Beweislastumkehr, § 477 BGB
Umfang der Beweislastumkehr, § 477 BGB
Bei der Prüfung des maßgeblichen Zeitpunktes für das Vorliegen eines Mangels im Rahmen der Gewährleistungsansprüche kann sich das Problem des Umfangs der Beweislastumkehr ergeben. Beispielsfall: A verkauft B ein Auto. Nach drei Monaten zeigt sich, dass die Bremsen defekt sind. B verlangt Nacherfüllung. A verweigert dies und behauptet, B sei schlecht gefahren und für die defekten Bremsen verantwortlich.
Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Auch ist die Sache mangelhaft, § 434 III BGB. Fraglich ist, ob der Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag. § 477 BGB enthält jedoch eine Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Wenn A Unternehmer, § 14 und B Verbraucher, § 13 BGB ist, so wird die Beweislast unter den Voraussetzungen des § 477 BGB umgekehrt. Im Einzelnen ist jedoch umstritten, wie weit die Beweislastumkehr reicht. Hierzu werden zwei Ansichten vertreten:
1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht, soll § 477 BGB nur in zeitlicher Hinsicht gelten, sodass der Käufer die Ursache für das Vorliegen eines Mangels beweisen müsste, aber nicht wann der Mangel konkret eingetreten ist. Diese Ansicht
2. Andere Ansicht (h.M.)
Nach der herrschenden Ansicht gilt § 477 BGB auch in sachlicher Hinsicht. Folglich wird auch zugunsten des Käufers vermutet, dass die Ursache für den aufgetreten Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war.
3. Stellungnahme
Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des § 477 BGB, der keine ausdrückliche Regelung zur sachlichen Vermutung enthält. Für die andere Ansicht spricht der Sinn und Zweck des § 477 BGB. Dieser schützt den Verbraucher. Der Beweis für die Ursache des Mangels ist aufwändig und dem Verbraucher nicht zuzumuten.