Berechtigung

Aufbau der Prüfung - Berechtigung

Die Berechtigung ist Voraussetzung aller dinglicher Erwerbstatbestände. Die §§ 929 ff. BGB verlangen somit, dass der Veräußernde zur Verfügung berechtigt ist. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Berechtigung: Die Verfügung des Eigentümers oder eines verfügungsberechtigten Dritten.

I. Eigentümer

Beispiel: A verkauft B sein Auto. Sodann übereignet A dem B das Fahrzeug und zwar als Berechtigter in Gestalt des Eigentümers. Es gilt jedoch zu beachten, dass auch der Eigentümer Verfügungsbeschränkungen unterliegen kann, trotzdem also ohne Berechtigung verfügt. Beispiele: § 80 InsO, § 1369 BGB. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verliert der Eigentümer die Berechtigung zur Verfügung über die Gegenstände, die dem Insolvenzverfahren unterfallen. Geht A in die Insolvenz und gehört das Fahrzeug zu der Insolvenzmasse, dann darf A nicht über das Fahrzeug verfügen und B erwirbt kein Eigentum. Ebenso mangelt es an einer Berechtigung, wenn ein Ehegatte allein über Haushaltsgegenstände verfügt, vgl. § 1369 BGB. Dies stellt eine absolute Verfügungsbeschränkung dar. Sie wirkt folglich gegenüber jedermann und kann nicht durch einen gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Weiterhin ist zu beachten, dass das rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot keine Verfügungsbeschränkung ist, vgl. § 137 BGB. Beispiel: A ist Eigentümer eines PKW und vereinbart mit B, dass A nicht darüber verfügen darf. A verkauft und übereignet das Auto an C. A ist Eigentümer. Zudem gilt das Abstraktionsprinzip. Die schuldrechtliche Vereinbarung hat auf die dingliche Eigentümerposition des A keinen Einfluss, lässt diese also unberührt, sodass C wirksam das Eigentum an dem Fahrzeug erwirbt. A handelte folglich mit Berechtigung, schuldet B jedoch Schadensersatz aus der schuldrechtlichen Vereinbarung.

II. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer

Weiterhin liegt eine Berechtigung auch dann vor, wenn die Verfügung durch einen verfügungsberechtigten Nichteigentümer vorgenommen wird. In diesen Fällen erfolgt eine Verfügung mit Berechtigung, obwohl der Verfügende nicht Eigentümer ist. Eine solche Berechtigung kann rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Art sein.

1. Gesetzlich

Zunächst kann eine Berechtigung zur Verfügung kraft Gesetzes entstehen. Beispiel: § 80 InsO. Der Insolvenzverwalter ist nicht Eigentümer der Gegenstände, die in die Insolvenzmasse fallen, er darf aber als berechtigter Nichteigentümer darüber verfügen.

2. Rechtsgeschäftlich

Die rechtsgeschäftlich erlangte Verfügungsmacht heißt Ermächtigung, vgl. § 185 BGB. Danach kann der Eigentümer einen Dritten ermächtigen, über das Eigentum zu verfügen. Beispiel: A ist Eigentümer eines Autos und ermächtigt den C, über das Fahrzeug zu verfügen. C darf sodann im eigenen Namen an einen anderen übereignen, handelt also mit Berechtigung. Diese Fälle sind strikt von der Stellvertretung zu unterscheiden, bei welcher im fremden Namen für jemand anderen gehandelt wird.

 

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