Aufbau der Entscheidungsgründe

Überblick - Aufbau der Entscheidungsgründe

Üblicherweise ist der Aufbau der Entscheidungsgründe von der Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage geprägt.

(I. Auslegung des Begehrens)

Im Einzelfall kann es jedoch angezeigt sein, das Begehren des Klägers auszulegen, vgl. § 88 VwGO. Im Tatbestand wurde der Antrag wortwörtlich wiedergegeben. Ist aus der Sicht des Bearbeiters der Antrag unglücklich gestellt oder unklar, müssen die Entscheidungsgründe mithin mit dem Auslegen des Begehren beginnen, bevor Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden können. Wenn der Kläger beispielsweise eine Abrissverfügung als Schweinerei bezeichnet und keine ausdrücklichen Anträge stellt, wird wie folgt formuliert: „Der Kläger bezeichnet die streitgegenständliche Abrissverfügung als - so wörtlich - 'Schweinerei'. Dem ist zu entnehmen, dass er sich inhaltlich gegen diese Abrissverfügung wenden möchte. Das so verstandene Begehren ist als Anfechtungsklage auszulegen.“ Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Fall zu einer solchen Auslegung Veranlassung gibt.

(II. Rechtfertigung bestimmter Entscheidungsformen)

Im Aufbau der Entscheidungsgründe folgt dann gegebenenfalls die Rechtfertigung bestimmter Entscheidungsformen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird, vgl. § 101 II VwGO. Formulierungsbeispiel: „Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 II VwGO.“ Dies korrespondiert mit der Tatsachendarstellung zu § 101 II VwGO, die bereits im Tatbestand erfolgt ist.

III. Gesamtergebnis

Auf eine gegebenenfalls erfolgte Rechtfertigung bestimmter Entscheidungen folgt im Aufbau der Entscheidungsgründe die ganz übergeordnete Formulierung des Gesamtergebnisses. Beispiel: „Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.).“ Der erste Satz („Die Klage hat Erfolg“) ist der Ergebnissatz. Der darauf folgende Satz stellt die Begründung dar. Es ist insoweit immer der Urteilsstil zu verwenden. Sollte in der Begründung selbst etwas enthalten sein, das seinerseits begründungsbedürftig ist, dann ist dieses Element noch einmal aufzugreifen und als Ergebnissatz zu formulieren, der neuerlich zu begründen ist. Im Beispielsfall kündigt der Verfasser mit diesem Aufbau an, dass die Zulässigkeit, die Teil der Begründung des Erfolgs ist, noch einmal aufgegriffen und weiter vertiefend begründet wird. Es ist jedoch Geschmackssache, ob die Gliederungsziffern bereits angekündigt werden, unter welchen man weitere Ausführungen zu Zulässigkeit und Begründetheit tätigen wird. Generell ist eine Gliederung durch Gliederungspunkte keine Pflicht. Vielfach wird im Fließtext geschrieben, wobei die Struktur durch das Layout (Absätze) oder die Wortwahl („zunächst“, „desweiteren“) verdeutlicht wird. Tendenziell ist zu empfehlen, zumindest grob zu gliedern, um Transparenz für sich selbst und den Leser zu erzeugen. Hat die Klage keinen Erfolg, heißt es schlicht: „Die Klage hat keinen Erfolg.“ Die Begründung kann dann wie folgt lauten: „Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).“ Dies gilt natürlich nur dann, wenn die Klage zulässig ist. Es kann jedoch vorkommen, dass die Klage sowohl unzulässig, als auch unbegründet ist. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass die Klage nur teilweise Erfolg hat. Formulierungsbeispiel: „Die Klage hat teilweise Erfolg.“ Diese kurzen Sätze zum Gesamtergebnisse wirken oft banal. Viele Entscheidungen sind jedoch sehr oberflächlich geschrieben. Es werden bestimmte, formal logische Schritte ausgelassen. Dies führt schnell zu Missverständnissen. Daher sollte unerbittlich der Urteilsstil eingehalten werden. Im Falle des teilweisen Erfolgs der Klage muss der Bearbeiter in der Lage sein, formulierungstechnisch zu gabeln. Dies geschieht durch das Wort „soweit“. Beispiel: „Soweit die Klage die Rücknahme betrifft, ist sie zulässig und begründet. Soweit sie die Rückforderung betrifft, ist sie bereits unzulässig.“ Es kann auch vorkommen, dass die Zulässigkeit unproblematisch ist und sich die Ausführungen auf die Begründetheit konzentrieren. Formulierungsbeispiel: „Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.“ Durch diese Formulierung wird klar, dass nichts weiter zur Zulässigkeit gesagt wird. Darauf folgen dann nur Ausführungen zur Begründetheit. Es wird somit in der Klausur erwartet, dass der Bearbeiter nichts zur Zulässigkeit schreibt, außer eventuell die statthafte Klageart zu nennen, wenn dort keine Besonderheiten bestehen, wie beispielsweise Verfristungen oder eine Klagebefugnis im Drittbeteiligungsfall. Es sollte unbedingt darauf verzichtet werden, aus reiner Vorsicht oder mangelnder Kenntnis die Zulässigkeit ausführlich darzustellen. Dadurch erzielt der Bearbeiter keine zusätzlichen Punkte. Es ist vielmehr Ausdruck einer fehlerhaften Schwerpunktsetzung, wenn selbst unproblematische Dinge in der Zulässigkeit abgehandelt werden. Man folge daher an dieser Stelle lieber dem Grundsatz „Schweigen ist Gold.“

