass insbesondere die erbrechtlichen Formvorschriften gelten. Vorliegend wurden aufgrund der mündlichen Erklärung des A weder die Formerfordernisse des Testaments, vgl. §§ 2231 ff., 2247 BGB, noch das Formerfordernis des Erbvertrags, vgl. § 2276 BGB gewahrt. Mithin ist das Schenkungsversprechen des A grundsätzlich nichtig.

c) Heilung des Formmangels nach § 2301 II BGB
Nach § 2301 II BGB finden im Falle eines Vollzugs der Schenkung die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung, so dass eine Heilung des Formmangels nach § 518 II BGB eingetreten sein könnte. Hierfür müsste die Schenkung von A zu Lebzeiten bereits vollzogen worden sein. Vorliegend hat A zwar der G zu Lebzeiten Schlüssel und Vollmachtskarte ausgehändigt und damit die erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Allerdings ist der Leistungserfolg aufgrund der bedingten Einigung im Rahmen der Abtretung erst mit dem Tod des A eingetreten. Fraglich ist somit, welche Anforderungen an einen Vollzug i.S.d. § 2301 II BGB zu stellen sind.
Einigkeit besteht lediglich darin, dass für den Vollzug des Schenkungsversprechens das Verpflichtungsgeschäft nicht ausreichend ist, da hierfür die Regelung des § 2301 BGB genügt hätte, und dass im Gegenzug ein Bewirken der Leistung i.S.d. § 362 I BGB nicht erforderlich ist, da in diesem Fall ohnehin eine Schenkung unter Lebenden vorläge und § 2301 II BGB überflüssig wäre.
Nach einer Ansicht erfordert der Vollzug i.S.d. § 2301 II BGB, dass der Beschenkte zu Lebzeiten des Schenkers ein dingliches Anwartschaftsrecht erwirbt, so dass der Schenker die Erwerbsposition des Beschenkten nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann. Vorliegend soll G die Sparforderung erhalten, wenn A stirbt und G den A überlebt. Mit der Übergabe der Vollmachtskarte und des Schließfachschlüssels an G hängt die Einigung bezüglich der Forderungsabtretung mithin lediglich von dem Tod des A ab, vgl. § 158 I BGB. Der Leistungserfolg tritt somit mit dem Überleben der G ein, so dass A nach der Übergabe der notwendigen Utensilien die Erwerbsposition der G nicht mehr einseitig zerstören kann, vgl. § 161 I 1 BGB. G hat folglich ein Anwartschaftsrecht an der Sparforderung erworben, so dass nach dieser Ansicht die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen worden wäre, vgl. § 2301 II BGB.
Nach einer anderen Ansicht erfordert der Vollzug der Schenkung i.S.d. § 2301 II BGB, dass für den Eintritt des Leistungserfolgs keine Handlung des Schenkers mehr erforderlich ist, der Schenker mithin zu Lebzeiten alles getan hat, was für den Rechtsübergang des Schenkungsgegenstands erforderlich ist. Insbesondere darf der Schenkungsgegenstand nicht in die Erbmasse gefallen sein, da dies eine Übereignung durch die Erben erforderlich machen würde. Vorliegend hat A der G Vollmachtskarte und Schließfachschlüssel zu Lebzeiten ausgehändigt. Für den Forderungsübergang bedurfte es mithin nur noch des Bedingungseintritts, also des Todes des A und des Überlebens der G. Eine weitere Leistungshandlung des A war für den Eintritt des Leistungserfolgs somit nicht erforderlich. Nach dieser Ansicht wäre die Schenkung folglich auch bereits zu Lebzeiten des A i.S.d. § 2301 II BGB vollzogen worden.
Eine weitere Ansicht verlangt für den Vollzug einer Schenkung i.S.d. § 2301 II BGB hingegen, dass der Schenker bereits zu Lebzeiten ein Vermögensopfer erbracht hat, sein Vermögen mithin sofort und unmittelbar gemindert wird. Im vorliegenden Fall hat G eine Anwartschaft auf die Sparforderung erworben. Da ein Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist, stellt es als dingliches Recht eine Vermögensposition dar, die dem Vermögen des Anwartschaftsinhabers anwächst. Erwirbt der Anwartschaftsinhaber jedoch eine Vermögensposition, so muss derjenige, der das Anwartschaftsrecht einräumt, auch eine unmittelbare Vermögensminderung erleiden. Mithin wäre das Vermögen des A vorliegend unmittelbar und sofort gemindert, so dass auch nach dieser Ansicht ein Vollzug der Schenkung zu Lebzeiten stattgefunden hätte.
Da alle drei Ansichten zu demselben Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung hier entbehrlich.

d) Ergebnis
Mithin wurde die Schenkung vorliegend bereits zu Lebzeiten vollzogen, so dass nach § 2301 II BGB die §§ 516 ff. BGB und damit insbesondere § 518 II BGB anwendbar ist. Durch den Vollzug der Schenkung wird der Formmangel somit nach § 518 II BGB geheilt.

4. Ergebnis
Aufgrund des wirksamen Schenkungsvertrags besteht ein Rechtsgrund für die Abtretung der Sparforderung, so dass F und D gegen G keinen Anspruch auf Zahlung der 12.700 Euro aus den §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB hat. Somit steht dem Anspruch der G keine dolo agit Einrede aus § 242 BGB entgegen.

IV. Ergebnis
Folglich hat G gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß § 816 II BGB.