Aufbau des Beschlusses bei § 766 ZPO

Überblick - Aufbau des Beschlusses bei § 766 ZPO

In diesem Exkurs wird der Aufbau des Beschlusses bei der Erinnerung gemäß § 766 ZPO dargestellt. Ein Beschluss wird grundsätzlich ähnlich dem Urteil aufgebaut. Er weicht lediglich in einigen Dingen von dem Aufbau eines Urteils ab. Ein Beschluss wird wie folgt aufgebaut: Rubrum, Tenor, Gründe (Tatbestand und Entscheidungsgründe), gegebenenfalls ein Streitwertbeschluss und Unterschriften.

I. Rubrum

Im Rubrum steht links oben in der Ecke die Bezeichnung des Gerichts. Beispiel: Amtsgericht Hamburg. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Mittig befindet sich die Überschrift „Beschluss“. Ein Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes. Hieran schließt sich die Einleitung „In der Zwangsvollstreckungssache“ an. Es folgt die Bezeichnung der Partei, vorliegend der Gläubiger. Allerdings wird in der Praxis auch oft der Schuldner zuerst genannt. Formulierungsbeispiel: „des (vollständiger Name, Anschrift)“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Gläubiger -“ zugeordnet. Sodann ist der Verfahrensbevollmächtigte mit vollständigem Namen und Adresse zu nennen. In Zwangsvollstreckungssachen heißt der Prozessbevollmächtigte Verfahrensbevollmächtigter. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Schuldners mit vollständigem Namen und Adresse anschließt. Auch der Schuldner wird als solcher gekennzeichnet („- Schuldner -“). Unter dem Schuldner wird sein Verfahrensbevollmächtigter genannt. Legt ein Dritter die Erinnerung ein, so wird dieser unterhalb des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aufgeführt. Formulierungsbeispiel: „Erinnerungsführer: (Name, Adresse).“ Hat der Erinnerungsführer einen Verfahrensbevollmächtigten, so ist auch dieser anzugeben. Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz: „hat das (Gerichtsbezeichnung) am (Datum) durch den Richter (Dienstbezeichnung, Name) beschlossen:“. Das Wort „beschlossen“ kann unterstrichen oder in Sperrschrift geschrieben werden. Dieser Satz leitet zum Tenor über, der eingerückt dargestellt wird.

II. Tenor

Der Tenor besteht nur aus Hauptsachetenor und Kostenentscheidung. Es erfolgt kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da der Beschluss bereits aus sich heraus vollstreckbar ist, vgl. § 794 Nr. 3 ZPO.

III. "Gründe"

Hieran schließt sich die Überschrift „Gründe“ an. Unter „I.“ wird der Tatbestand geschildert. Dieser wird im Wesentlichen nach dem Vorbild des Urteils aufgebaut: Einleitungssatz, Unstreitiges, streitiger Vortrag desjenigen, der die Erinnerung eingelegt hat, Anträge, streitiger Vortrag des Gegners und Verfahrensgeschichte. Im Rahmen der Anträge, kann der Schuldner einen konkreten Antrag stellen oder nur die Erinnerung einlegen. Formulierungsbeispiele: „Der Schuldner beantragt, (...).“ „Der Gläubiger beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.“ In der Verfahrensgeschichte wird beispielsweise geschildert, dass die Verfahrensakte des Gerichtsvollziehers beigezogen worden ist oder dass der Gerichtsvollzieher angehört worden ist. Das, was der Gerichtsvollzieher vorträgt ist im Unstreitigen zu schildern.

Unter „II.“ folgen sodann die rechtlichen Gründe, welche den Entscheidungsgründen entsprechen. Zunächst wird die Formulierung des Gesamtergebnisses vorgenommen. Beispiel: „Die Erinnerung ist zulässig und begründet.“ Sodann ist die Zulässigkeit der Erinnerung zu prüfen. In diesem Rahmen sind insbesondere Statthaftigkeit, Erinnerungsbefugnis, zuständiges Gericht und Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen. Auf die Zulässigkeit der Erinnerung folgt die Begründetheit der Erinnerung. In der Begründetheit ist auf die wesentlichen Punkte der Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einzugehen. Dies sind bei der Begründetheit der Erinnerung vor allem die Dinge, die explizit in den Vorträgen gerügt wurden. Die Nebenentscheidungen konzentrieren sich in den Fällen des § 766 ZPO auf die Kostenentscheidung.

IV. Unterschrift(en)

Abgeschlossen wird der Beschluss mit der Unterschrift des Richters.