Prüfungsschema: Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB
I. Zu sichernde Forderung, § 1113 I BGB
Die Hypothek ist von dem Bestand der zu sichernden Forderung abhängig (akzessorisch).
II. Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB
Dingliche Einigung nach §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass eine Hypothek an einem bestimmten Grundstück für eine bestimmte Forderung bestellt werden soll.
Bei der Buchhypothek: zusätzliche Einigung darüber, dass die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, § 1116 II 3 BGB.
III. Eintragung ins Grundbuch, § 873 I, 1115 BGB
Bei der Buchhypothek: zusätzlich Eintragung der Ausschließung der Briefhypothek, § 1116 II 3 BGB.
IV. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
Kein Widerruf, § 873 II BGB.
V. Berechtigung
Grundsatz: zum Zeitpunkt der Eintragung.
Ausnahme: zum Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung, § 878 BGB.
Bei Nichtberechtigung: Gutgläubiger (Erst-) Erwerb der Hypothek gem. § 892 I BGB.
1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung
Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO
2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer
a) Rechtsgeschäft
Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB
b) Gesetz
Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO
VI. Bei Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116 I, 1117 BGB
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.