Beweislastumkehr, § 477 BGB

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf § 477 BGB

I. Grundsatz

Der Käufer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 363 BGB.

II. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Beim Verbrauchsgüterkauf weicht das Gesetz in § 477 BGB von diesem Grundsatz ab und regelt eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Diese Beweislastumkehr gilt für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit
Sachmängelgewährleistungsrechten.

III. Sachmangel bei analogen Waren

Der Sachmangel ist in § 434 BGB definiert. Siehe hierzu die Lerneinheit II Mängel. Es gilt die Beweislastumkehr des § 477 I BGB.

IV. Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen

1. Waren mit digitalen Elementen bei einmaliger Bereitstellung

Der Sachmangel richtet sich nach § 475b BGB. Die Ware mit digitalen Elementen ist dabei frei vom Sachmangel, wenn sie den subjektiven Anforderungen des § 434 II BGB entspricht und die Aktualisierung der digitalen Elemente gem. § 475b III Nr. 2 BGB bereitgestellt werden. Ferner muss sie den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB entsprechen und dazu den Aktualisierungen und Informationspflichten des § 475 IV Nr. 2 BGB entsprechen. Schließlich müssen die Montageanforderungen des § 434 IV BGB sowie zusätzlich den Installationsanfoderungn des § 475 b VI Nr. 2 BGB erfüllt sein. Es gilt die Beweislastumkehr des § 477 I BGB.

2. Waren mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung

Der Sachmangel richtet sich nach §§ 434, 475b BGB, die digitalen Elemente müssen zusätzlich während des Bereitstellungszeitraum mindestens aber für 2 Jahre ab Ablieferung der Waren den Anforderungen des § 475b II BGB entsprechen. Die Beweislastumkehr richtet sich nach § 477 II BGB.

V. Beweislastumkehr, § 477 I BGB

Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar (§ 477 I 1 BGB).
Gelingt dem Käufer der Nachweis des Sachmangels innerhalb der Frist des § 477 I 1 BGB, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Vermutung wirkt nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern erstreckt sich bei einem innerhalb der jeweiligen Frist aufgetretenen Mangel auch darauf, dass die Ursache für den später auftretenden Mangel schon bei Gefahrübergang – in Gestalt eines sog. „Grundmangels“ – vorgelegen hat. Der Verbraucher muss weder die Ursache des Mangels noch den Umstand beweisen, dass der Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr ist zu vermuten, dass der Mangel „mindestens im Ansatz“ bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Eine Sonderregelung enthält § 477 II BGB für Waren mit digitalen Elementen, sofern die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente vereinbart haben. Danach wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren, wenn sich ein von den Anforderungen nach §§ 434, 475b BGB abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang zeigt.

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