Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, §§ 239a, 239b StGB

 

I. Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB

1. Entführungstatbestand (1. Fall)

a) Tatbestand

aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen

(1) Entführen

  • Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers.

(2) Sich bemächtigen

  • Erlangen der physischen Herrschaft über das Opfer.

bb) Vorsatz

cc) Erpressungsausnutzungsabsicht

  • Problem: Teleologische Reduktion, insbesondere im Zweipersonenverhältnis (Täter/ Erpresster = Bemächtigter)
  • Restriktion (+); Arg.: Hoher Strafrahmen; §§ 249, 253, 255 StGB ansonsten überflüssig
  • Voraussetzungen: Stabile Bemächtigungslage, das heißt, die Bemächtigung darf sich nicht in der Erpressung erschöpfen, sondern muss eine eigenständige Bedeutung haben.

b) Rechtswidrigkeit

c) Schuld

d) Strafe: Tätige Reue, § 239a IV StGB

2.  Ausnutzungstatbestand (2. Fall)

a) Tatbestand

aa) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen

bb) (Versuchte) Erpressung

cc) Unter Ausnutzung der geschaffenen Lage

  • Die vom Täter geschaffene Lage muss die Erpressung ermöglichen.

dd) Vorsatz

b) Rechtswidrigkeit

c) Schuld

d) Strafe: Tätige Reue, § 239a IV StGB

 

II. Geiselnahme, § 239b StGB

1. Tatbestand

a) Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen

b) Vorsatz

c) Besondere Nötigungsabsicht

  • Qualifizierte Nötigung beabsichtigt (Freiheitsentziehung über eine Woche/§ 226 StGB/Tod)
  • Problem: Teleologische Reduktion, siehe § 239a StGB

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafe

  • Tätige Reue, § 239b II StGB i.V.m. § 239a IV StGB