Culpa in contrahendo (cic), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Aufbau der Prüfung - Culpa in contrahendo (cic), §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

Die culpa in contrahendo ist in den §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB geregelt. Bei der culpa in contrahendo geht es um die Fälle des Verschuldens bei der Vertragsanbahnung. Beispiel: A kommt anlässlich einer Probestunde zu dem Repetitorium des B. B hat dort hinter der Tür einen Stuhl so unglücklich hingestellt, dass A stürzt und sich den Arm bricht. Nun möchte A Schadensersatz. Ein solcher kann sich nicht aus Vertrag ergeben, da es noch zu keinem Vertragsschluss gekommen ist. Es könnte jedoch ein quasi-vertraglicher Anspruch aus culpa in contrahendo in Betracht kommen. Die culpa in contrahendo ist in maximal vier Schritten zu prüfen. 

(A. Anwendbarkeit)

Gibt der Fall dazu Veranlassung, ist zunächst die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo zu prüfen, da die culpa in contrahendo subsidiär gegenüber anderen Rechtsinstituten ist, wie beispielsweise gegenüber Gewährleistungsrechten oder der anfänglichen Unmöglichkeit.

B. Voraussetzungen

I. Schuldverhältnis, § 311 II BGB

Die culpa contrahendo setzt für den Fall ihrer Anwendbarkeit zunächst ein Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II BGB voraus. Dies ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Rahmen der Vertragsanbahnung. Im vorliegenden Beispiel liegt eine Anbahnung eines Ausbildungsvertrags und damit ein Schuldverhältnis gemäß § 311 II Nr. 1 BGB vor. Dies gilt im Übrigen auch gegenüber Dritten: Beispiel: A setzt zum Verkauf seines KfZ einen Autoverkäufer ein, der gegenüber einem Kunden ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, dann bestehen im Zweifel auch Ansprüche gegenüber diesem Händler, da er eventuell in der Anbahnungsphase eine Pflichverletzung zu vertreten hat.

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

Weiterhin verlangt die culpa in contrahendo eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB, da noch keine Leistungspflichten bestehen. Dies ist die Pflicht, auf die Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen. Im obigen Beispiel ist dies die Pflicht des B, auf die Rechtsgüter Leib und Leben des A Bedacht zu nehmen.

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB

Zuletzt fordert die culpa in contrahendo ein Vertretenmüssen, wobei nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten sind. Dieses Verschulden wird nach § 280 I BGB vermutet. Im Übrigen gilt auch § 278 BGB, sodass eine Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. 

C. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Die Rechtsfolge der culpa in contrahendo ist Schadensersatz gemäß den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Hiervon ist das Integritätsinteresse – beispielsweise die  Heilbehandlungskosten anlässlich des Armbruchs - ebenso erfasst wie das negative Interesse. Danach muss man so gestellt werden, als hätte man nie von dem Vertrag gehört. Beispiel: A interessiert sich für den Einzelunterricht des B und bittet diesen, in die Stadt des A zu fahren, um die Einzelheiten des Vertrags auszuhandeln. Letztendlich überlegt es sich A jedoch anders und der Vertrag kommt nicht zustande. Dann muss A dem B das negative Interesse, etwa eine Zugfahrt zum Wohnort des A, erstatten. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig ist das sogenannte Erfüllungsinteresse. Man wird somit nicht so gestellt, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden.

(D. Kein Ausschluss)

Zuletzt sind gegebenenfalls allgemeine Ausschlussgründe zu berücksichtigen, wie zum Beispiel das Mitverschulden.

 

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