Echte, berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Rechtsfolgen)
Überblick - Echte berechtigte GoA, §§ 677, 683 S. 1 BGB (Rechtsfolgen)
Die echte berechtigte GoA ist in den §§ 677, 683 S. 1 BGB geregelt.
B. Rechtsfolgen
Die echte berechtigte GoA hat unterschiedliche Rechtsfolgen. Insbesondere führt die echte berechtigte GoA zu Ansprüchen. Hierbei ist zwischen den Ansprüchen des Geschäftsherren und den Ansprüchen des Geschäftsführers zu differenzieren.
I. Ansprüche des Geschäftsherrn
1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB
Die echte berechtigte GoA hat zunächst als Rechtsfolge den Anspruch des Geschäftsherren auf Herausgabe des Erlangten gemäß den §§ 681 S. 2, 667 BGB. Beispiel: A ist begeisterter Schlumpfsammler. Das weiß B und sieht in einem Spielzeugladen die seltene Fehlfabrikation des Papa Schlumpf, die A noch fehlt, und kauft diese. Dann hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Schlumpfes.
2. Schadensersatz, § 280 I BGB
Weiterhin berechtigt die echte berechtigte GoA den Geschäftsherren zum Schadensersatz. Beispiel: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht das Feuer und löscht den Brand mit seinen Mitteln. Dabei löscht B so ungeschickt, dass er die ganze Wohnung unter Wasser setzt. Nun will A von B Schadensersatz. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 280 I BGB ergeben. Dieser setzt zunächst ein Schuldverhältnis voraus. Die echte berechtigte GoA ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch ordnungsgemäß ausgeführt werden muss. Im Rahmen des Verschuldens wird an das Ausführungsverschulden angeknüpft. Hier war es in Ordnung, dass B den Brand gelöscht hat. Jedoch war die Art und Weise, wie gelöscht wurde, schlecht bzw. fahrlässig nicht ordnungsgemäß. Die echte berechtigte GoA gewährt A gegen B somit einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 I BGB. Zu beachten ist, dass bei einem Übernahmeverschulden allein § 678 BGB in Betracht kommt.
II. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt eine echte berechtigte GoA vor, so hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 683 S. 1, 670 BGB. Beispiel: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht das Feuer und löscht den Brand mit seinen Mitteln. B hat gegen A einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, welchen die GoA bei freiwilligen Vermögensopfern vorsieht. Hier kann sich das Problem der Arbeitsleistung stellen. Fallbeispiel: B löscht nicht nur den Brand, sondern leistet auch erste Hilfe. Es stellt sich folglich die Frage, ob B auch für diese Tätigkeit einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann. Ferner stellt sich die Frage nach dem Ersatz von risikotypischen Begleitschäden. Fall: Wie oben. Während der B löscht, geht sein Mantel kaputt. Fraglich ist, ob neben den freiwilligen Vermögenseinbußen auch Begleitschäden mit erfasst werden.