Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB (Voraussetzungen)

Aufbau der Prüfung - Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB (Voraussetzungen)

Der Annahmeverzug ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt. Der Annahmerverzug wird auch Gläubigerverzug genannt. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Es wird Lieferung nicht vor dem 1.7 vereinbart. Am 1.7 fährt A zu dem Haus des B, doch dieser weigert sich, das Fahrzeug anzunehmen. A fährt unverrichteter Dinge nach Hause und gerät leicht erregt in den Gegenverkehr, sodass ein ein Totalschaden entsteht. Fraglich ist nun, ob B in Annahmeverzug geraten ist. 

A. Voraussetzungen

I. Erfüllbarer Anspruch, § 271 BGB

Dieser setzt nach § 293 BGB einen erfüllbaren Anspruch voraus. Erfüllbar ist ein Anspruch, wenn geleistet werden darf. Dies ist im Zweifel sofort, § 271 BGB, es sei denn, es wurde wie im obigen Beispielsfall etwas anderes vereinbart. Hier liegt Erfüllbarkeit somit am 1.7 vor. Wäre A früher gekommen, würde B nicht in Annahmeverzug geraten.

II. Ordnungsgemäßes Angebot

Weiterhin verlangt der Annahmeverzug ein ordnungsgemäßes Angebot i.S.d. §§ 294-296 BGB.

1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

Grundsätzlich gilt für den Annahmeverzug, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung tatsächlich anbieten muss. Ein solches tatsächliches Angebot setzt nach § 294 BGB voraus, dass der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Sache zur rechten Zeit am rechten Ort anbietet. Ein solches Angebot liegt im obigen Fall vor.

2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB

Ein wörtliches Angebot genügt gemäß § 295 BGB ausnahmsweise, wenn der Gläubiger schon im Vorwege sagt, dass er das Auto nicht annehmen werde.

3. Entbehrliches Angebot, § 296 BGB

Außerdem ist beim Annahmeverzug ein Angebot in den Fällen des § 296 BGB entbehrlich.

III. Kein Unvermögen des Schuldners, § 297 BGB

Darüber hinaus fordert der Annahmeverzug, dass kein Unvermögen des Schuldners vorliegt. Dies ist ein Synonym für subjektive Unmöglichkeit. Diese liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist zu leisten. Denn dann gerät der Gläubiger nicht in Annahmeverzug. Beispiel: Das Fahrzeug wurde vor Übergabe gestohlen.

IV. Nichtannahme, §§ 293, 298 BGB

Zudem muss für den Annahmeverzug eine Nichtannahme i.S.d. § 293 BGB vorliegen (Beachte: Sonderfall des § 298 BGB).

V. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB

Zuletzt setzt der Annahmeverzug voraus, dass keine vorübergehende Annahmeverhinderung gegeben ist. Eine solche ist nur zu prüfen, wenn der Leistungszeitpunkt nicht genauer bestimmt ist. In solchen Fällen muss der Schuldner zuvor beim Gläubiger anrufen, um diesen zu fragen, ob er an dem geplanten Lieferungstermin auch da ist.

 

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