IV. Zulässigkeit

Bei der insofern geforderten kurzen Darstellung der Zulässigkeit ist eine Akzentuierung erforderlich. Diese geschieht üblicherweise durch das Wort „insbesondere“. Beispiel: „Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.“ Dann werden ausschließlich Ausführungen zur Einhaltung der Frist getätigt. Im Übrigen ist diese Formulierung auch keine unnötige Wiederholung. In der obigen Formulierung des Gesamtergebnisses („Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.“) war die Zulässigkeit Teil des Begründungssatzes für den Ergebnissatz „Die Klage hat Erfolg“. Dieses Mal ist sie hingegen Teil des Ergebnissatzes, der sodann begründet wird.

V. Begründetheit

Im Aufbau der Entscheidungsgründe gliedert sich an die Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit an.

1. Ergebnissatz

Diese wird mit einem Ergebnissatz begonnen. Beispiel: „Die Klage ist auch begründet.“ Sodann ist zu begründen, warum die Klage begründet ist. Dies ist natürlich bezogen auf die jeweilige Klageart.

2. Klagebezogener Ergebnissatz

Da sich also je nach Klageart unterschiedliche Begründetheitsanforderungen ergeben, erfolgt ein klagebezogener Ergebnissatz. Die Anfechtungsklage ist beispielsweise begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 I 1 VwGO. Formulierungsbeispiel: „Die Abrissverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.“

3. Rechtsgrundlage

Nach dem Ergebnissatz und klageartbezogener Ergebnissatz formuliert worden sind, erfolgt die Benennung der Rechtsgrundlage und gegebenenfalls deren auszugsweise Wiedergabe. Beispiel: „Rechtsgrundlage für die Rücknahme war § 48 VwVfG. Danach darf die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt […].“ Diese Feststellung ist entscheidend. Beschreitet der Bearbeiter beispielsweise einen abweichenden Lösungsweg, weil der Korrektor eine andere Rechtsgrundlage gewählt hat, ist die Nennung der Rechtsgrundlage unabdinglich, damit der Korrektor den eigenen Überlegungen folgen kann. Dies gilt aber auch dann, wenn der Königsweg der Lösungsskizze gewählt wird, da der Urteilsentwurf für den Bürger geschrieben wird und nicht für den Korrektor. Gibt es unzählige Varianten in einer Norm, so ist es zulässig, keine seitenlangen Zitate der Norm zu verfassen, sondern nur den Fall zu benennen, der in Betracht kommt.

4. Subsumtionsergebnis

Die Entscheidungsgründe erfordern sodann die Darstellung des Subsumtionsergebnisses, welches die einzelnen Teilergebnisse miteinschließt. Dabei wird einmal die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage bejaht oder verneint. Formulierungsbeispiele: „Diese Voraussetzungen liegen hier vor.“ oder „Das ist hier der Fall.“ Dies kann im Einzelfall selbstverständlich auch negativ zu formulieren sein: „Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.“ oder „Das ist nicht der Fall.“ Dies dient dazu, dem Leser das komplette Ergebnis klar und knapp darzustellen. Sodann sollte das Ergebnis jedoch herunter gebrochen werden auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die sich aus der wiedergegebenen Rechtsgrundlage ergeben. Beispiel: „Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Wochenendhaus des Klägers handelt es sich um eine bauliche Anlage (1.) und diese bauliche Anlage verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (2.).“ Dies stellt beispielhaft die beiden Tatbestandsmerkmale der Abrissverfügung dar.

5. Subsumtion

Der wichtigste Part im Aufbau der Entscheidungsgründe ist allerdings die sich anschließende Subsumtion. Hier werden die einzelnen Merkmale abgehandelt, die Tatbestandsmerkmale ausgelegt und auf den Sachverhalt bezogen. Wichtig ist an dieser Stelle insbesondere, dass der Bearbeiter zeigt, dass er die Auslegungsmethoden beherrscht und diese auch explizit erwähnt (Wortlaut, Systematik etc.). Es werden somit die eigentlichen Punkte erzielt, in dem die Tatbestandsmerkmale nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck ausgelegt werden, die im konkreten Fall strittig sind. Auf diesem Wege zeigt der Bearbeiter, dass er rechtlich sauber arbeiten kann.

VI. Nebenentscheidungen

Am Ende der Entscheidungsgründe steht die kurze Begründung der Nebenentscheidungen. Beispiel: „Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 I, 167 I, II VwGO; § 708 Nr. 11, 711 ZPO.“ Dies betrifft den Normalfall. Wie die Begründung im Falle der Beiladung auszusehen hat, wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

 

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