Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Aufbau der Prüfung - Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Der Bund-Länder-Streit ist Teil der staatsorganisationsrechtlichen Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Bund-Länder-Streit ist in Art. 93 I Nr. 3 GG und in den §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG geregelt. Der Bund-Länder-Streit betrifft den Fall, das Bund und Länder aneinander geraten. Beispiel: Ein Bundesminister spricht gegenüber einem Landesminister eine Weisung aus.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit setzt der Bund-Länder-Streit zunächst die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgericht voraus. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 3 GG und den §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.

II. Antragsteller/Antragsgegner, § 68 BVerfGG

Weiterhin verlangt Bund-Länder-Streit gemäß § 68 BVerfGG eine Antragsberechtigung. Antragsteller und Antragsgegner sind danach die Bundesregierung für den Bund und die jeweilige Landesregierung für das Land.

III. Antragsgegenstand, §§ 69, 64 I BVerfGG

Ferner fordert der Bund-Länder-Streit einen Antragsgegenstand. Dieser ergibt sich aus § 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG. Der Bund-Länder-Streit verweist hierbei auf das Organstreitverfahren. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Bund-Länder-Streit und das Organstreitverfahren strukturgleich sind. Antragsgegenstand ist hiernach jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners. Verhalten ist der Oberbegriff für Tun und Unterlassen. Im Beispielsfall stellt die Weisung des Bundesministers ein rechtserhebliches positives Tun dar.

IV. Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfGG

Darüber hinaus erfordert der Bund-Länder-Streit eine Antragsbefugnis, vgl. § 69 i.V.m. 64 I BVerfGG. Auch im Organstreitverfahren kann auf die Möglichkeitstheorie zurückgegriffen werden. Eine Antragsbefugnis liegt somit vor, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Beispiel: Spricht der Bundesminister gegenüber dem Landesminister eine Weisung aus, besteht zumindest die Möglichkeit, dass das Land dadurch in seinen Rechten aus dem Bundesstaatsprinzip verletzt ist, vgl. Art. 20 I GG.

V. Form, Frist, §§ 69, 64 II, III BVerfGG

Form und Frist richten sich im Bund-Länder-Streit nach § 69 i.V.m. § 64 II, III BVerfGG.

(VI. Vorverfahren, Art. 84 IV GG)

In den speziellen Fällen des Art. 84 IV GG setzt der Bund-Länder-Streit zudem ein Vorverfahren voraus.

(VII. Rechtsschutzbedürfnis)

Zuletzt ist im Rahmen der Zulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis zu prüfen. Es darf folglich keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes geben.

B. Begründetheit

Der Bund-Länder-Streit ist begründet, wenn das Verhalten des Antragsgegners verfassungswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Im obigen Fallbeispiel ist an dieser Stelle die Verfassungsmäßigkeit der Weisung zu prüfen.

 

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