Aufbau eines Urteils (Überblick)

Überblick - Aufbau eines Urteils

Das Urteil gehört zu den gerichtlichen Entscheidungsformen. Die Einzelheiten zum Aufbau eines Urteils ergeben sich im Wesentlichen aus § 117 VwGO. Das Urteil setzt sich aus den folgenden sieben Elementen zusammen: Rubrum, Verbindungs- bzw. Überleitungssatz, Tenor, Rechtsmittelbelehrung, Tatbestand, Entscheidungsgründe und die Unterschriften der Berufsrichter.

I. Rubrum, § 117 II Nr. 1 VwGO

Im Aufbau eines Urteils steht das Rubrum an erster Stelle. Dies folg aus § 117 II Nr. 1 VwGO. Im Rubrum sind die Beteiligten aufzuführen, insbesondere Kläger und Beklagter und im Übrigen auch eventuelle gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Geschäftsführer für die klagende GmbH, sowie die Prozessbevollmächtigten.

II. Verbindungssatz, § 117 II Nr. 2 VwGO

Auf das Rubrum folgt im Aufbau eines Urteils der sogenannte Verbindungs- oder Überleitungssatz, vgl. § 117 II Nr. 2 VwGO. In diesem Verbindungssatz muss das angerufene Gericht und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, genannt werden. Beispiel: „[...]hat das Verwaltungsgericht Hamburg durch (einzufügen sind hier die Namen der Richter) für Recht erkannt:[...]“.

III. Tenor, § 117 II Nr. 3 VwGO

Als nächstes folgt im Aufbau des Urteils der Tenor, der nach § 117 II Nr. 3 auch Urteilsformel genannt wird. Der Tenor setzt sich aus drei Dingen zusammen: Hauptsachetenor, Kostenentscheidung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit inklusive Abwendungsbefugnis.

1. Hauptsache

Im Hauptsachetenor wird schlicht die Frage beantwortet, wie die Sache ausgegangen ist, ob man also gewonnen oder verloren hat, ob die Klage mithin abgewiesen oder dem Antrag entsprochen wird.

2. Kostenentscheidung, §§ 154 ff. VwGO

Ferner muss das Gericht in der Kostenentscheidung auch eine Entscheidung darüber treffen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Einzelheiten dazu folgen aus den §§ 154 ff. VwGO. Die Grundregel lautet, dass der Verlierer zahlt, § 154 I VwGO.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis, § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

Letzter Punkt im Tenor ist die vorläufige Vollstreckbarkeit und ggf. die Abwendungsbefugnis. Da üblicherweise beide Beteiligten Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen können, stellt sich die Frage, ob bereits nach Erlass des Urteils vollstreckt werden darf, obwohl noch die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz anders ausfällt. Aus diesem Grund muss das Gericht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bereits jetzt vollstreckt werden darf. Dies ist geregelt in § 167 VwGO, der in seinem Absatz 1 auf die §§ 708 ff. ZPO, also die zivilprozessualen Grundsätze verweist.

IV. Rechtsmittelbelehrung, § 117 II Nr. 6 VwGO

Im Aufbau des Urteils kann bereits auf den Tenor die Rechtsmittelbelehrung folgen, vgl. § 117 II Nr. 6 VwGO. Aus der Nummerierung folgt, dass die Rechtsmittelbelehrung auch erst deutlich später gegen Ende des Urteils erfolgen kann. Üblich bzw. vertretbar ist, die Rechtsmittelbelehrung vorzuziehen und hinter den Tenor zu schreiben. Dies empfiehlt sich auch aus klausurtaktischen Gesichtspunkten. Sollte nämlich die Rechtsmittelbelehrung fehlen, löst dies die Rechtsfolge des § 58 II VwGO aus. Dann beträgt die Rechtsmittelfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr. Dies stellt einen erheblichen Fehler im Urteil dar. Führt man die Rechtsmittelbelehrung erst am Ende des Urteils auf, ist dies auch meist der Zeitpunkt, in dem der Klausurbearbeiter in Zeitnot gerät. So kann es vorkommen, dass die Rechtsmittelbelehrung vergessen wird. Dies kostet in der Bewertung üblicherweise einen Punkt. Um dies zu vermeiden, sollte die Belehrung dementsprechend zu einem Zeitpunkt angesiedelt werden, in der man typischerweise noch Herr seiner Sinne ist. In der Praxis sind beide Varianten vertreten.

V. Tatbestand, § 117 II Nr. 4 VwGO

Auf die Belehrung folgt im Aufbau des Urteils der Tatbestand. Beim Tatbestand geht es um den Sachverhalt, den das Gericht für die Entscheidung zugrunde legt und dementsprechend wiedergibt. Dies sieht § 117 II Nr. 4 VwGO vor.

VI. Entscheidungsgründe, § 117 II Nr. 5 VwGO

Auf den Tatbestand folgen im Aufbau des Urteils die Entscheidungsgründe. Bei den Entscheidungsgründen geht es um die rechtliche Würdigung. Hier wird somit geprüft, ob die Klage zulässig und begrünet ist, vgl. § 117 II Nr. 5 VwGO.

VII. Unterschriften der Berufsrichter, § 117 I 2 VwGO

Zuletzt stehen im Aufbau des Urteils die Unterschriften der Berufsrichter, vgl. § 117 I 2 VwGO. Sollten ehrenamtliche Richter an der Entscheidung beteiligt gewesen sein, werden diese an dieser Stelle nicht genannt. In der Klausur fälscht man jedoch nicht die Unterschriften der Richter mit Namen, sondern setzt lediglich  „Unterschriften der Berufsrichter“ unter das Urteil.

 

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