Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO

Aufbau der Prüfung - Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO

Die Anfechtungsklage ist in § 42 I 1. Fall VwGO geregelt.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

In der Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges zu erörtern.

II. Statthaftigkeit

Darauf hin ist zu prüfen, ob die Anfechtungsklage auch statthaft ist. Die statthafte Klageart ist nach dem Klagebegehren zu bestimmen. Die Anfechtungsklage ist nach § 42 I 1. Fall VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsaktes begehrt.

1. Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Es müsste somit zunächst ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gegeben sein. Beispiel:  Abrissverfügung.

2. Keine Erledigung, § 43 II VwVfG

Dieser Verwaltungsakt dürfte sich auch nicht erledigt haben, vgl. § 43 II VwVfG. Beispielsfall: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Nach wenigen Tagen nimmt die Behörde die Abrissverfügung zurück. A erhebt dennoch Anfechtungsklage. Hier kann das Gericht nicht aufheben, was nicht mehr da ist. Daher ist nicht die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Wenn überhaupt kommt nur die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, vgl. § 113 I 4 VwGO.

3. Aufhebungsbegehren

Zuletzt ist die Anfechtungsklage nur statthafte Klageart, wenn der Kläger die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt. Dies dient der Abgrenzung zur Verpflichtungsklage, vgl. § 42 I 2. Fall VwGO. Hier kann sich das Problem der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen stellen. Fallbeispiel: A bekommt eine Baugenehmigung mit der Auflage, noch weitere Toiletten einzubauen. Nun möchte A nur gegen diesen Zusatz klagen. Daher stellt sich die Frage, ob nur bezüglich dieses Zusatzes Anfechtungsklage erhoben werden kann oder ob A eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Auflage erheben muss. 

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Im Rahmen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage ist zunächst die Klagebefugnis nach § 42 II VwGO zu prüfen. Diese dient der Vermeidung von Popularklagen. Daher ist es erforderlich, dass der Kläger selbst in seinen Rechten verletzt ist.

2. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

Weiterhin verlangt die Anfechtungsklage als besondere Sachurteilsvoraussetzung, dass ein erfolgloses Vorverfahren stattgefunden hat. Dies meint das Widerspruchsverfahren nach den  §§ 68 ff. VwGO. Hierdurch soll der Behörde die Gelegenheit gegeben werden, sich selbst zu überprüfen, bevor die Sache bei Gericht landet. Gleichsam sollen hierdurch die Gerichte entlastet werden.

3. Klagefrist, § 74 I VwGO

Besondere Voraussetzung der Anfechtungsklage ist darüber hinaus die Klagefrist gemäß § 74 I VwGO. Danach hat der Betroffene ab Zustellung des Widerspruchsbescheides einen Monat Zeit, um Klage zu erheben. Hiermit soll die Rechtssicherheit gewährleistet werden.

4. Klagegegner, § 78 VwGO

Zuletzt ist besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage der richtige Klagegegner, geregelt in § 78 VwGO. Auch im Rahmen der Anfechtungsklage schließt sich sodann die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen an. 

B. Begründetheit

In der Begründetheit ist grundsätzlich ein Obersatz je nach Klageart zu prüfen. Dieser richtet sich bei der Anfechtungsklage nach § 113 I 1 VwGO. Die Anfechtungsklage ist danach begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. An dem Wort soweit ist zu erkennen, dass ein Verwaltungsakt auch teilweise rechtswidrig sein kann.

I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

In der Begründetheit ist somit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und im Falle der Rechtswidrigkeit eine dadurch bedingte Rechtsverletzung zu prüfen.

II. Rechtsverletzung

Die Rechtsverletzung ist grundsätzlich mit der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes indiziert. Die Rechtsverletzung liegt bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Verletzung von Art 2 I GG. Nicht indiziert ist die Rechtsverletzung in Fällen der Drittbeteiligung. Beispiel: A erhält eine Baugenehmigung. Gegen diese Baugenehmigung klagt ein amerikanischer Tourist. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Tourist dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ebenfalls folgt eine Rechtsverletzung nicht automatisch in den Fällen des § 46 VwVfG. Dieser regelt die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern.
 

 

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