Aufwendungsersatz, § 284 BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Aufwendungsersatz, § 284 BGB
I. Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB
- Es müssen nur die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 281-283 BGB vorliegen.
- Ein Schaden muss nicht vorliegen.
II. Aufwendungen
- Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.
- Beispiele: Vertragskosten, Transportkosten
III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung/Billigkeit
- Erfasst sind nur Aufwendungen, die nach Begründung des Schuldverhältnisses gemacht worden sind.
- Nicht erfasst sind Aufwendungen, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung stehen (Rechtsgedanke des § 254 BGB).
IV. Keine Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung, § 284 BGB a.E.
V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz
- Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz ("anstelle“).
- Evtl. Vorteilsanrechnung, § 254 BGB analog.