Entstehung eines Pfandrechts

Überblick - Entstehung eines Pfandrechts

Die Entstehung eines Pfandrechts kann sich auf dreierlei Art vollziehen.

I. Rechtsgeschäftlich

Zum einen kann die Entstehung eines Pfandrechts rechtsgeschäftlicher Natur sein. Die rechtsgeschäftliche Entstehung eines Pfandrechts richtet sich nach den §§ 1204 ff. BGB. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B hätte gerne Sicherheiten. Nun hat A die Möglichkeit, dem B ein Pfand zu übergeben, beispielsweise eine Tuba, die B bei sich hortet. Für den Fall, dass A das Darlehen nicht zurückzahlt, kann B die Tuba verkaufen und aus dem Erlös Befriedigung erzielen.

II. Gesetzlich

Weiterhin besteht die Möglichkeit der gesetzlichen Entstehung eines Pfandrechts. Die gesetzliche Entstehung eines Pfandrechts findet beispielsweise bei dem Vermieterpfandrecht gemäß den §§ 562 ff. BGB oder dem Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB statt. Fallbeispiel: A gibt sein Fahrzeug in die Werkstatt des B, um es reparieren zu lassen. A zahlt nicht. Dann hat B als Werkunternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug erlangt, sodass er das Fahrzeug verkaufen und aus dem Erlös Befriedigung erzielen kann. § 1257 regelt, dass für das gesetzliche Pfandrecht im Wesentlichen die Vorschriften Anwendung finden, die auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht gelten. Hier kann sich das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines gesetzlichen Pfandrechts stellen. Beispielsfall: Wie oben, nur dass dem A das Fahrzeug gar nicht gehört. Dann stellt sich die Frage, ob B ein Werkunternehmerpfandrecht erwerben kann, obwohl das Auto dem Besteller nicht gehört, vgl. §§ 1257, 1207, 932 BGB.

III. Hoheitsakt

Zuletzt kann die Entstehung eines Pfandrechts auch kraft Hoheitsakts bewirkt werden. Die Entstehung eines Pfandrechts kraft Hoheitsakts betrifft insbesondere das Pfändungspfandrecht im Zwangsvollstreckungsrecht, vgl. § 804 ZPO. Beispiel: A hat gegen B eine offene Forderung i.H.v. 10.000 Euro. B zahlt nicht, sodass A gegen B einen Titel erwirkt, beispielsweise ein Urteil. B zahlt jedoch immer noch nicht. Deshalb schickt A einen Gerichtsvollzieher los, der bei B einen wertvollen Mahagoni-Schrank findet und dort einen "Kuckuck" drauf klebt. Durch dieses Pfandsiegel wird ein Pfändungspfandrecht begründet, das dem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht sehr ähnelt. Folglich kann A den Schrank verwerten und aus dem erzielten Erlös Befriedigung erzielen. Vorliegend kann sich das Problem der Entstehung eines solchen Pfändungspfandrechts stellen. Insbesondere ist fraglich, welche Anforderungen zu stellen sind, wenn die Sache, in die vollstreckt wurde, gar nicht dem Vollstreckungsschuldner gehört.

 

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