Aufbau eines Tatbestandes

Überblick - Aufbau eines Tatbestandes

Teil des Urteils ist der Tatbestand. Im Maximalfall durchläuft eine Prüfung im Aufbau des Tatbestands 11 Stationen: Einleitungssatz, Sachverhaltsschilderung, Verfahrensgeschichte, Tatsache der Klageerhebung, Vorbringen des Klägers, eventuell die vorgezogene Prozessgeschichte, Anträge, Vorbringen des Beklagten, eventuell Anträge/Vorbringen sonstiger Beteiligter, sowie eventuell die Prozessgeschichte und Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll oder die Sachakten.

I. Einleitungssatz

Der Aufbau eines Tatbestands beginnt mit dem Einleitungssatz, und zwar in der Zeitform Präsens. Dabei geht es schlicht darum, den Leser kurz in den Streitstand einzuführen, damit er weiß, worum es geht. Denn wenn der Tatbestand, der chronologisch aufgebaut ist, bei Adam und Eva beginnt, ohne dass gesagt wird, worauf das Ganze hinausläuft, hat der Leser am Ende den Eindruck, nicht mehr zu wissen, was er am Anfang gelesen hat. Wenn er jedoch schon zu Beginn erfährt, worum es geht, kann er die nachfolgende chronologische Darstellung besser aufnehmen. Es ist im Aufbau des Tatbestands mithin ein entscheidender Akt der Leserführung, kurz in den Streitstand einzuführen. Eine typische Formulierung wäre: „Der Kläger wendet sich gegen eine Abrissverfügung.“ oder „Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Doppelgarage.“

II. Sachverhaltsschilderung

Auf den Einleitungssatz folgt im Aufbau des Tatbestands die Sachverhaltsschilderung, die auch als unstreitiger Sachverhalt bezeichnet wird. Sie wird im Imperfekt geschildert, außer wenn die Umstände noch fortdauern; dann wird die Zeitform Präsens verwendet. Beispiele: „Der Kläger war Eigentümer eines Hausgrundstücks im Bereich des Bebauungsplans.“ oder aber „Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Bereich des Bebauungsplans.“

III. Verfahrensgeschichte

Auf die Sachverhaltsschilderung folgt im Aufbau des Tatbestands die Verfahrensgeschichte. Diese ist ebenfalls in der Zeitform Imperfekt mitzuteilen. Im engeren Sinne geht es dabei um alle vorprozessualen Ereignisse in Bezug auf den Streitgegenstand. Üblicherweise wird ein Bescheid ergangen sein, beispielsweise eine Abrissverfügung. Eventuell wurde hiergegen Widerspruch eingelegt, woraufhin ein Widerspruchsbescheid ergangen sein kann. Diese Maßnahmen sind, soweit sie eine Begründung enthalten, mit dieser wiederzugeben. Kurzbeispiel: „Mit Bescheid vom 7.12. verfügte die Beklagte den Abriss des klägerischen Hauses. Hiergegen legte der Kläger am (Datum einfügen) Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom (Datum einfügen) zurück.“

IV. Klageerhebung

Daraufhin ist im Aufbau des Tatbestands die Tatsache der Klageerhebung zu erwähnen, und zwar in der Zeitform Perfekt. Beispiel: „Der Kläger hat am (Datum einfügen) Klage erhoben.“ Das einzufügende Datum ist das Eingangsdatum, also der Eingang der Klageschrift bei Gericht. Insbesondere wird NICHT wie folgt formuliert: „Der Kläger hat mit Klageschrift vom …, eingegangen bei Gericht am …, Klage erhoben.“ Bei einer solchen Formulierung denkt der Leser sofort, es gäbe ein Fristenproblem.

V. Vorbringen des Klägers

Sodann folgt im Aufbau des Tatbestands das Vorbringen des Klägers in der Zeitform Präsens. Beispiel: „Zur Begründung trägt der Kläger vor, ...“ Die Begründung wird im Präsens Konjunktiv geschildert („er sei“, “er habe“, „er komme“, nicht „er wäre“ „er hätte“ oder „er käme“). Hier findet keine strikte Trennung zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten statt. Zumindest ist eine solche Trennung im Gegensatz zum Zivilprozessrecht nicht erforderlich wo man peinlichst darauf achten muss. Beispiel: „Der Kläger behauptet, das Fenster sei weiß.“ oder „ Er ist der Ansicht, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei.“ Dies ist im öffentlichen Recht nicht erforderlich, da dort der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das Gericht ermittelt ohnehin alles von Amts wegen, wohingegen im Zivilrecht der Beibringungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass dort Tatsachen beigebracht und gegebenenfalls bewiesen werden müssen. Sollte der Bearbeiter im Tatbestand dennoch zwischen Tatsachen und Rechtsansichten unterscheiden, so muss dies natürlich korrekt geschehen. Im Aufbau eines Tatbestands gilt es, im Klägervorbringen Wiederholungen zu vermeiden. Wiederholt der Kläger beispielsweise sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, das bereits in der Verfahrensgeschichte dargestellt wurde, so kann die erneute ausführliche Begründung weggelassen werden. Vielmehr sind nur die neu angeführten Argumente zu nennen. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, ...“

