Beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB
Überblick - beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018 ff. BGB
Beschränkt dinglich Rechte wirken gegenüber jedermann, begründen aber nicht das Vollrecht. Beispiel1: A kann dem B bestimmte Rechte am Grundstück des A einräumen, A bleibt aber Eigentümer.
I. Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff. BGB
Die Grunddienstbarkeit ist in §§ 1018 ff. BGB geregelt. Beispiel2: A hat ein Grundstück und B ein Nachbargrundstück. B möchte gerne über das Grundstück gehen können und lässt sich von B hierfür ein Wegerecht einräumen.
1. Belastungsgegenstand
Belastungsgegenstand ist ein Grundstück, dies wird auch „beherrschtes Grundstück“ genannt.
2. Begünstigter
Begünstigter ist der Eigentümer des anderen Grundstücks, hier also B. Das andere Grundstück wird dann auch „beherrschendes Grundstück“ genannt, da diesem Grundstück eine Belastung für das Grundstück des A eingeräumt wird.
3. Inhalt
Inhalt ist die Beschränkung von Eigentümerbefugnissen. Räumt A dem B ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit ein, kann A nicht mehr über das Grundstück disponieren, damit sind seine Eigentümerbefugnisse beschränkt.
4. Entstehung
Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung mit dem Inhalt der Bestellung einer Grunddienstbarkeit und Eintragung ins Grundbuch, §§ 873, 1018 BGB.
5. Übertragung
Die Grunddienstbarkeit geht mit Übertragung des Grundstücks über, § 96 BGB.
6. Ansprüche
Der Inhaber der Grunddienstbarkeit hat einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1027; § 1004 BGB sowie aus §§ 1027; 861, 862 BGB. Damit kann B Ansprüche als Eigentümer und als Besitzer geltend machen.
II. Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB
Der Nießbrauch ist in §§ 1030 ff. BGB geregelt. Beispiel3: A räumt dem B das Recht ein, auf dem Grundstück des A eine Kiesgrube zu betreiben.
1. Belastungsgegenstand
Belastungsgegenstand ist ein Grundstück. Allerdings beschränkt sich der Nießbrauch nicht auf Grundstücke. Ein Nießbrauch kann ferner an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden.
2. Begünstigter
Begünstigter ist jede natürliche oder juristische Person. B könnte auch eine GmbH sein.
3. Inhalt
Inhalt des Nießbrauchs ist die Fruchtziehung und der Besitz, § 1036 BGB.
4. Entstehung
Der Nießbrauch entsteht durch Einigung und Eintragung nach §§ 873, 1030 BGB bei Grundstücken. Bei beweglichen Sachen richtet sich die Entstehung nach §§ 1032, 929 ff. BGB.
5. Übertragung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, § 1059 BGB. Der Nießbrauch ist höchstpersönlich. Wird dennoch nach §§ 413, 398 BGB abgetreten, ist bei „Kein Ausschluss“ auf § 1059 BGB hinzuweisen.
6. Ansprüche
Der Nießbraucher hat einen Anspruch auf Herausgabe, §§ 1065, 985, 861, 1007 BGB und einen Anspruch auf Unterlassen, §§ 1065, 1004, 861, 862 BGB (alle Rechte eines Eigentümers).
III. Reallast, §§ 1105 ff. BGB
Die Reallast ist in §§ 1105 ff. BGB geregelt. Beispiel4: A schuldet B wiederkehrende Leistungen wie Unterhalt. Dann bestellt A eine Reallast an seinem Grundstück.
1. Belastungsgegenstand
Belastungsgegenstand der Reallast ist ein Grundstück.
2. Begünstigter
Begünstigter ist jede natürliche oder juristische Person.
3. Inhalt
Ein Grundstück haftet für wiederkehrende Leistungen.
4. Entstehung
Eine Reallast entsteht durch Einigung und Eintragung mit dem Inhalt einer Reallast, §§ 873, 1105 BGB.
5. Übertragung
Die Reallast kann nicht übertragen werden, §§ 1110, 1111 BGB. Daraus ergibt sich, dass die Reallast höchstpersönlich ist und nicht abtretbar ist.
6. Ansprüche
Zunächst haftet das Grundstück, §§ 1107, 1147 BGB. Beispiel4: Zahlt A den Unterhalt nicht, hat B einen Anspruch aus §§ 1107, 1147 BGB. Ferner haftet der Eigentümer persönlich, § 1108 BGB.
IV. Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff. BGB
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist in §§ 1090 ff. BGB geregelt. Beispiel5: A räumt dem B ein Wohnrecht ein, § 1093 BGB.
1. Belastungsgegenstand
Belastungsgegenstand ist ein Grundstück. Beispiel5: Räumt A dem B ein Wohnrecht an seinem Hausgrundstück ein, dann hat B das Recht gegenüber jedermann, dort zu sein.
2. Begünstigter
Begünstigter ist jede natürliche und juristische Person.
3. Inhalt
Inhalt ist die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Beispiel5: In dem umfang, in dem B in der Wohnung lebt, kann A die Wohnung nicht nutzen.
4. Entstehung
Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung, §§ 873, 1090 BGB.
5. Übertragung
Eine Übertragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ist ausgeschlossen, § 1092 BGB.
6. Ansprüche
Der Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hat einen Anspruch auf Unterlassen, §§ 1090 II, 1027, 1004 BGB sowie aus §§ 1092 II, 1029, 861, 862 BGB.