Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB (Rechtsfolgen)

Überblick - Rechtsfolgen des Annahmeverzuges, §§ 293 ff. BGB

Der Annahmeverzug ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Fahrzeug. Es wird Lieferung nicht vor dem 1.7 vereinbart. Am 1.7 fährt A zu dem Haus des B, doch dieser weigert sich, das Fahrzeug anzunehmen. B fährt unverrichteter Dinge nach Hause und gerät leicht erregt in den Gegenverkehr, sodass ein Totalschaden entsteht. Fraglich ist, welche Rechtsfolgen der Annahmeverzug hat. 

B. Rechtsfolgen

I. Haftungsprivilegierung, § 300 I BGB

Erste Rechtsfolge beim Annahmeverzug ist eine Haftungsprivilegierung für den Schuldner. Normalerweise haftet dieser für Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei Annahmeverzug entsteht jedoch eine Haftungsprivilegierung nach § 300 I BGB, wonach der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften muss, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.

II. Übergang der Leistungsgefahr, § 300 II BGB

Zudem erfolgt beim Annahmeverzug der Übergang der Leistungsgefahr. Ist eine Bringschuld vereinbart, so tritt Konkretisierung mit einem tatsächlichen Angebot ein. § 300 II BGB kommt aufgrund der Unmöglichkeit nicht zum Zuge. Wenn ausnahmsweise jedoch ein wörtliches Angebot genügt, dann tritt zwar keine Konkretisierung gemäß § 243 II BGB und damit auch keine Unmöglichkeit ein. Jedoch geht die Leistungsgefahr beim Annahmeverzug gemäß § 300 II BGB auf den Gläubiger über. Der Schuldner wird somit von seiner Leistungspflicht frei.

III. Ersatz von Mehraufwendungen, § 304 BGB

Weitere Rechtsfolge beim Annahmeverzug ist der Ersatz von Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB.

IV. Übergang der Preisgefahr, § 326 II 1 2. Fall BGB

Außerdem geht die Preisgefahr gemäß § 326 II 1 2. Fall BGB über. Das bedeutet, dass man, obwohl man die Ware aufgrund von Unmöglichkeit nicht erhält, dennoch den Kaufpreis zahlen muss. Dies ist gegeben, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befunden hat und der Schuldner den Umstand, auf Grund dessen er die Leistung nicht zu erbringen braucht, nicht zu vertreten hat. Hier ist insbesondere die Haftungsprivilegierung des Schuldners zu beachten, wonach dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet.

V. Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB

Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche beim Annahmeverzug nur nach den allgemeinen Vorschriften. Ist nach § 433 II BGB eine Abnahme geschuldet, so gerät der Gläubiger gleichzeitig in Annahme- und in Schuldnerverzug.

 

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