Echte berechtigte GoA
1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2
Prüfungsschema: Echte berechtigte GoA
A. Voraussetzungen
I. Besorgung eines fremden Geschäfts
- Ein Geschäft ist fremd, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Geschäft objektiv (auch) oder subjektiv fremd ist.
- Objektiv fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt schon dem äußeren Eindruck nach in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen. Beispiel: Passant löscht Brand.
- Objektiv auch fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt schon dem äußeren Eindruck nach auch in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen. Beispiel: Mieter löscht Brand.
- Subjektiv fremdes Geschäft: Das Geschäft fällt dem äußeren Eindruck nach nicht in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen, wohl aber nach der Willensrichtung des Geschäftsführers. A entdeckt und kauft fehlende Briefmarke für Briefmarkensammlung des Freundes B.
II. Fremdgeschäftsführungswille
- Der Geschäftsführer muss auch in dem Bewusstsein gehandelt haben, im Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen tätig geworden zu sein.
- Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim objektiv (auch) fremden Geschäft vermutet.
- Problem: Nichtige Verträge
- aA (Rspr.): (+), aber Aufwendungen nicht "erforderlich“; Arg.: Vermutungsregel
- hM (Lit.): (-); Arg.: Systematik
III. Ohne Auftrag
- Auftrag i.S.v. §§ 662 ff. BGB
- Sonstige Rechtsbeziehungen, aus denen sich Recht bzw. Pflicht zur Vornahme des Geschäfts ergibt. Beispiele: Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB; Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.
IV. Berechtigung
1. Interessen- und Willensgemäßheit, §§ 677, 683 S. 1 BGB
2. Genehmigung, § 684 S. 2 BGB
3. Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB
B. Rechtsfolgen
I. Ansprüche des Geschäftsherrn
1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB
2. Schadensersatz, § 280 I BGB
- Die echte berechtigte GoA ist ein Schuldverhältnis.
- Erfasst ist das "Ausführungsverschulden“.
- Bei "Übernahmeverschulden“ liegt eine unberechtigte GoA vor. Anspruchsgrundlage dann: § 678 BGB
II. Ansprüche des Geschäftsführers
- Ersatz der Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte, §§ 683 S. 1, 670 BGB
- Problem: Arbeitsleistung des Geschäftführers
- aA: (-); Arg.: Sinn und Zweck der GoA (Schutz vor aufgedrängter Bereicherung)
- aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck der GoA (Belohnung des altruistisch Handelnden)
- hM: zumindest bei beruflicher Tätigkeit; Arg.: Rechtsgedanke des § 1835 III BGB analog
- Problem: Risikotypische Begleitschäden
- aA: (-); Arg.: Wortlaut
- hM: (+); Arg.: Sinn und Zweck der §§ 677 ff. BGB (Belohnung des altruistisch Handelnden)