Beihilfe, § 27 StGB
Aufbau der Prüfung - Beihilfe, § 27 StGB
Die Beihilfe ist in § 27 StGB geregelt. Sie hat – wie üblich – einen dreistufigen bzw. vierstufigen Aufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und gegebenenfalls den Prüfungspunkt Strafe.
I. Tatbestand
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Im Tatbestand der Beihilfe ist zunächst das Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat zu prüfen (Akzessorietät von Täterschaft und Teilnahme).
2. Hilfeleisten
Weiterhin setzt § 27 StGB ein Hilfeleisten voraus. Dieses ist jedes Fördern der Haupttat. Problemfelder sind hier die sukzessive Beihilfe sowie die neutrale Beihilfe. Die neutrale Beihilfe ist ein Hilfeleisten im Alltagsgeschehen. Beispiele: Verkauf eines Messers an jemanden, der damit einen Mord begehen will. Geben von Anlagetipps durch einen Steuerberater, wobei der Ratsuchende damit eine Steuerhinterziehung begehen möchte. Der Streit ist rein akademischer Natur. Letztlich ist dieses Problem subjektiv zu betrachten. Weiß derjenige, der die neutrale Handlung vornimmt, dass der andere eine Straftat begehen will, ist er wegen Beihilfe zu bestrafen. In allen anderen Fällen ist ein solches neutrales Verhalten straflos. Fraglich ist lediglich, ob diese Konstellation bereits beim Hilfeleisten oder erst im Vorsatz zu erörtern ist.
3. Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Weiterhin verlangt die Beihilfe – genau wie die Anstiftung auch – einen doppelten Vorsatz – bezüglich der Haupttat und in Bezug auf das Hilfeleisten.
4. Vorsatz bezüglich des Hilfeleisten
(5. Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB)
Ferner ist gegebenenfalls auch im Rahmen der Beihilfe eine Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 II StGB zu berücksichtigen.
II. Rechtswidrigkeit
Die Punkte Rechtswidrigkeit und Schuld weisen keine Besonderheiten auf.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist im Bereich des § 27 StGB gegebenenfalls auf den Prüfungspunkt Strafe einzugehen.
(1) Strafaufhebung, § 24 II StGB)
Es kann eine Strafaufhebung nach § 24 II StGB in Betracht kommen.
(2) Strafzumessung, § 28 I StGB)
Auch kommt eventuell der Strafzumessungsgrund des § 28 I StGB in Betracht.