BAK-Grenzwerte

Überblick - BAK-Grenzwerte

Im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte und der (vermidnerten) Schuldfähigkeit können die BAK-Grenzwerte (Blutalkohol-Grenzwerte) relevant werden. Die unterste Stufe der BAK-Grenzwerte liegt bei 0,3 ‰. Dies ist die relative Fahruntüchtigkeit, welche gegeben ist, wenn zu diesem Wert noch ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzu kommt (relevant für §§ 315c, 316 StGB). Die zweite Stufe der BAK-Grenzwerte liegt bei 0,5 %, welches bei Vorliegen in der Person eines Fahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG darstellt. Die dritte Stufe der BAK-Werte stellt die absolute Fahruntüchtigkeit dar, welche ab 1,1 ‰ gegeben ist. Dann wird unwiderlegbar vermutet, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen (relevant bei §§ 315c, 316 StGB). Die vierte Stufe der BAK-Grenzwerte ist bei 2,0 ‰ bzw. 2,2 ‰ erreicht. Dies markiert die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, wobei der höhere Wert für vorsätzliche Tötungsdelikte gilt, da für deren Begehung eine erhöhte Hemmschwelle überschritten werden muss. Die letzte Stufe der BAK-Werte liegt bei 3,0 ‰ (3,3 ‰ bei vorsätzlichen Tötungsdelikten). Ab dieser Grenze liegt regelmäßig Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor.

 

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