Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB
I. Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB
1. Entführungstatbestand (1. Fall)
a) Tatbestand
aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen
(1) Entführen
- Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers.
(2) Sich bemächtigen
- Erlangen der physischen Herrschaft über das Opfer.
bb) Vorsatz
cc) Erpressungsausnutzungsabsicht
- Problem: Teleologische Reduktion, insbesondere im Zweipersonenverhältnis (Täter/ Erpresster = Bemächtigter)
- Restriktion (+); Arg.: Hoher Strafrahmen; §§ 249, 253, 255 StGB ansonsten überflüssig
- Voraussetzungen: Stabile Bemächtigungslage, das heißt, die Bemächtigung darf sich nicht in der Erpressung erschöpfen, sondern muss eine eigenständige Bedeutung haben.
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
d) Strafe: Tätige Reue, § 239a IV StGB
2. Ausnutzungstatbestand (2. Fall)
a) Tatbestand
aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen
bb) (Versuchte) Erpressung
cc) Unter Ausnutzung der geschaffenen Lage
- Die vom Täter geschaffene Lage muss die Erpressung ermöglichen.
dd) Vorsatz
b) Rechtswidrigkeit
c) Schuld
d) Strafe: Tätige Reue, § 239a IV StGB
II. Geiselnahme, § 239b StGB
1. Tatbestand
a) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen
b) Vorsatz
c) Besondere Nötigungsabsicht
- Qualifizierte Nötigung beabsichtigt (Freiheitsentziehung über eine Woche/§ 226 StGB/Tod)
- Problem: Teleologische Reduktion, siehe § 239a StGB
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Strafe
- Tätige Reue, § 239b II StGB i.V.m. § 239a IV StGB