Diebstahl, §§ 242, 243 StGB

1. Examen/SR/BT 1

Prüfungsschema: Diebstahl, §§ 242, 243 StGB

 

I. Tatbestand

1. Fremde bewegliche Sache

a) Sache

  • Jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB

b) Beweglich

  • Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können.

c) Fremd

  • Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  • Problem: Fremdheit von Benzin (beim zunächst Zahlungsunwilligen)
  • aA: (-); Arg.: §§ 947, 948 BGB
  • aA: (-); Arg.: § 929 S. 1 BGB
  • hM: (+); Arg.: §§ 929 S. 1, 158 I BGB

2. Wegnahme

  • Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

a) Fremder Gewahrsam

  • Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, welche von einem Herrschaftswillen getragen wird.
  • Ursprünglich fremder Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter nicht ausschließlich selbst Gewahrsamsträger ist.

aa) Tatsächliche Sachherrschaft

bb) Herrschaftswille

b) Begründung neuen Gewahrsams

  • Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter nach Anschauung des täglichen Lebens die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt.

c) Gewahrsamsbruch

  • Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
  • Problem: Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug (siehe Betrug)
  • Problem: Abgrenzung Trickdiebstahl/Sachbetrug (siehe Betrug)

3. Vorsatz

4.  Zueignungsabsicht

a) Aneignungsabsicht

  • Aneignungsabsicht bedeutet dolus directus 1. Grades gerichtet darauf, den Gegenstand zumindest vorübergehend in das Vermögen des Täters oder eines Dritten einzuverleiben.
  • Nicht: Zerstörung.

b) Enteignungsvorsatz

  • Zumindest bedingter Vorsatz gerichtet darauf, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen.
  • Nicht: flüchtiger Gebrauch (furtum usus).
  • Problem: Sachwert-Enteignungsvorsatz. Relevanz: Codekartenfälle; Sparbuchfälle; Überlanger Gebrauch

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung

  • Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat.
  • Problem: Gattungsschulden, insbesondere Geldschulden
  • aA: Rechtswidrigkeit (-); Arg.: Wertsummentheorie
  • Rspr: Rechtswidrigkeit (+); Arg.: § 243 II BGB (aber eventuell Irrtum gemäß § 16 I StGB)

d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafe

1. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 243 StGB

a) Nr. 1-7

  • Insbesondere Nr. 1

aa) Räumlichkeit

  •  Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume

bb) Einbrechen

  • Überwindung eines Hindernisses mit einiger Kraftanstrengung.

cc) Einsteigen

  • Überwindung eines Hindernisses auf nicht dafür vorgesehenem Wege, wie beispielsweise durch ein Loch im Zaun, ein offenes Fenster oder eine Kellerluke.

dd) Eindringen

  • Verwendung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs.

b) „Quasi-Vorsatz“

c) Kein Ausschluss, § 243 II StGB

  • Objektive und subjektive Geringwertigkeit.

2. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB

  • Geringwertigkeit liegt vor, wenn die Sache einen Wert von 25 bis 50 Euro hat.