Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Aufbau der Prüfung - Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt. Dieser ist immer in Verbindung mit § 242 StGB zu prüfen, und zwar dort im Bereich der Strafe.

1. Räumlichkeit

§ 243 I 2 Nr. 1 StGB setzt zunächst ein taugliches Tatobjekt, hier eine Räumlichkeit voraus. Als solche werden Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume genannt.

2. Tathandlung

Weiterhin verlangt dieser besonders schwere Fall des Diebstahls eine Tathandlung, das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen.

a) Einbrechen

Einbrechen i.S.d. § 243 StGB meint die Überwindung eines Hindernisses mit einiger Kraftanstrengung. Zu beachten ist, dass es hierbei nicht unbedingt zu einer Sachbeschädigung gekommen sein muss.

b) Einsteigen

Einsteigen ist hingegen definiert als die Überwindung eines Hindernisses auf nicht dafür vorgesehenem Wege, wie beispielsweise durch ein Loch im Zaun, ein offenes Fenster oder eine Kellerluke.

c) Eindringen

Eindringen liegt in Verbindung mit der Verwendung eines falschen Schlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs.

3. Quasi-Vorsatz

Weiterhin verlangt § 243 StGB einen sogenannten Quasi-Vorsatz. Der Täter muss also wissen, was er tut. Dies darf lediglich nicht Vorsatz genannt werden, da der Vorsatz für Tatbestandsmerkmale reserviert ist. Bei dem besonders schweren Fall des Diebstahls handelt es sich jedoch um Regelbeispiele.

4. Zur Ausführung der Tat

Im Falle des § 243 I 2 Nr. 1 StGB muss der Betroffene auch zur Ausführung der Tat handeln, also um einen Diebstahl zu begehen. Dies ist gerade nicht gegeben, wenn der Täter zuerst einbricht, um sich aufzuwärmen und erst dann auf die Idee kommt, auch noch etwas zu stehlen.

5. Kein Ausschluss, § 243 II StGB

Außerdem darf der besonders schwere Fall des Diebstahls nicht nach § 243 II StGB ausgeschlossen sein. Das ist immer dann der Fall, wenn sich der Diebstahl auf geringwertige Sachen bezieht, also die Sache objektiv und auch nach Tätervorstellung (subjektiv) geringwertig ist.

 

 

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