Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
1. Examen/ZR/Arbeitsrecht
Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
I. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
- Es muss begrifflich eine außerordentliche Kündigung vorliegen.
- Wirksamkeit nach BGB AT, insbesondere Schriftform, §§ 125 S. 1, 623 BGB.
- Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
II. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, § 102 BetrVG
- Nur die Anhörung, nicht die Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
III. Kein besonderer Kündigungsschutz
- Beispiele: § 9 MuSchG; § 15 KSchG
IV. Wichtiger Grund, § 626 I BGB
1. Umstände, die an sich geeignet sind
- Beispiele: Konkurrenztätigkeit; Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber.
- Bei Verdachtskündigung muss eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorliegen.
2. Interessenabwägung im Einzelfall
V. Keine Heilung gem. §§ 7, 4, 13 KSchG
Beachte:
- Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung in Betracht, § 140 BGB.