Betrug, § 263 StGB
1. Examen/SR/BT 1
Prüfungsschema: Betrug, § 263 StGB
I. Tatbestand
1. Täuschung über Tatsachen
a) Tatsache
- Tatsachen i.S.d. § 263 StGB sind Umstände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
b) Täuschung
- Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung.
aa) Ausdrücklich
bb) Konkludent
- Richtet sich nach der Verkehrsanschauung/Geschäftstyp
- Eingehen einer Vertragsverpflichtung: (+). Beispiel: Zechpreller
- Abschluss eines Rechtsgeschäfts: (+). Beispiel: Wette
- Anbieten einer Ware zu einem bestimmten Preis: (-)
- Entgegennahme einer nicht geschuldeten Leistung: (-). Beispiel: Fehlüberweisung.
cc) Unterlassen
2. Irrtum
- Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der Täuschungshandlung beruht.
3. Vermögensverfügung
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
- Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
- Problem: Vermögensbegriff
- BGH: wirtschaftlich; Arg.: keine rechtsfreien Räume
- hL: juristisch-ökonomisch; Arg.: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
- Problem: Trickdiebstahl/Sachbetrug
- aA: abstraktes Verfügungsbewusstsein ausreichend; Arg.: Lebenswirklichkeit
- hM: konkretes Verfügungsbewusstsein erforderlich; Arg.: § 252 StGB
- Problem: Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug (Näheverhältnis)
- aA: Lagertheorie; Arg.: Schutzzweck des § 263 StGB
- aA: Befugnistheorie; Arg.: Zurechnung nur bei rechtlichem Band
4. Vermögensschaden
- Vergleich von Vermögenslage vor und nach der Verfügung
- Problem: Persönlicher Schadenseinschlag
- Grundsatz: (-)
- Ausnahme: (+), wenn empfangene Leistung persönlich unbrauchbar und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit vorliegt.
- Problem: Zweckverfehlungslehre (Spenden- und Bettelbetrug)
- Grundsatz: unbewusste Selbstschädigung
- Ausnahme: bewusste Selbstschädigung -> § 263 I StGB (-), es sei denn, sozialer Zweck wurde verfehlt
- Problem: Wettbetrug (Quotenschaden)
- Gegenüberstellung der gegenseitigen Ansprüche: Anspruch des Wettenden auf den die Wettquote übersteigenden Gewinn – Anspruch des Wettanbieters auf Behaltendürfen des Wetteinsatzes - Parität der Ansprüche nicht mehr gewährleistet
5. Vorsatz
6. Bereicherungsabsicht
a) Absicht bzgl. Vermögensvorteil
b) Stoffgleichheit
- Der Vermögensvorteil auf der Seite des Täters muss die Kehrseite des Vermögensschadens sein.
- Insbesondere: Provisionsvertreterfälle
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafe
- Besonders schwere Fälle, § 263 III 2 StGB
- Strafantrag, § 263 IV, 247, 248a StGB