Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Voraussetzungen)

Aufbau der Prüfung - Echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB

Die echte berechtigte GoA ist in den §§ 677, 683 S. 1 BGB geregelt.

A. Voraussetzungen

Die echte berechtigte GoA hat vier Voraussetzungen.

I. Fremdes Geschäft

Zunächst setzt die echte berechtigte GoA ein fremdes Geschäft voraus. Fremd ist ein Geschäft immer dann, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt. Hierbei ist zwischen dem objektiv bzw. dem objektiv auch fremden Geschäft und dem subjektiven bzw. dem subjektiv auch fremden Geschäft zu unterscheiden.

  • Beispiel 1: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht den Brand und löscht ihn mit seinen Mitteln. Hierbei handelt es sich um ein objektiv fremdes Geschäft. Schon dem objektiven Eindruck nach kann man dieses Geschäft der Sphäre des A zuordnen.
  • Beispiel 2: A ist Mieter in einem Haus, das dem B gehört. Nun entsteht ein Brand in dem Haus, den der A löscht. Dies ist zunächst ein objektiv fremdes Geschäft, denn das Haus gehört dem B. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Eigentümers, den Brand zu löschen. Doch A hat als Mieter auch ein eigenes Interesse daran, dass der Brand gelöscht wird. Deshalb liegt ein sogenanntes objektiv auch fremdes Geschäft vor.
  • Beispiel 3: A ist begeisterter Schlumpfsammler. Das weiß B und sieht in einem Spielzeugladen die seltene Fehlfabrikation des Papa Schlumpf, die A noch fehlt, und kauft diese. Dies wäre ein subjektiv fremdes Geschäft. Dem äußeren Eindruck nach könnte man das Geschäft nicht einer fremden Sphäre zuordnen. Wer B sieht, der denkt, er wolle den Schlumpf für sich kaufen.

II. Fremdgeschäftsführungswille

Weiterhin verlangt die echte berechtigte GoA einen Fremdgeschäftsführungswillen. Die echte berechtigte GoA setzt somit voraus, dass der Geschäftsführer auch in dem Bewusstsein handelt, dass er in dem Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen tätig wird. Hier ist die echte berechtigte GoA von der unechten GoA abzugrenzen. Denn dort handelt der Geschäftsführer mit Eigengeschäftsführungswillen. Die echte berechtigte GoA geht jedoch von dem Vorliegenden des Fremdgeschäftsführungswillen aus, wenn ein objektiv bzw. objektiv auch fremdes Geschäft gegeben ist. Es greift dahingehend eine Vermutungsregel. Im obigen Fall der Brandlöschung müsste A somit beweisen, dass B nicht im fremden Interesse gehandelt hat. Umgekehrt gilt bei subjektiv fremden Geschäften, dass der Geschäftsführer beweisen muss, dass er für den anderen gehandelt hat (Schlumpf-Fall). Die echte berechtigte GoA bietet an dieser Stelle gegebenenfalls das Problem nichtiger Verträge. Beispiel: Wenn X den Y beauftragt, gegen Bares seine Räumlichkeiten zu streichen, dann ist der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nichtig. Fraglich ist jedoch, ob über die echte berechtigte GoA ein Aufwendungsersatzanspruch in Betracht kommt.

III. Ohne Auftrag

Ferner fordert die echte berechtigte GoA, dass der Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat. Damit ist nicht nur der Auftrag nach den §§ 662 ff. BGB gemeint, sondern alle Schuldverhältnisse, aus denen sich eine Pflicht ergeben kann, eine solche Handlung vorzunehmen.

IV. Berechtigung

Zuletzt setzt die echte berechtigte GoA eine Berechtigung voraus.

1. Willens-/Interessensgemäßheit, § 683 S. 1 BGB

Eine solche Berechtigung ist zunächst gegeben wenn die Geschäftsführung willens- oder interessensgemäß ist, vgl. § 683 S. 1 BGB. Fallbeispiel: Wenn B den Brand an dem Haus des A löscht, dann dürfte dies willens- und interessensgemäß sein. B hat gegen A sodann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus echter berechtigter GoA.

2. Unbeachtlichkeit, § 679 BGB

Ebenso kann die echte berechtigte GoA auch dann vorliegen, wenn der entgegenstehende Wille nach § 679 BGB unbeachtlich ist. Beispielsfall: Das Haus des A brennt. B sieht den Brand und will ihn löschen. A läuft ihm entgegen und fordert ihn auf, den Brand nicht zu löschen, er wolle die Versicherungssumme kassieren. B löscht dennoch den Brand. A ist dann gemäß § 679 BGB so zu behandeln, als wenn die Geschäftsführung seinem Willen und Interesse entsprochen hätte, auch wenn er tatsächlich einen entgegenstehen Willen geäußert hat. Denn in diesem Fall geht es um die Erfüllung einer öffentlichen Pflicht. A ist als Eigentümer im Zweifel Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinn und hat daher die Pflicht, den Brand zu löschen.

3. Genehmigung, § 684 S. 2 BGB

Zuletzt liegt eine echte berechtigte GoA auch dann vor, wenn eine Genehmigung durch den Geschäftsherren erfolgt, vgl. § 684 S. 2 BGB.

 

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