Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB

Aufbau der Prüfung - Ersterwerb einer Hypothek, §§ 873, 1113 ff. BGB

Der Ersterwerb einer Hypothek ist in den §§ 873, 1113 ff. BGB geregelt. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten haben. A bestellt B eine Hypothek. Für den Fall, dass A das Darlehen nicht zurückzahlt, hat B die Möglichkeit, in das Grundstück zu vollstrecken und daraus Befriedigung zu erzielen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der persönliche Schuldner und der Sicherungsgeber personenidentisch sind oder nicht. Vorliegend könnte auch C dem B eine Hypothek an seinem Grundstück bestellen. Sollte A nicht zahlen, kann B bei C vollstrecken. Der Ersterwerb einer Hypothek hat fünf bzw. sechs Voraussetzungen.

I. Zu sichernde Forderung

Zunächst setzt der Ersterwerb einer Hypothek eine zu sichernde Forderung voraus. Die Hypothek ist anders als die Grundschuld somit ein akzessorisches Sicherungsrecht. Wenn es keine Forderung gibt, weil die Einigung unwirksam ist, dann besteht auch keine Hypothek.

II. Einigung, §§ 873 I, 1113 BGB

Weiterhin verlangt der Ersterwerb einer Hypothek eine Einigung nach den allgemeinen Regeln mit dem Inhalt, dass eine Hypothek bestellt werden solle, vgl. §§ 873 I, 1113 BGB.

III. Eintragung, §§ 873 I, 1115 BGB

Ferner fordert der Ersterwerb der Hypothek eine Eintragung ins Grundbuch, vgl. §§ 873 I, 1115 BGB.

IV. Einigsein, § 873 II BGB

Zudem muss für den Ersterwerb einer Hypothek auch das Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen. Das bedeutet, dass auch diese dingliche Einigung frei widerruflich ist, außer es ist eine Ausnahme des § 873 II BGB gegeben.

V. Berechtigung

Darüber hinaus ist für den Ersterwerb einer Hypothek erforderlich, dass die Berechtigung vorliegt. Berechtigter ist – wie üblich – der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung sowie der verfügungsberechtigte Nichteigentümer. Auch beim Ersterwerb einer Hypothek ist zu beachten, dass die Berechtigung grundsätzlich zum Zeitpunkt des letzten Erwerbstatbestands vorliegen muss, also bei der Eintragung. Allerdings regelt § 878 BGB auch für die Hypothek eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Antragsstellung, sodass ein Schutz vor der langsamen Arbeit des Grundbuchamtes besteht. Im Falle der Nichtberechtigung ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB möglich.

(VI. Bei Briefhypothek: Briefübergabe, § 1117 BGB)

Zuletzt setzt der Ersterwerb einer Briefhypothek die Übergabe des Briefes nach § 1117 BGB voraus. Dies gilt natürlich nicht, wenn eine Buchhypothek vereinbart wurde.

 

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