Anspruch aus ÖR Vertrag

Aufbau der Prüfung - Anspruch aus ÖR Vertrag

§ 62 S. 2 VwVfG verweist für den Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag auf das BGB. Hiernach gelten für den Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht nur die Vorschriften des BGB, sondern auch die sich daraus ergebenden Aufbaugrundsätze. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag wird somit wie folgt geprüft: Anspruch entstanden, Anspruch nicht erloschen, Anspruch durchsetzbar. 

I. Anspruch entstanden

Die Entstehung des Anspruchs aus öffentlich-rechtlichem Vertrag wird genau wie im Zivilrecht geprüft.

1. Einigung, § 62 S. 2 VwVfG; §§ 145 ff. BGB

Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag setzt folglich zunächst eine Einigung voraus. § 62 S. 2 VwVfG verweist insbesondere auch auf die §§ 145 ff. BGB. Auch im beim öffentlich-rechtlichen Vertrag einigt man sich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme.

2. Wirksamkeit

Weiterhin verlangt der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag, dass die Einigung auch wirksam ist. Hierfür enthalten die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag Sonderregeln. 

a) Formelle Nichtigkeitsgründe

Die formellen Nichtigkeitsgründe, die einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag scheitern lassen, sind in den §§ 57, 58 VwVfG geregelt. § 57 VwVfG normiert das Schriftformerfordernis für den öffentlich-rechtlichen Vertrag. § 58 VwVfG regelt die Beteiligung. 

b) Materielle Nichtigkeitsgründe, § 59 VwVfG

aa) Subordinationsvertrag, § 59 II VwVfG

Die materiellen Nichtigkeitsgründe sind hingegen in § 59 VwVfG geregelt, nach dessen Absatz 2 für Subordinationsverträge spezielle Nichtigkeitsgründe gelten. § 59 II Nr. 3 VwVfG nimmt § 55 VwVfG in Bezug und verweist somit auf den Vergleichsvertrag. Liegen die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages nicht vor, ist der Vertrag nach § 59 II Nr. 3 VwVfG nichtig, sodass ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag ausscheidet. § 59 II Nr. 4 VwVfG nimmt hingegen § 56 VwVfG in Bezug, welcher den Austauschvertrag regelt. Liegen die Voraussetzungen des Austauschvertrages nicht vor, ist der Vertrag gemäß § 59 II Nr. 4 VwVfG nichtig. Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag ist danach noch nicht einmal wirksam entstanden. Die Gegenleistung, die sich die Behörde versprechen lässt, muss dabei angemessen sein. Hier ist zu beachten, dass die Behörde, nur weil sie durch Vertrag handelt, den Bürger nicht über den Tisch ziehen darf. Es gilt somit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

bb) Für alle Verträge, § 59 I VwVfG

§ 59 I VwVfG, der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge gilt, verweist auf die Nichtigkeitsgründe des BGB, insbesondere § 134 BGB. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag fordert somit, dass kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt, dass zur Nichtigkeit des Vertrages führt. An dieser Stelle kann sich das Problem des Handlungsformverbotes stellen. Es kann durchaus sein, dass bereits die Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags als kritisch anzusehen ist, wenn durch Verwaltungsakt hätte gehandelt werden müssen. 

II. Anspruch nicht erloschen

Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag dürfte zudem nicht erloschen sein.

1. § 60 VwVfG

§ 60 VwVfG enthält dabei eine Sonderregelung für die Störung der Geschäftsgrundlage.

2. § 62 S. 2 VwVfG; BGB

Im Übrigen gelten über § 62 S. 2 VwVfG alle Erlöschensgründe des BGB.

III. Anspruch durchsetzbar

Zuletzt müsste der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag auch durchsetzbar sein. Es gelten auch hier die rechtshemmenden Einreden des BGB. Erfüllt der Bürger den Vertrag nicht, müsste die Behörde auf Erfüllung klagen, da sie sich durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat. § 61 VwVfG ermöglicht es der Behörde jedoch, schon im Vertrag eine Vollstreckungsklausel zu verwenden. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrags kann die Behörde in diesem Fall gleich vollstrecken, ohne vorher klagen zu müssen.
 

 

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