Erbfolge
Überblick - Erbfolge
Die Erbfolge ist der einleitende Exkurs zum Erbrecht und regelt die Frage, wer im Todesfalle erbt. Im Rahmen der Erbfolge ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden. In der ersten Konstellation hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen. In der zweiten Konstellation hat der Erblasser schlicht nichts unternommen, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.
I. Verfügung von Todes wegen
Im Falle einer Verfügung von Todes wegen trifft der Erblasser selbst eine individuelle Entscheidung über die Verteilung seines Erbes. Hierbei ist daran zu erinnern, dass man nach dem Sachenrecht unter einer Verfügung grundsätzlich ein Rechtsgeschäft versteht, das auf Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung oder Belastung eines Rechts gerichtet ist. Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich jedoch nicht um eine solche Verfügung. Der Unterschied zur normalen Verfügung aus dem Sachenrecht besteht darin, dass die Rechtswirkung erst mit dem Tod eintreten soll. Im Bereich der Verfügung von Todes wegen ist zwischen drei Arten derselben zu differenzieren.
1. Testament, §§ 1937, 2229 ff. BGB
Der häufigste Fall ist dabei das Testament, welches in den §§ 1937, 2229 ff. BGB geregelt ist.
2. Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB
Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, kodifiziert in den §§ 2265 ff. BGB. Das gemeinschaftliche Testament betrifft Ehegatten, die zusammen ein Testament errichten.
3. Erbvertrag, §§ 1941, 2274 ff. BGB
Zuletzt ist auch der Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen, vgl. §§ 1941, 2274 ff. BGB. Im Unterschied zum Testament ist der Erbvertrag nicht einseitig, sondern stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.
II. Gesetzliche Erbfolge
Wurde eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge.
1. Verwandte, §§ 1924 ff. BGB
Hierbei gilt es zwischen der gesetzlichen Erbfolge für Verwandte (Kinder, Eltern, Geschwister etc.) zu unterscheiden, vgl. §§ 1924 ff. BGB, sowie der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten.
2. Ehegatten, §§ 1931 ff. BGB
Der Ehegatte ist kein Verwandter, weshalb dessen gesetzliche Erbfolge gesondert in den §§ 1931 ff. BGB geregelt wurde.
3. Fiskus, § 1936 BGB
Sollte der Fall eintreten, dass keine Verfügung von Todes wegen existiert und auch keine Verwandten oder Ehegatten vorhanden sind, erbt der Staat, vgl. § 1936.
III. Ausschluss der Erbfolge
Zu beachten sind zudem die Möglichkeiten des Ausschlusses der Erbfolge. Eine Möglichkeit des Ausschlusses der Erbfolge ist die Enterbung. Dies bedeutet, dass, selbst wenn der Betroffene eigentlich aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe ist, immer noch eine Enterbung stattfinden kann, vgl. § 1938 BGB. Steht somit beispielsweise im Testament, dass der Sohn nicht erben soll, so ist er enterbt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er nichts bekommt, denn ihm steht der gesetzliche Pflichtteil zu. In diesem Fall ist er zwar nicht mehr Erbe. Er hat jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung des Pflichtteils, vgl. §§ 2303 ff. BGB. Als weitere Möglichkeit des Ausschlusses der Erbfolge besteht ferner die Option der Ausschlagung des Erbes, welche in den §§ 1942 ff. BGB geregelt ist. Ein Erbe hat es mithin in der Hand, sich selbst von der Erbfolge auszuschließen. Dies würde er beispielsweise dann tun, wenn das Erbe überschuldet ist, denn als Erbe erbt er nach § 1967 BGB auch die Passiva. Darüber hinaus ist die Erbfolge im Falle der Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Diese tritt dann ein, wenn der Erbe selbst den Tod des Erblassers herbeigeführt hat. Dann ist er nach den §§ 2339 ff. BGB erbunwürdig und von der Erbfolge ausgeschlossen. Zuletzt besteht außerdem die Möglichkeit des Erbverzichts, vgl. §§ 2346 ff. BGB. Erblasser und Erbe können danach zu Lebzeiten einen Vertrag schließen, wonach der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.