Echte berechtigte GoA

1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2

Prüfungsschema: Echte berechtigte GoA

 

A. Voraussetzungen

I. Besorgung eines fremden Geschäfts

  • Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Geschäft objektiv (auch) oder subjektiv fremd ist.
  • Objektiv fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt schon dem äußeren Eindruck nach in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen. Beispiel: Passant löscht Brand.
  • Objektiv auch fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt schon dem äußeren Eindruck nach auch in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen. Beispiel: Mieter löscht Brand.
  • Subjektiv fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt dem äußeren Eindruck nach nicht in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen, wohl aber nach der Willensrichtung des Geschäftsführers. A entdeckt und kauft fehlende Briefmarke für Briefmarkensammlung des Freundes B.

II. Fremdgeschäftsführungswille

  • Der Geschäftsführer muss auch in dem Bewusstsein gehandelt haben, im Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen tätig geworden zu sein.
  • Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv (auch) fremden Geschäft vermutet.
  • Problem: Nichtige Verträge
  • aA (Rspr.): (+), aber Aufwendungen nicht "erforderlich“; Arg.: Vermutungsregel
  • hM (Lit.): (-); Arg.: Systematik

III. Ohne Auftrag

  • Auftrag i.S.v. §§ 662 ff. BGB
  • Sonstige Rechtsbeziehungen, aus denen sich Recht bzw. Pflicht zur Vornahme des Geschäfts ergibt. Beispiele: Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB; Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.

IV. Berechtigung

1. Interessen- und Willensgemäßheit, §§ 677, 683 S. 1 BGB

2. Genehmigung, § 684 S. 2 BGB

3. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB

B. Rechtsfolgen

I. Ansprüche des Geschäftsherrn

1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB

2. Schadensersatz, § 280 I BGB

  • Die echte berechtigte GoA ist ein Schuldverhältnis.
  • Erfasst ist das "Ausführungsverschulden“.
  • Bei "Übernahmeverschulden“ liegt eine unberechtigte GoA vor. Anspruchsgrundlage dann: § 678 BGB

II. Ansprüche des Geschäftsführers

  • Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, §§ 683 S. 1, 670 BGB
  • Problem: Arbeitsleistung des Geschäftführers
  • aA: (-); Arg.: Sinn und Zweck der GoA (Schutz vor aufgedrängter Bereicherung)
  • aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck der GoA (Belohnung des altruistisch Handelnden)
  • hM: zumindest bei beruflicher Tätigkeit; Arg.: Rechtsgedanke des § 1835 III BGB analog
  • Problem: Risikotypische Begleitschäden
  • aA: (-); Arg.: Wortlaut
  • hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck der §§ 677 ff. BGB (Belohnung des altruistisch Handelnden)