Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 2

Prüfungsschema: Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB

 

I. Zu sichernde Forderung, § 1113 I BGB

  • Die Hypothek ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung abhängig (akzessorisch).

II. Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB

  • Dingliche Einigung nach §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Forderung bestellt werden soll.
  • Bei der Buchhypothek: zusätzliche Einigung darüber, dass die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, § 1116 II 3 BGB.

III. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I, 1115 BGB

  • Bei der Buchhypothek: zusätzlich Eintragung der Ausschließung der Briefhypothek, § 1116 II 3 BGB.

IV. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung

  • Kein Widerruf, § 873 II BGB.

V. Berechtigung

  • Grundsatz: zum Zeitpunkt der Eintragung.
  • Ausnahme: zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung, § 878 BGB.
  • Bei Nichtberechtigung: Gutgläubiger (Erst-) Erwerb der Hypothek gem. § 892 I BGB.

1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung

  • Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO

2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer

a) Rechtsgeschäft

  • Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB

b) Gesetz

  •  Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO

VI. Bei Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116 I, 1117 BGB