Erinnerung, § 766 ZPO

Aufbau der Prüfung - Erinnerung, § 766 ZPO

Die Erinnerung ist in § 766 ZPO geregelt und stellt eine der Rechtsschutzmöglichkeiten im Zwangsvollstreckungsrecht dar. Beispiel: S hat ein Grundstück. Darauf befindet sich ein Haus. In diesem Haus befindet sich eine Einbauküche. G hat gegen S eine titulierte Forderung und schickt den Gerichtsvollzieher zu S. Der vollstreck gezielt in die Einbauküche nach den §§ 808 ff. ZPO. S hält das für himmelschreiendes Unrecht und möchte dagegen vorgehen. In Betracht kommt die Erinnerung nach § 766 ZPO. Die Erinnerung wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit. 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

In der Zulässigkeit setzt die Erinnerung zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist statthaft, wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend macht. Hier könnte S vortragen, dass es nicht ordnungsgemäß war, in die Einbauküche zu vollstrecken.

II. Zuständigkeit

Weiterhin ist im Rahmen der Zulässigkeit der Erinnerung die Zuständigkeit zu prüfen. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht einzulegen, und zwar dort, wo die Vollstreckung stattfand. Dies ergibt sich aus den §§ 766 I, 764 ZPO. Es handelt sich dabei um eine streitwertunabhängige, ausschließliche Zuständigkeit, vgl. § 802 ZPO.

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Zuletzt müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses. 

B. Begründetheit

Die Erinnerung ist ferner begrünet, wenn dem Erinnerungsführer tatsächlich formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme zustehen. An dieser Stelle wird die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme geprüft. Im Beispielsfall wäre tatsächlich eine formelle Einwendung gegeben. Denn der Gerichtsvollzieher hat in die Einbauküche vollstreckt, die zum Haftungsverband der Hypothek gehört. Diese durfte nicht zum Gegenstand einer Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen gemacht werden, sondern gehörte zum Grundstück und konnte nur zusammen mit dem Grundstück zum Gegenstand der Vollstreckung gemacht werden, vgl. § 865 ZPO. Die Erinnerung hat somit Erfolg. 

Wenn die Erinnerung Erfolg hat, ist sie ein Vollstreckungshindernis. Das Gericht erklärt die Vollstreckung für unzulässig. Der Gerichtsvollzieher darf dann nicht mehr vollstrecken, vgl. § 775 Nr. 1 ZPO.

 

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