Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Überblick - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es gibt drei Möglichkeiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch Vertrag, durch einseitige Erklärung und ohne Erklärung geschehen.

I. Aufhebungsvertrag, §§ 241 I, 311 I BGB

Zunächst kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag vorgenommen werden. Dies ist nirgends ausdrücklich geregelt. Eine solche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedoch aus der Vertragsfreiheit, §§ 241 I, 311 I BGB. Danach ist es möglich, sich übereinstimmend dafür entscheiden kann, einen Arbeitsvertrag zu beenden.

II. Einseitige Erklärung

Ferner kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch durch einseitige Erklärung erfolgen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einseitiger Erklärung kann beispielsweise durch eine ordentliche Kündigung nach § 622 BGB geschehen. Dies erfordert die Einhaltung einer Kündigungsfrist. Ferner kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch durch eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 BGB vorgenommen werden. Dies erfordert einen wichtigen Grund, ist dann jedoch ohne Einhaltung einer Frist möglich. Beispiel: Der Arbeitnehmer bestiehlt seinen Arbeitgeber. Ferner löst auch die einseitige Anfechtungserklärung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, sofern die allgemeinen Regeln der §§ 142, 119 ff. BGB erfüllt sind. Beispiel: Der Arbeitnehmer täuscht beim Einstellungsgespräch über bestimmte Fähigkeiten. Allerdings wirkt die Anfechtung bei Arbeitsverhältnissen nur ex nunc und nicht wie sonst ex tunc. Das hängt damit zusammen, dass der Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, das nicht mit Wirkung für die Vergangenheit rückabgewickelt werden soll. Zuletzt betrifft die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung auch die Lossagung, die bei den speziellen Fällen des fehlerhaften Vertrags greift. Fallbeispiel: Der Arbeitnehmer ist minderjährig und hat bereits angefangen zu arbeiten. Dann können beide Seiten durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung den Vertrag beenden, auch wenn der Arbeitsvertrag in der Zeit, in der er in Vollzug gesetzt wurde, wie ein wirksamer Vertrag behandelt wird.

III. Ohne Erklärung

Schließlich kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Erklärung erfolgen. Der Arbeitsvertrag endet mithin automatisch. Hiermit ist zum Beispiel der Fall des Fristablaufs gemeint. Aus § 620 I BGB ergibt sich, dass der Arbeitsvertrag von vornherein auf eine bestimmte Zeit geschlossen werden kann. Dann endet der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit. Gleichfalls endet ein Arbeitsvertrag auch bei Eintritt einer auflösenden Bedingung, vgl. § 158 II BGB. Beispiel: Eintritt des Rentenalters. Auch der Tod des Arbeitnehmers führt zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Arbeitsleistung höchstpersönlich ist. Dies gilt jedoch nicht für den Tod des Arbeitgebers.

Kein Beendigungsgrund ist die Insolvenz, da in diesen Konstellationen das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter fortgeführt wird. Auch der Betriebsübergang führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird der Betrieb veräußert, werden die Arbeitsverhältnisse durch den Übernehmenden fortgeführt, vgl. § 613a BGB.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten