Aufwendungsersatz, § 284 BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Aufwendungsersatz, § 284 BGB

 

I. Voraussetzungen der §§ 281-283 BGB

  • Es müssen nur die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 281-283 BGB vorliegen.
  • Ein Schaden muss nicht vorliegen.

II. Aufwendungen

  • Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.
  • Beispiele: Vertragskosten, Transportkosten

III. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung/Billigkeit

  • Erfasst sind nur Aufwendungen, die nach Begründung des Schuldverhältnisses gemacht worden sind.    
  • Nicht erfasst sind Aufwendungen, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zur nicht erbrachten Leistung stehen (Rechtsgedanke des § 254 BGB).

IV. Keine Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung, § 284 BGB a.E.

V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

  • Wahlrecht des Gläubigers zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz ("anstelle“).
  • Evtl. Vorteilsanrechnung, § 254 BGB analog.