Diebstahl, §§ 242, 243 StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Diebstahl, §§ 242, 243 StGB
I. Tatbestand
1. Fremde bewegliche Sache
a) Sache
- Jeder körperliche Gegenstand, vgl. § 90 BGB
b) Beweglich
- Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können.
c) Fremd
- Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
- Problem: Fremdheit von Benzin (beim zunächst Zahlungsunwilligen)
- aA: (-); Arg.: §§ 947, 948 BGB
- aA: (-); Arg.: § 929 S. 1 BGB
- hM: (+); Arg.: §§ 929 S. 1, 158 I BGB
2. Wegnahme
- Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
a) Fremder Gewahrsam
- Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, welche von einem Herrschaftswillen getragen wird.
- Ursprünglich fremder Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter nicht ausschließlich selbst Gewahrsamsträger ist.
aa) Tatsächliche Sachherrschaft
bb) Herrschaftswille
b) Begründung neuen Gewahrsams
- Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter oder ein Dritter nach Anschauung des täglichen Lebens die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt.
c) Gewahrsamsbruch
- Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
- Problem: Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug (siehe Betrug)
- Problem: Abgrenzung Trickdiebstahl/Sachbetrug (siehe Betrug)
3. Vorsatz
4. Zueignungsabsicht
a) Aneignungsabsicht
- Aneignungsabsicht bedeutet dolus directus 1. Grades gerichtet darauf, den Gegenstand zumindest vorübergehend in das Vermögen des Täters oder eines Dritten einzuverleiben.
- Nicht: Zerstörung.
b) Enteignungsvorsatz
- Zumindest bedingter Vorsatz gerichtet darauf, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen.
- Nicht: flüchtiger Gebrauch (furtum usus).
- Problem: Sachwert-Enteignungsvorsatz. Relevanz: Codekartenfälle; Sparbuchfälle; Überlanger Gebrauch
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat.
- Problem: Gattungsschulden, insbesondere Geldschulden
- aA: Rechtswidrigkeit (-); Arg.: Wertsummentheorie
- Rspr: Rechtswidrigkeit (+); Arg.: § 243 II BGB (aber eventuell Irrtum gemäß § 16 I StGB)
d) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe
1. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 243 StGB
a) Nr. 1-7
- Insbesondere Nr. 1
aa) Räumlichkeit
- Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume
bb) Einbrechen
- Überwindung eines Hindernisses mit einiger Kraftanstrengung.
cc) Einsteigen
- Überwindung eines Hindernisses auf nicht dafür vorgesehenem Wege, wie beispielsweise durch ein Loch im Zaun, ein offenes Fenster oder eine Kellerluke.
dd) Eindringen
- Verwendung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs.
b) „Quasi-Vorsatz“
c) Kein Ausschluss, § 243 II StGB
- Objektive und subjektive Geringwertigkeit.
2. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB
- Geringwertigkeit liegt vor, wenn die Sache einen Wert von 25 bis 50 Euro hat.