Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

 

I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung

  • Es muss begrifflich eine außerordentliche Kündigung vorliegen.
  • Wirksamkeit nach BGB AT, insbesondere Schriftform, §§ 125 S. 1, 623 BGB.
  • Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB

II. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG

  • Nur die Anhörung, nicht die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.

III. Kein besonderer Kündigungsschutz

  • Beispiele: § 9 MuSchG; § 15 KSchG

IV. Wichtiger Grund, § 626 I BGB

1. Umstände, die an sich geeignet sind

  • Beispiele: Konkurrenztätigkeit; Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber.
  • Bei Verdachtskündigung muss eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.

2. Interessenabwägung im Einzelfall

V. Keine Heilung gem. §§ 7, 4, 13 KSchG

 

 

Beachte

  • Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung in Betracht, § 140 BGB.