Betrug, § 263 StGB

1. Examen/SR/BT 1

Prüfungsschema: Betrug, § 263 StGB

 

I. Tatbestand

1. Täuschung über Tatsachen

a) Tatsache

  • Tatsachen i.S.d. § 263 StGB sind Umstände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.

b) Täuschung

  • Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen zur Irreführung.

aa) Ausdrücklich

bb) Konkludent

  • Richtet sich nach der Verkehrsanschauung/Geschäftstyp
  • Eingehen einer Vertragsverpflichtung: (+). Beispiel: Zechpreller
  • Abschluss eines Rechtsgeschäfts: (+). Beispiel: Wette
  • Anbieten einer Ware zu einem bestimmten Preis: (-)
  • Entgegennahme einer nicht geschuldeten Leistung: (-). Beispiel: Fehlüberweisung.

cc) Unterlassen

2. Irrtum

  • Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die auf der Täuschungshandlung beruht.

3. Vermögensverfügung

  • Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
  • Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Problem: Vermögensbegriff
  • BGH: wirtschaftlich; Arg.: keine rechtsfreien Räume
  • hL: juristisch-ökonomisch; Arg.: Einheitlichkeit der Rechtsordnung
  • Problem: Trickdiebstahl/Sachbetrug
  • aA: abstraktes Verfügungsbewusstsein ausreichend; Arg.: Lebenswirklichkeit
  • hM: konkretes Verfügungsbewusstsein erforderlich; Arg.: § 252 StGB
  • Problem: Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Dreiecksbetrug (Näheverhältnis)
  • aA: Lagertheorie; Arg.: Schutzzweck des § 263 StGB
  • aA: Befugnistheorie; Arg.: Zurechnung nur bei rechtlichem Band

4. Vermögensschaden

  • Vergleich von Vermögenslage vor und nach der Verfügung
  • Problem: Persönlicher Schadenseinschlag
  • Grundsatz: (-)
  • Ausnahme: (+), wenn empfangene Leistung persönlich unbrauchbar und eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit vorliegt.
  • Problem: Zweckverfehlungslehre (Spenden- und Bettelbetrug)
  • Grundsatz: unbewusste Selbstschädigung
  • Ausnahme: bewusste Selbstschädigung -> § 263 I StGB (-), es sei denn, sozialer Zweck wurde verfehlt
  • Problem: Wettbetrug (Quotenschaden)
  • Gegenüberstellung der gegenseitigen Ansprüche: Anspruch des Wettenden auf den die Wettquote übersteigenden Gewinn – Anspruch des Wettanbieters auf Behaltendürfen des Wetteinsatzes - Parität der Ansprüche nicht mehr gewährleistet

5. Vorsatz

6. Bereicherungsabsicht

a) Absicht bzgl. Vermögensvorteil

b) Stoffgleichheit

  • Der Vermögensvorteil auf der Seite des Täters muss die Kehrseite des Vermögensschadens sein.
  • Insbesondere: Provisionsvertreterfälle

c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung

d) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafe

  • Besonders schwere Fälle, § 263 III 2 StGB
  • Strafantrag, § 263 IV, 247, 248a StGB