(VI. Vorgezogene Prozessgeschichte)

Der Aufbau des Tatbestands setzt sich sodann - falls erforderlich - mit der vorgezogenen Prozessgeschichte fort, die auch kleine Prozessgeschichte genannt wird. Dies sind bestimmte prozessuale Ereignisse, die zum Verständnis der nachfolgenden Anträge von Bedeutung und im Perfekt zu schildern sind. Beispiele für Fälle, in welchen das Vorziehen der Prozessgeschichte für das Verständnis der Anträge von Bedeutung ist: Stattfinden eines Prozessvergleichs, Fall der einseitigen Erledigungserklärung, Klagerücknahme, Klageteilrücknahme oder Klageänderung. Die Details dieser Sonderkonstellationen werden im Rahmen gesonderter Exkurse dargestellt.

VII. Anträge

Ferner sind im Aufbau des Tatbestands die Anträge anzuführen, mithin die Anträge von Kläger und Beklagter. Diese sind im Präsens zu schildern und einzurücken, um sie im Layout zu kennzeichnen. Beispiel: „Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Abrissverfügung rechtswidrig war.“ Die Anträge werden wörtlich wiedergegeben, wobei nicht jeder Rechtschreibfehler für die Ewigkeit aufgenommen werden muss. Ist der Bearbeiter allerdings der Auffassung, dass der Antrag unglücklich formuliert oder falsch gestellt worden ist, hat eine Auslegung erst in den Entscheidungsgründen zu erfolgen.

VIII. Vorbringen des Beklagten

Auf die Darstellung der Anträge folgt das Vorbringen des/der Beklagten. Hier gelten die gleichen Regeln wie im Rahmen des Klägervorbringens (Einleitung im Präsens, Begründung im Präsens Konjunktiv, Wiederholungen vermeiden sowie keine Trennung zwischen Tatsachen und Rechtsansichten).

(IX. Antrag/Vorbringen sonstiger Beteiligter)

Im Aufbau des Tatbestands gliedert sich daraufhin der Antrag bzw. das Vorbringen sonstiger Beteiligter an. Hier ist insbesondere der Fall der Beiladung relevant. Ist ein Beigeladener involviert, muss an dieser Stelle mitgeteilt werden, ob dieser einen Antrag gestellt hat und gegebenenfalls was er vorgetragen hat. Wie sich die Beiladung auf den Tatbestand auswirkt, wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

(X. Prozessgeschichte)

Auf diesen Gliederungspunkt folgt gegebenenfalls die Prozessgeschichte, die auch als große Prozessgeschichte bezeichnet wird. Diese wird in der Zeitform Perfekt geschildert. Ein Beispiel für ein Geschehnis, das in die große Prozessgeschichte aufzunehmen ist, stellt § 101 II VwGO dar. Dies sind die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Formulierungsbeispiel: „Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.“

(XI. Bezugnahme auf Sitzungsprotokoll/Sachakten)

Zuletzt hat gegebenenfalls eine Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll und/oder die Sachakten zu erfolgen. An dieser Stelle ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Praxis folgt hier üblicherweise ein Generalverweis, der in der Klausur unzulässig ist. Beispiel: „Soweit hier nicht wiedergegeben, wird im Übrigen vollumfänglich auf das Sitzungsprotokoll und die Sachakten verwiesen.“ Im Examen wird erwartet, dass der Bearbeiter in der Lage ist, den Sachverhalt so wiederzugeben, dass der Leser allein aufgrund der Lektüre des Tatbestands den Sachverhalt kennt, ohne noch einmal einen Generalverweis auf die gesamten Akten zu verwenden. Ausnahmsweise kann eine solche Bezugnahme angezeigt sein, und zwar sofern sich eine Skizze oder Pläne in der Akte befinden. In diesem Fall wird an geeigneter Stelle im Tatbestand auf beispielsweise Blatt 7 der Akte hinsichtlich der Einzelheiten des Bebauungsplans verwiesen. Dennoch muss der Bebauungsplan in Worten in groben Zügen im Tatbestand wiedergegeben werden. Es kann lediglich ergänzend auf dessen Darstellung in den Akten verwiesen werden.

 

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